Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Horrornachrechnung und Sperrandrohung!

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RA Lanters:
willkommen im forum. zunächst einmal kann ich mich meinen vorrednern nur anschließen. zuallerst erst mal prüfen ob die zählerstände stimmen und von wem sie abgelesen wurden.

im Übrigen erscheint eine sperrung ihrer stromversorgung nicht ohne weiters möglich. zu denken wäre hier an § 17 Abs.1 StromGVV. Den Fall sollte aber am besten ein im Energierecht bewanderter Anwalt prüfen.

Black:

--- Zitat ---Original von reblaus

Eine Zählersperre darf nur erfolgen, wenn Sie verhältnismäßig zur Schwere der Vertragverletzung ist. Angesichts von fünf Kindern darunter Kleinkindern müssen Sie sich schon einiges leisten, damit die Verhältnismäßigkeit erreicht wird.
--- Ende Zitat ---

Ich wäre da nicht so optimistisch.


--- Zitat ---Die Tatsache, dass von der Liefersperre ein Kleinkind betroffen wird, muss als notwendige Folge der Liefersperre hingenommen werden und schließt das Recht des EVU zur Ausübung des Zurückbehaltungsrecchts nicht aus.

LG Augsburg, 10.06.1997, RdE 1998, S. 161
--- Ende Zitat ---

Die Regelung zur Versorgungssperre § 19 StromGVV entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 33 AVBEltV. Und schon hier galt:


--- Zitat ---Die Bestimmung des § 36 Abs. 2 Satz 2 (\"dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen...\") ist eine rechtsbeschränkende Regelung und keine Sozialklausel. Soziale Gesichtspunkte sind nach dem Wortlaut des Abs. 2 satz 2 nicht zu berücksichtigen. Der Umstand allein, dass der von der Energieversorgungssperre Betroffene in seinen sozialen Grundbedürfnissen tangiert wird, hängt mit der Natur der Liefersperre zusammen und schließt das Recht zur Einstellung der Eneergieversorgung nicht aus.

Die Liefersperre wegen Zahlungsrückständen ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn dadurch möglicherweise gesundheitliche Folgen für den Kunden oder Dritte - z.B. Familienangehörige - entstehen können.

Hempel/Franke, AVBEltV, zu § 33, Rdn. 134
--- Ende Zitat ---

reblaus:
@Black

Jetzt erschrecken Sie diese Mutter nicht so!!!


--- Zitat ---StromGVV

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
--- Ende Zitat ---

Wer eine angemessene Ratenzahlung anbietet, seine laufenden Abschläge bezahlt und ein Kleinkind zuhause hat, dem wird man schwerlich eine Stromabschaltung als verhältnismäßige Maßnahme entgegen halten können. Natürlich ermöglicht ein Kleinkind niemanden nun mal einfach so seinen Zahlungspflichten zu entgehen.

Black:
@reblaus

Soweit Sie auf § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV hinweisen, muss ich wiederholen, dass dieser Satz seit § 33 AVBEltV keine Veränderung erfahren hat und insoweit die Rechtsprechung und Kommentierung noch einschlägig ist.

Natürlich soll die Fragestellerin nicht erschreckt werden. Mir war nur Ihre (also reblaus) Aussage in dieser Form zu lapidar.

Ich denke aber auch, dass ein vernünftiger Versorger in jedem Fall eine Ratenzahlung akzeptieren sollte (schon um negative Presse zu vermeiden  ;)  )

Das Hauptproblem bleibt ja der bisher ungeklärte sehr hohe Verbrauch der Familie. In einigen Regionen bieten Kommunen oder Versorger Energieberatungen an, bei denen nach versteckten Energiefressern gesucht wird. Ausserdem besteht die Möglichkeit mit entsprechenden Messgeräten (kann man leihen) den Stromverbrauch jedes Gerätes selbst zu testen und so Stromfressern auf die Spur zu kommen.

Nanette:
Vielen Dank nochmals für Ihre Antworten, ich hatte wie empfohlen geschrieben, heute kam schon die Antwort! wemag schreibt.Über den Stromverbrauch können wir keine Angabe machen.Durch unser Unternehmen wird lediglich der von der Messeinrichtung angezeigte Verbrauch abgerechnet.Für die Anlage hinter dem Zähler ist der Kund selbst verantwortlich.Weiterhin können sie auch über den Eigentümer die Elektroanlage durch eine Elektrofirma ihrer Wahl kontrollieren lassen.

Auch eine Zählerbefundprüfung ist möglich.Diese ist allerdings für sie kostenpflichtig sollte die Prüfung ergeben, das Zähler keinen Defekt aufweist.
Der durch  Ihnen am 22.4.2009 mitgeteilte Zählerstand von 17212 ( heute 17318 ) wurde zur Ermittlung der neuen Abschlagszahlung verwendet.Dem zu folge können wir ihren Abschlag auf 250 Euro mindern.

Wir weisen Sie daraufhin, dass diese Massnahme sie nicht von der Zahlungspflicht entbindet.
Bitte überweisen sie bis zum 7.5. 1626,70...............!

Und in seperater Post!Anmeldung Ersatzversorgung..Sie beziehen aus dem Niederspannungsnetz der wemag Energie, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Deshalb informieren wir Sie, das die Versorgung ihrer Stromabnahmestelle vom 1.5.-31.7. nach den Vorschriften der Ersatzversorgung erfolgt....usw.usw


 Also, haben die damals doch den Bescheid für das Zustandekommens des Wechsels bekommen und wollen trotzdem kassieren? Andererseits haben wir von der anderen Fa. noch keine Rechnung bekommen...LG

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