Original von Zusan
Dass die rechtliche Einschätzung hinter meiner Klage \"Humbug\" ist, empfinde ich als eine doch recht ziemlich provokante und eher unangebrachte persönliche Äußerung. Ich kann das bei grober Durchsicht des Forums auch jetzt nicht bestätigt finden und auch die Kartellkammer des Landgerichtes Köln vertritt nach Aussage meiner Anwältin hier ja ebenfalls eine andere Auffassung. Ich weiß nicht, ob Sie Jurist sind, aber selbst wenn dem so ist, würde ich mich gerade in der deutschen Rechtsprechung mit Aussagen der Art \"das ist Humbug\" schon eher ein wenig zurückhalten. Umso mehr als die Sachlage in meinem Fall so eindeutig ebengerade nicht ist:
Die Aussage \"Humbug\" bezog sich nicht auf die Frage des WIE sondern des OB der Kündigung in Ihrem Fall. Ich hatte beim Durchlesen irgendwie den Eindruck, dass man auf Ihrer Seite generell der Meinung wäre, dass eine (ordentliche) Kündigung nicht zulässig wäre sondern nur eine Vertragsanpassung der rechtlich beanstandeten AGB-Teile.
Unterm Strich hätte ich jedoch ohnehin nur ein weiteres Jahr in meinem alten Vertrag \"gewonnen\". Das war mir vorher nicht klar, denn ich dachte, dass der Vertrag von der rhenag überhaupt nicht ohne weiteres gekündigt werden kann. Die AGBs hätte die rhenag ja schließlich auch ändern können ohne den Vertrag zu kündigen.
Eine solche Meinung vertrete ich nicht und halte ich auch für fragwürdig, selbst in einem Dauerschuldverhältnis. Das gilt bei mir aber auch für manche Entscheidungen in miet- oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, das aber nur am Rande. Der Ausdruck \"Humbug\" entspricht sicher nicht dem Rechtsvokabular aber ich halte auch nicht jede Entscheidung eines Richters für rechtlich haltbar und würde diese (im privaten Bereich) ebenso titulieren. Ich kann mir das leisten, zähle mich nämlich nicht zu den Juristen.
Mir ist übrigens bekannt, dass die Meinung Ihrer Rechtsvertretung auch
hier von der RA\'in Holling vertreten wird.
Anderes wurde u.a
hier, diskutiert.
Original von Zusan
Wenn ich Sie Recht verstehe, dann vertreten Sie darüberhinaus die Meinung, dass bei einer (so wie jetzt) wirksam in den Sondervertrag einbezogenen Preisanpassungsklausel jedwede einseitige Preisanpassung rechtlich möglich und nicht zu beanstanden ist?
Ich kenne die von Ihnen zitierte Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema nicht und es wäre mir auch neu, dass es solche schon gibt (was nicht unbedingt etwas heißen muß ;-) ), denn die Verträge mit den einseitigen Preisanpassungsklauseln sind doch erst in den letzte Monaten von den Energieversorgern eingeführt worden, oder nicht?
Zunächst einmal würde ich an Ihrer Stelle nicht automatisch davon ausgehen, dass in Ihrem Jetzigen Vertrag nun in jedem Fall eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten ist. Viele der neuen Klauseln, die hier im Forum veröffentlicht wurden, dürften auch weiterhin nicht den Anforderungen entsprechen, die der BGH aufgestellt hat. Selbst wenn die gesetzliche Regelung expilzit in den AGB genannt ist, könnte dieses noch Probleme bereiten.
siehe auch hier und folgendDes weiteren bin ich weit davon entfernt zu glauben, dass JEDWEDE Preisanpassung nicht zu beanstanden ist. Ich bezog mich lediglich auf den Billigkeitseinwand, der in Sonderverträgen wohl eher nicht oder nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (wenn nämlich im SV ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde) möglich ist. Zu ersterem hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 Rd. 11 schon mal was gesagt.
Wichtig ist zu unterscheiden zwischen einem Preisanpassungsrecht (aufgrund wirksamer und einbezogener Preisanpassungsklausel) und einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht. Nur bei letzterem gibt es den Billigkeitseinwand gem. § 315 BGB.
Hierzu gibt es einige gute Threads
Aktueller Stand Billigkeitskontrolle Strom/ Gas und
Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus Des weiteren steht Ihnen bei JEDER Preisanpassung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches auch während einer bestehenden Vertragslaufzeit besteht, insofern müssen Sie diese Preiserhöhung eben nicht
hinnehmen.
Original von ZusanIch finde es auf jeden Fall sehr schade, dass man mit diesen AGB-Änderungen nach Ihrer Meinung nichts, nach meiner Meinung \"nur\" weniger als vorher, gegen einseitige Preisanpassungen tun kann.
Das ist wirklich bitter, solange es auf dem Gasmarkt keinen wirklichen Wettbewerb gibt und die wenigen großen deutschen Energielieferanten die Preise vorgeben und erheblich Gewinne einfahren.
Wie oben schon erwähnt, bin ich nicht der Meinung, dass man mit bzw. gegen diese AGB-Änderungen nichts tun kann. Nachteil ist nur, dass man bei einem neuen Vertrag den Einstiegspreis neu vereinbart hat und unter diesen in der Regel nicht mehr drunter kommt (außer bei frühen Preissenkungen im Sondervertrag). Das sehe ich als gravierensten Nachteil für uns Verbraucher. Und deshalb prophezeie ich auch mal deutlich mehr Kündigungen von aus rechtlichen Gründen fraglichen Sonderverträgen voraus, wo der Versorger zur Sicherheit seine Kundschaft komplett mit neuen Verträgen versorgt. Sollte der BGH am 14.07.2010 tatsächlich auch noch entscheiden, dass unwidersprochene Zahlungen von Rechnungen auch bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln keinen neu vereinbarten Preis begründen, würde sich diese Tendenz noch verstärken, da Versorger verstärkt Rückforderungen fürchten müssten.
Und nochmals, Sie haben ein
Wechselrecht. dabei können Sie wählen,
a) ob Sie sich durch Ihren Grundversorger zu \"billigen\" Preisen versorgen lassen, die Sie im Rahmen des Unbilligkeitseinwandes überprüfen lassen können (leider gibt\'s derzeit auch hier noch den Pferdefuß \"Sockelpreis\" des VIII. BGH-Senats) oder
b) ob Sie zu einem günstigeren Versorger wechseln. Mittlerweile gibt es schon eine ganze Reihe Versorger, die Bundesweit zu weit günstigeren Tarifen liefern als die örtlichen Versorger. Das auch diese Preise möglicherweise immer noch zu hoch sind, mag man zunächst beklagen, aber den Wechsel sollte man deshalb nicht aufschieben. Denn nur dadurch kommt überhaupt ein Wettbewerb zustande.
Problem ist natürlich, dass unabhänigge Versorger aufgrund zunächst geringerer Lieferkontingente möglicherweise nicht immer unter die Preise von günstigen Töchtern \"großer\" Versorger kommen. Da ist man als Kunde selbst gefragt, was einem lieber ist. Aber beim teuren \"örtlichen\" zu bleiben ist sicher der falscheste Weg.