Die Entscheidung des Thüringer OLG ist u.a. hier veröffentlicht:
http://www.vzth.de/mediabig/74971A.pdfAnmerkung (
von RR-E-ft):
Bestätigt wurde die Entscheidung
LG Erfurt, Urt. v. 19.06.2008 - 10 O 1427/08 - , mit welcher E.ON Thüringer Energie AG im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahrens unter Androhung von Ordnungsstrafen untersagt wurde, sich gegenüber Verbrauchern für ein Preisänderungsrecht auf die entsprechenden Klauseln in den bisherigen Erdgas- Sonderverträgen (insbesondere ThüringenGas duravat und ThüringenGas maxivat) zu berufen.
,,Die E.ON Thüringer Energie AG ist zu einer Anpassung der Erdgaspreise insbesondere dann berechtigt:
- wenn und soweit sich die Bezugskosten der E.ON Thüringer Energie
AG verändern,
- bei veränderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes,
- im Falle der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung sonstiger oder
besonderer Steuern, Abgaben oder Gebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang,
- bei Änderung der Lohn- und Materialkosten,
- in dem Umfang, in dem Dritte, die zur Leistungserbringung (z.B. Wartung, Instandhaltung) herangezogen werden, ihre Preise gegenüber
E.ON Thüringer Energie AG verändern.
Die Klausel ist schon deshalb intransparent und benachteiligt deshalb die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil E.ON sich ein Preisänderungsrecht unter nicht abschließend genannten Voraussetzungen vorbehält (\"insbesondere dann\").
Der Kunde kann weder bei Vertragsabschluss auf ihn zukünftig zukommende weitere Belastungen erkennen, noch einseitige Preisänderungen allein anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin kontrollieren. E.ON erhält sich die Möglichkeit, die Preise unabhängig von gestiegenen Kosten zu erhöhen oder aber Kostenerhöhungen weiterzugeben, Kostensenkungen jedoch nicht. Beides verschafft dem Unternehmen eine unkontrollierbare Möglichkeit, den in den Vertragspreis einkalkulierten Gewinnanteil nachträglich zu erhöhen und so das Äqiuvalenzverhältnis zu Lasten der Kunden zu verschieben.
Für die Kompensation einer solch intransparenten Preisänderungsklausel kommt es nicht darauf an, ob der Kunde zu einem anderen Gaslieferanten wechseln kann. Auf die entsprechenden Erwägungen des Thüringer OLG kann es deshalb nicht ankommen, weil nach der Rechtsprechung des BGH gilt:
BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 Tz. 33
Das den Abonnenten in Klausel Nummer 6.5 Satz 2 eingeräumte Kündigungsrecht schafft keinen angemessenen Ausgleich. Wie bereits dargelegt, gibt es keinen ausnahmslos gültigen Grundsatz, dass ein unangemessen benachteiligendes Preisanpassungsrecht stets durch eine Vertragslösungsmöglichkeit kompensiert werden kann.
Insbesondere darf sich der Verwender kein Recht zu willkürlichen Preisanhebungen einräumen, um auf diese Weise Kunden zu zwingen, entweder einen überhöhten Preis zu akzeptieren oder von der Lösungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Wenn durch die Klausel willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden, kann ihre Unangemessenheit auch nicht durch Hinzufügung eines Vertragslösungsrechts ausgeschlossen werden (vgl. Erman/Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rn. 14). So liegt der Fall hier.
Das Urteil war nicht nur deshalb zu bestätigen, weil die Klauseln noch für in der Vergangenheit darauf gestützte Preisänderungen Relevanz haben, sonderbn auch deshalb, weil keine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und damit eine Wiederholungsgefahr fortbesteht, insbesondere als E.ON die Klausel im Rechtsstreit als zulässig verteidigt hatte.
Betroffene Verbraucher (§ 13 BGB), denen gegenüber die Preise aufgrund genannter Klausel erhöht wurden, könne sich gem. § 11 UKlaG unmittelbar auf die für sie drittschützende Entscheidung des Thüringer OLG berufen, wonach die Klausel unwirksam ist und deshalb Preisänderungen nicht auf diese gestützt werden können, es insoweit an der vertraglichen Rechtsgrundlage für vorgenommene einseitigen Preisänderungen fehlt.Bundesgerichtshof zu Rückforderungsansprüchen bei unwirksamem vertraglichen Entgeltänderungsvorbehalt