Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Vertragsänderung wg. BGH-Urteil, was nun?

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tangocharly:

--- Zitat ---Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
--- Ende Zitat ---


..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....

bolli:

--- Zitat ---Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

--- Ende Zitat ---

Na ja, man kann nicht alles haben. Zunächst haben wir ja mal nen ziemlichen Gewinn durch die unwirksame Preisklausel. Der ist ja sogar noch höher als bei einem unbilligen Preis, da es erstmal nicht auf die Angemessenheit des Preises ankommt und insofern hat die Sache zwar nen Haken, aber ist durchaus lukrativ gewesen.

Nun müssen wir halt weitersehen.


--- Zitat ---Original von tangocharly

--- Zitat ---Original von Black

...

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
--- Ende Zitat ---


..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....
--- Ende Zitat ---

Ja, leider nur mit dem Beigeschmack, dass der Grundversorgungspreis in der Regel noch höher ist als der neue Sondervertragspreis und die Rechtsprechung bei der Billigkeitsprüfung zeigt mir noch nicht eindeutig, ob und wie weit die Prüfung erfolgen kann und wird. Da gibt\'s ja noch einigen Wildwuchs und somit ziemliche Unwägbarkeiten für mich als Verbraucher. Denn im Negativfall zahle ich den vollen Preis in der Grundversorgung, der um einiges höher ist als der Vollversorgungstarif. Hm, blöd  :(


@reblaus

Das mit der Kündigungsfrist ist o.k. . Sind 6 Wochen und das Schreiben ist vom Februar und lässt mir ein Sonnderkündigungsrecht bis 1.5., dass sind mehr als diese 6 Wochen. Hilft also nicht wirklich (und wenn, wär\'s ja nur ein rausschieben)

Ist also leider tatsächlich anscheinend nicht so einfach, jetzt zielführend weiterzukommen.

Gruß
bolli

Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly

--- Zitat ---Original von Black
Das geschilderte Grundproblem zeigt die Schwachstelle des Preisprotestes. Bei erfolgreichem Einwand gegen eine unwirksame Preisklausel in Sonderverträgen wird der Versorger diesen Vertrag kündigen.

Der Kunde hat dann zunächst nur die Wahl einen neuen Sondervertrag abzuschließen (wenn er angeboten wird) und dort den Anfangspreis zu akzeptieren oder aber in die Grundversorgung zu gehen und den dort gerade geltenden Tarif als \"vereinbarten Preissockel\" anzuerkennen.
--- Ende Zitat ---


..... und dabei gegen die Tarifierung in der Grundversorgung seinen Widerspruch gem. § 315 BGB hinten anhängen .....
--- Ende Zitat ---

Gegen den Einstiegspreis bei Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages ist die Einrede des § 315 BGB wirkungslos.  Erst bei späteren Anpassungen ist dies möglich.

RuRo:

--- Zitat ---Original von Black
Gegen den Einstiegspreis bei Neuabschluss eines Grundversorgungsvertrages ist die Einrede des § 315 BGB wirkungslos.  Erst bei späteren Anpassungen ist dies möglich.
--- Ende Zitat ---

Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte.  ;)

Widersprochen wird nicht dem bloßen Erhöhungs- bzw. Absenkungsbetrag, sondern dem Gesamtpreis, wie er seine Gestalt in Form der Erhöhung bzw. Absenkung gefunden hat. Schlimm genug, wenn dem einseitig bestimmten Preis bei Vertragsbeginn umgehend ein abgesenkter Preis folgt  :rolleyes:

Black:

--- Zitat ---Original von RuRo
Der Fairness halber sei erwähnt, dass es dazu auch eine andere Rechtsauffassung gibt. Sie bevorzugen natürlich die zitierte.  ;)

--- Ende Zitat ---

Stimmt. Hier im Forum. Nur hat diese andere Rechtsauffassung noch keine praktische Wirkung erreicht. Denn bislang fand noch vor keinem Gericht eine Kontrolle des Einstiegspreises auf seine Billigkeit hin statt. Und das liegt nicht daran, dass es seitens der Kunden nicht versucht wurde diesen Preis zu rügen.

Insoweit ist diese andere Rechtsauffassung eher theoretischer Natur ohne praktische Anwendbarkeit.

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