Energiepreis-Protest > GASUF - Gasversorgung Unterfranken

Gasuf klagt jetzt

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Merit:
Die Gasuf hat inzwischen Klage gegen etliche Kunden eingereicht (leider keine Eintragungen in der Einwender-Liste)
- beim LG Aschaffenburg
- beim LG Darmstadt (da die Gasuf auch einige Orte im angrenzenden Hessen beliefert)

Und zwar jeweils mit gleichlautender Begründung Antrag auf Sammelklage (wohl wegen des Streitwertes > LG - soll das etwa wieder ein Einschüchterungsversuch sein oder wird darauf spekuliert, dass die Beklagten ein Versäumnisurteil riskieren?!) unter Beifügung des Urteil Az: 2HK O 1154/08 Landgericht Augsburg.
Die Anspruchsbegründung soll mit separatem Schriftsatz noch folgen.

Reaktionen ------------------------------------------------------------------------

LG Aschaffenburg:
Sammelklage nicht zulässig

LG Darmstadt
1. Aufforderung sich einen Rechtsanwalt zu bestellen (LG=Anwaltszwang)
2. Verteidigungsabsicht per Rechtsanwalt dem Gericht innerhalb 2 Wochen mitzuteilen
3. Durch Rechtsanwalt innerhalb 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens auf die Klagebegründung schriftlich zu erwidern.
Hinweis: Im Hinblick auf den Gegenstandswert dürfte das Landgericht unzuständig sein.
Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Verbindung mit den Parallelverfahren nicht in Betracht. Notwendige Streigenossenschaft liegt nicht vor.

Im Fall LG Darmstadt ist also dringend etwas zu tun > WAS ???
Wie kann denn die Erwiderungs-Frist laufen, obwohl die Klagebegründung noch gar nicht vorliegt ?!?

Ich werde morgen jedenfalls erstmal mit dem Gericht und BdE telefonieren.
Für ein paar hilfreiche Worte wäre ich trotzdem äusserst dankbar.

Das o.e. Urteil Az: 2HK O 1154/08 des Landgericht Augsburg hatte ich mir bislang noch nicht näher angeschaut.
Das Landgericht verurteilt die Gaskunden zur Zahlung der einseitig erhöhten Gaspreise. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Zudem wurde Gehörsrüge erhoben.

Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.(wortwörtlich abgetippt  :D)

Schön, dass die Gasuf uns ausdrücklich als Sondervertragskunden begrüsst hatte und auch auf den Preisblättern steht zu dem bis zuletzt abgerechneten Tarif: Die Kunden, die zu den Preisrichtlinien für Sondertragskunden sowie im Preissystem gasuf abgerechnet werden, sind Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung.

Edit:
Hah - ich lese gerade, dass RAe Patt, Chemnitz das Augsburg-Urteil erstritten haben. Deswegen nimmt sich die Gasuf also ein Anwaltsbüro aus Chemnitz ...

reblaus:
@Merit
Was jetzt zu tun ist?

Sie müssen jetzt einen Rechtsanwalt beauftragen und zwar schnellstens! Nur der kann in wirksamer Weise mitteilen, dass Sie sich gegen die Klage zur Wehr setzen wollen. Ansonsten ergeht ein Versäumnisurteil.

Solange die Klägerin nur über die Zulässigkeit der Klage vorträgt, muss Ihr Rechtsanwalt auch nur zu diesem Thema antworten.


--- Zitat ---Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.(wortwörtlich abgetippt großes Grinsen )
--- Ende Zitat ---

Diese Rechtsauffassung sollten Sie sehr ernst nehmen, da stehen nämlich äußerst trifftige Argumente dahinter. Besser Sie finden in Ihrem Sondervertrag ein paar Vereinbarungen, die von den Regelungen für Tarifkunden abweichen. Eine zwingende Bezahlung per Lastschrift wäre z. B. ein gutes Argument für einen Sondervertrag.

bolli:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Merit

--- Zitat ---Die Urteilsbegründung des LG Augsburg ist ja absolut gigantisch - hier ein Auszug:
Sonderpreise sind allerdings nicht mit Sonderverträgen gleich zu setzen.
Zusammengefasst handelt es sich um bei den Beklagten nicht um Sondervertragskunden sondern um Tarifkunden, für die wegen höherer Abnahmemengen günstigere Preise als Sonderpreise gelten.(wortwörtlich abgetippt großes Grinsen )
--- Ende Zitat ---

