Ich bitte niemanden charmant in meine Praxis.
Sollte eine widerrechtliche Sperrandrohung vorgelegen haben, kann - wenn keine geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird - eine Widerholungsgefahr bestehen, welche sich nur durch einen Unterlassungstitel abwenden ließe. Zuviel geleistete Beträge müssen zurückverlangt werden, unter Vorbehalt geleistete Zuvielzahlungen ggf. gerichtlich zurückgefordert werden, soweit nicht eine Aufrechnung mit nachfolgenden Forderungen des EVU in Betracht kommt. Beide Punkte sollte man mit einem Rechtsanwalt besprechen. Der Rechtsanwalt kann nach Prüfung des konkreten Einzelfalles wenn gewünscht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangen, ggf. auf Unterlassung klagen. Die Kosten werden wegen Verletzung vertraglicher Pflichten durch das EVU aus dem Vertragsverhältnis geschuldet sein. Auch ein Rückforderungsverlangen und erst recht eine Rückforderungsklage sollte einem Rechtsanwalt überlassen werden, weil sich der Kunde selbst mit den zu beachtenden Vorschriften, insbesondere mit denen der Zivilprozessordnung, nicht auskennen wird.
Das Forum kann und soll eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen.
Die Meldung bei einer zentralen Unrecht- Erfassungsstelle (\"Salzgitter II\"), ersetzt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen Unterlassungstitel nicht.