Energiepreis-Protest > HanseWerk
Eon Hanse macht uns verrückt
DieAdmin:
@Else,
ich würde an Ihrer Stelle nicht erst auf eine Klagebegründung warten, um mich an eine(n) RA(-in) zu wenden. Wenn schon ein gerichtlicher Mahnbescheid kam.
Denn aus der Ferne lässt sich nur doktern, nicht heilen.
Hier http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Rechtsanwaelte__1713/ finden Sie eine Liste von Anwälten, die schon mit den \"Liebenswürdigkeiten\" der Versorger zu tun hatten.
An dem Schreiben des Inkasso-Unternehmens, dass Sie auffordert den Widerspruch zurückzunehmen haben bestimmt Ihre örtliche Verbraucherzentrale und der Bund der Energieverbraucher Interesse. Fragen Sie mal per Mail nach. Können ja in der Mail auf diesen Thread verlinken.
@reblaus als Hinweis, wenn Sie das nächste Mal, den Ratschlag geben, mal ganz einfach Schreiben zu veröffentlichen:
Technisch mag sowas ganz einfach gehen, rechtlich muss sowas erst überprüft werden, ob das Schreiben, veröffentlicht werden darf.
AKW NEE:
Es gibt in HH Anwälte, die sich schon sehr erfolgreich mit der E.ON Hanse auseinandergesetzt haben. Die Verbraucherzentrale oder Landesgruppe Hamburg des BdE Thomas Schlagowski (Regionalbeauftragter und Pressekontakt) t.schlagowski@gmx.de können hier sicherlich helfen.
reblaus:
@Evitel2004
Ich war der technisch laienhaften Ansicht, dass die Veröffentlichung eines PDF hier im Forum sowieso nur vom Bund der Energieverbraucher bewerkstelligt werden kann, und die Voraussetzungen dann geprüft worden wären. Aber grundsätzlich haben Sie natürlich Recht, und ich werde mich bessern.
Unter Kostengesichtspunkten ist Ihr Rat ungünstig, zum jetzigen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bei Zustellung eines Mahnbescheides beauftragt man einen Rechtsanwalt entweder bereits um den Widerspruch einzulegen, oder erst wieder wenn man erkennen kann, dass der Antragsteller den Rechtsstreit trotz Widerspruch führen möchte. Dies ist frühestens mit der Zustellung der Abgabenachricht an das Streitgericht der Fall.
Legt man den Widerspruch selbst ein, beauftragt danach einen Rechtsanwalt und beantragt der Antragsteller nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens, bleibt man auf den Kosten des eigenen Anwalts sitzen (OLG Hamm Beschl. v. 30.03.2001 – Az. 23 W 649/00).
Diese Vorgehensweise macht auch ansonsten Sinn. Der Anwalt sollte vor Einlegung des Widerspruchs prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch nicht vielleicht zu Recht besteht, um die Kosten eines aussichtslosen Rechtsstreits zu vermeiden. Nach dem Widerspruch macht eine anwaltliche Prüfung erst wieder Sinn, wenn die Gründe bekannt sind, auf die der Kläger seine Klage stützt.
DieAdmin:
@reblaus,
es gibt unzählige Bilderhoster, auf die man eingescannte Bilddateien hochladen könnte, und dann hier verlinken. Was im Forum hier ja auch meistens gemacht wird.
Sie gehen auch davon aus, dass die Kündigung seitens des Kunden wirksam war.
ALso ich kann nur im Eröffnungsbeitrag rauslesen, das EON Hanse den Erhalt des Schreibens bestätigt, und nicht, das die Kündigung akzeptiert wurde.
Und das kann nur konkret von einen versierten RA überprüft werden, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht. Eh man dann noch weitere Kosten hat, die dann im Zweifel miteingetrieben werden.
Deswegen finde ich AKW NEE\' Hinweis sogar noch besser als meinen, also mit den ganzen Schriebsen sich an die VZ oder die Regionalverstretung des BdEV zu wenden, die dann auch einen Anwalt empfehlen können.
reblaus:
Bei der Kündigung geht es im jetzigen Stadium des Verfahrens nur darum, ob man nachweisen kann, dass sie bei der E.on eingegangen ist. Wer den Zählerstand und den Nachmieter wissen möchte, teilt dadurch mit, dass auch er von einer Beendigung des Vertrages ausgeht. Anderenfalls müsste er auf seinen Vorbehalt hinweisen.
Am besten wäre der Sachverhalt schon nach Erhalt einer Mahnung, in der rechtliche Schritte angedroht werden, von einem Anwalt geprüft worden. Wenn der Anspruch zu Recht besteht, hätten dann Verzugskosten vermieden werden können. Wenn man das nicht wollte, wäre der nächste sinnvolle Zeitpunkt gewesen, die Sache zu prüfen, bevor der Widerspruch eingelegt wurde. Dann könnten die Gerichtskosten eines streitigen Verfahrens eingespart werden, wenn der Anspruch zu Recht besteht. Nachdem dieser Zeitpunkt aber auch nicht genutzt wurde, um die Sache zu prüfen, kommt als nächster vernünftiger Zeitpunkt erst die Zustellung der Abgabenachricht in Betracht.
Wenn E.on-Hanse Recht haben sollte, sind die jetzt entstandenen Kosten sowieso zu bezahlen. Wenn aber deren Anwalt auch erst jetzt einen Blick auf die Sache wirft, und feststellt, dass E.on-Hanse damit nie durchkommt, bleibt Else auf Ihren Kosten sitzen, falls sie den Anwalt in diesem Zwischenstadium beauftragt. Dass dies so kommen wird, erscheint mir auch gar nicht so abwegig. Der Brief des Inkassobüros wurde meines Erachtens nämlich nur geschrieben, um Else weiter einzuschüchtern. Das hat aber in diesem Stadium nur dann Sinn, wenn E.on-Hanse gar nicht klagen will.
Es geht in diesen ganzen Energieverfahren schussendlich um Geld, und nicht ums Rechthaben. Deshalb sollte man sein Vorgehen auch an finanziellen Erwägungen festmachen.
Zum Schluss noch ein Wort zu den Anwälten. Die haben nach wie vor ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Rechtsstreit bis zur Beweisaufnahme geführt wird, um sich danach zu vergleichen. Es ist daher auch bei Anwälten immer ein Glücksfall, ob man an einen Gebührenschneider oder jemanden gerät, der seinen Beruf ernst nimmt, und auch mal von einem Prozess abrät.
Die Verbraucherzentrale kann in diesem Stadium nicht mehr sinnvoll helfen. Das gerichtliche Verfahren ist ja schon eingeleitet.
@Else
Es ist aber schon so, dass Sie spätestens mit Erhalt der Klageschrift auch tatsächlich zum Anwalt gehen müssen.
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