@O.Martin:
Wenn aus den Antwortschreiben des Versorgers einigermaßen klar hervorgeht, dass man sich mit Ihrem Widerspruch nach § 315 BG auseinandersetzt, dann wird es für den Versorger später kaum noch möglich sein, dessen Zugang zu bestreiten, zumal kein Versorger auf Geratewohl Stellungnahmen zu Rechnungskürzungen oder Einendungen gegen Preiserhöhungen verschickt. Dies insbesondere dann, wenn in den Antwortschreiben im Betreff o.ä. auf Ihr Schreiben Bezug genommen wird, wie sich das ja für Geschäftspost gehört ...
Also in soweit keine Sorge, bewahren Sie die Zweitschrift Ihres Schreibens und den weiteren Schriftwechsel auf und das genügt dann.
Wenn es einmal wirklich so kommen sollte, das Ihr Versorger sich tot stellt und sie die Beweisbarkeit des Zugangs sicherstellen wollen, dann machen Sie sich die Mühe, die Zustellung Ihres Schreibens nach § 132 Abs. 1 S. 1 BGB durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen. Das kostet meines Wissens immernoch weniger als 10 € - also nicht so arg viel mehr als Einschreiben mit RS - und dürfte für dumme Gesichter sorgen.
Einfacher und effektiver: Das Schreiben durch einen Boten einwerfen lassen, der Kenntnis vom Inhalt hat und auch später noch als Zeuge zur Verfügung steht. Das geht natürlich nur, wenn der Versorger in der Nähe ein Kundenbüro hat.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks[/b]