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Jahresabrechnung

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RR-E-ft:
Bei einem Tarifkunden galt § 27 Abs. 1 AVBV und keine AGB.
Was nicht fällig ist, kann grundsätzlich nicht verjähren.

ktown:
Etwasverwirrtguckt....heißt das jetzt, das letztlich erst mit der Schlußrechnung die Fälligkeit eintritt und damit erst dann die Verjährung beginnt?

reblaus:
@ktown
Das Recht eine Abrechnung zu erstellen oder zu verlangen, steht sowohl dem Kunden als auch dem Versorger zu. Denn die Abrechnung kann sowohl einen Anspruch auf Nachzahlung als auch einen Erstattungsanspruch zuviel bezahlter Beträge ergeben.

Nicht nur der Nachzahlungs- oder Erstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, deren Frist in diesem Falle mit der Erstellung der Abrechnung zu laufen beginnt. Auch der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Falle mit dem Ablauf der Periode, über die abzurechnen ist.

In Ihrem Falle ist zu prüfen, ob der (nicht verjährte) Anspruch auf Nachzahlung nicht deshalb untergegangen ist, weil der Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung bereits verjährt ist.

ktown:
Achso....dann war mein Ansatz falsch. Es ist also schon verjährt für die Jahre 2004 und 2005 überhaupt noch eine Rechnung stellen zu dürfen...... hab ich das jetzt richtig verstanden?

reblaus:
Ziemlich genau so ist es. Sollte der Abrechnungszeitraum 2005 mit dem 31.12.2005 enden, kann die Abrechnung frühestens Anfang 2006 erstellt werden, da der Versorger frühestens zum Jahreswechsel den Verbrauch für das Jahr ermitteln kann. In diesem Falle wäre die Abrechnungserstellung noch nicht verjährt. Es geht genau genommen nicht um eine Rechnung, sondern um eine Abrechnung. Eine Rechnung ist lediglich die Aufstellung einer Forderung. Bei der Abrechnung werden geleistete Zahlungen den geleisteten Aufwendungen gegenüber gestellt und ein Saldo festgestellt.

Wichtig ist aber, dass Sie die Einrede der Verjährung auch gegen die Abrechnung erheben. Sollten Sie Verjährung gegen den Saldo geltend machen, wäre das nicht richtig, denn der Saldo ist nicht verjährt. Sie könnten daher unterliegen, da gegen die Abrechnung keine Verjährungseinrede geltend gemacht wurde, und dadurch der Anspruch auf Zahlung des Saldos bestehen bleibt.

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