Diese Rechtsauffassung sollten Sie sehr ernst nehmen, da stehen nämlich äußerst trifftige Argumente dahinter. Besser Sie finden in Ihrem Sondervertrag ein paar Vereinbarungen, die von den Regelungen für Tarifkunden abweichen. Eine zwingende Bezahlung per Lastschrift wäre z. B. ein gutes Argument für einen Sondervertrag.
--- Ende Zitat ---

Na ja, aber Merit schreibt ja schon selbst

--- Zitat ---Original von Merit
Schön, dass die Gasuf uns ausdrücklich als Sondervertragskunden begrüsst hatte und auch auf den Preisblättern steht zu dem bis zuletzt abgerechneten Tarif: Die Kunden, die zu den Preisrichtlinien für Sondertragskunden sowie im Preissystem gasuf abgerechnet werden, sind Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung.
--- Ende Zitat ---
Da sehe ich jetzt nicht allzu viele Möglichkeiten für die Gasuf, diese Sondervertragskunden nicht als solche zu behandeln.

Aber bei unseren Gerichten bzw. Richtern ist heute ja anscheinend alles möglich. Aber da reichen dann veilleicht auch andere gute Gründe für die Vertragseinstufung schon nicht mehr aus.

Gruß
bolli

Highlander:
Ich habe diese Woche auch eine \"wichtige Zahlungserinnerung\" erhalten. Falls ich die Forderung nicht begleiche, wird die Gasuf ihre Forderung in einem \"gerichtlichen Verfahren\" geltend machen. Dabei verweist sie auf ein erstrittenes Urteil am Landesgericht Fürth hin (). Was ist davon zu halten?

reblaus:
@Highlander
Dieses Urteil ist sicherlich nicht wegweisend für den Gaspreisprotest in Unterfranken.

Soweit das LG Fürth eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb annimmt, weil der Gasuf nicht zugemutet werden könne, eine längere Kündigungsfrist abzuwarten, widerspricht die Kammer damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Dieser hat erst in BGH Urt. v. 28.10.09 Az.  VIII ZR 320/07 entschieden:


--- Zitat ---Tz. 43
4. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht zuzubilligen.
Tz 44
Zwar zählen zu den gemäß § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von All-gemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 AGBG; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke - wie hier (dazu vorstehend unter II 3 b ) - nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Das ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 4 der Vertragsfassungen A, B und C steht der Beklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu lösen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37).
--- Ende Zitat ---

Soweit das Gericht erkannt hat, dass die Preiserhöhungen der Gasuf einer Billigkeitskontrolle standhalten, erfolgte dies nicht aus der Beweisaufnahme, die zu einem entsprechenden Ergebnis kam, sondern auf einem verspäteten Bestreiten von Behauptungen der Gasuf durch den Kläger. Jeder andere Gaskunde wird diesen Fehler vermeiden können, indem er die Behauptungen der Gasuf rechtzeitig substantiiert bestreitet.

Sollten Sie einen Sondervertrag mit unwirksamer oder fehlender Preisanpassungsklausel haben, so können Sie auf das zitierte Urteil des BGH verweisen, das nach der Urteilsverkündung des LG Fürth ergangen ist. Gegebenenfalls müssten Sie Rechtsmittel einlegen, wenn das LG Fürth bei seiner Meinung bleibt.

Sollten Sie Grundversorgungskunde sein, oder die AVBGasV wirksam in Ihren Sondervertrag einbezogen sein, so sollten Sie sich intensiv mit der Kostenstruktur der Gasuf beschäftigen, und einen Rechtsstreit nur dann wagen, wenn Sie belastbare Anhaltspunkte finden, dass die Behauptungen der Gasuf zu ihren Kostensteigerungen unrichtig sind.

Wurde Ihnen ein Wirtschaftsprüfertestat zugesendet? Was hat die Gasuf als Begründung für die Preiserhöhungen mitgeteilt? Haben Sie die Jahresabschlüsse der letzten Jahre angefordert?

Blind sollten Sie in dieses Verfahren nicht gehen, das kann sehr gefährlich werden.

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