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Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung fehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 74, 220 <224>; 91, 176 <181 ff.>; vgl. auch BGHZ 116, 47 <58>; BGH, NJW-RR 1993, S. 1034 <1035>; BGH, NJW 1994, S. 2899).Mit diesen Maßstäben lassen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht in Einklang bringen.Die bis 1994 notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde konnte der Beschwerdeführer nicht verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen, da sie dem einzelnen Versicherungsnehmer gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltete (vgl. BVerwGE 30, 135; 75, 147; BVerwG, VersR 1996, S. 1133). Damit war es unvereinbar, im zivilgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf diese Genehmigung eine sachliche Überprüfung der Prämienerhöhungen anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen abzulehnen. Anderenfalls wären einseitige Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer entzogen gewesen.
(3.6)Abschließend hierzu sei wiederholt, dass - gerade angesichts der öffentlichen Diskussion hierzu - nicht verkannt werden soll, dass vorstellbar ist, dass die Klägerin (möglicherweise in Zusammenwirkung mit anderen großen Gasversorgern) tatsächlich ein faktisches Monopol an den Gasleitungen durch faktische Zugangsbeschränkung dazu nutzt, um Preise zu verlangen, welche auf einem (wirklich) freien Markt nicht erzielbar wären.Hierauf kann jedoch nicht vernünftig mit einer Preiskontrolle gemäß §315 BGB reagiert werden, sondern dieses Problem ist entweder dadurch zu beheben, dass der Staat als Konsequenz der Liberalisierung die Voraussetzungen dafür schafft, dass in der leitungsgebundenen Energieversorgung ein funktionierender Wettbewerb stattfindet, oder die Liberalisierung ist aufzuheben, und die Gaspreise sind wieder direkt einer staatlichen Reglementierung zu unterwerfen.Aus dem Urteil des AG Regensburg vom 15.09.2008
Original von RR-E-ftEin Richter, der dies aufgrund seiner juristischen Ausbildung und Erfahrung erkennt, darf dieser Entscheidung des BGH in diesem Punkt nicht folgen. So habe ich die sehr erfahrene Vorsitzende Richterin am Landgericht Dortmund Frau Marlies Bons-Künsebeck verstanden.
Solange die Gasversorger kein gesetzliches Monopol haben, und die Kunden nicht rechtlich gezwungen sind, die Leistungen der Gasversorger abzunehmen, liegt der Kern der Regelung (§ 4 AVBGasV) nicht darin, dass die Gasversorger einen Preis festlegen, sondern dass die Gasversorger einen Preis veröffentlichen müssen, zu dem sie jedenfalls mit jedem vertragswilligen Kunden einen Vertrag schließen (müssen).
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
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