Eine Bindungswirkung besteht nicht. Die Entscheidung hängt i-m-m-a maßgeblich vom Bestreiten ab (vgl. LG Ulm, Urt. v. 27.01.10 Az. 1 S 107/09).
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten (vgl. LG Köln, Urt. v. 14.08.09 Az. 90 O 41/07) kann indes auch in anderen Verfahren verwertet werden, § 411a ZPO.
Eine mit Handelsrichtern besetzte KfH hat regelmäßig besseren eigenen Sachverstand hinsichtlich kaufmännischer Kalkulationen, insbesondere wo es auf die notwendie Einbeziehung der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Kostenkatoren des Preissockels eines bestimmten Vertragspreises ankommt (vgl. LG Köln, aaO.; LG Dortmund, Urt.v. 20.08.09 Az. 13 O 179/08 Kart).