@Black
Die Entscheidung ist in erster Linie verfassungswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt. Private Karnkenversicherungen haben ebensowenig eine rechtlich abgesicherte Monopolstellung wie Verkehrsflughäfen, deren einseitige Entgelterhöhungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06). Auch Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte haben keine rechtlich abgesicherte Monopolstellung und gleichwohl unterliegen deren einseitigen Honorarfestsetzungen auf gesetzlicher Grundlage der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07; BGH, Urt. v. 04.12.2008 - IX ZR 219/07). Ohne dass Banken eine rechtlich eingeräumte Monopolstellung hätten, unterliegen auch deren einseitige Zinsänderungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (vgl. BGHZ 97, 212, 217 ff.; BGHZ 118, 126, 130 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257, 3258].
Ohne gesetzliches/ vertragliches einseitiges Leistungsbetimmungsrecht ist der Versorger schon nicht berechtigt, die Entgelte einseitig zu erhöhen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Der Versorger wäre in diesem Fall bis zur Vertragsbeendigung vertraglich verpflichtet gewesen, zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis zu liefern, da er an die vertragliche Vereinbarung gem. § 433 Abs. 2 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urt. 19.11.2002- X ZR 243/01).
Besteht aber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, ist die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB die unmittelbare Folge davon, so dass bei Unbilligkeitseinrede wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zwingend eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfolgen muss, andernfalls ein Verstoß u.a. gegen Art. 20, 19 IV GG vorliegt.