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Autor Thema: Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg  (Gelesen 48275 mal)

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Offline tangocharly

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #45 am: 12. Juli 2009, 14:40:49 »
Unterstellt, eine solche Frage würde tatsächlich einmal die Gerichte beschäftigen, d.h. ein Haushaltskunde müsste den Zugang zur Grundversorgung erstreiten (das beliebte, wie falsche Argument -z.B. Landgericht Ravensburg vom 13.03.2008- : 102 erfasse über 36 nur das \"Ob\", nicht das \"Wie\" der Grundversorgung).

In diesem Falle hätte die Kammer für Handelssachen über den Zugang zur Grundversorgung zu entscheiden. Dies hängt dabei dann aber offensichtlich von keiner Entscheidung der Netzbehörde oder der Kartellbehörde ab, sondern nur von der gerichtlichen Entscheidung der KfH. Diese wendet nun den 36 an und sagt: \"Du musst\" (- und nicht du darfst).

Nach der geäusserten Auffassung müsste nun die KfH ein Grundurteil fällen und im Übrigen den Rechtsstreit -antragsgemäss- an das Amtsgericht verweisen, wenn zudem die Frage der Billigkeit der Grundversorgungspreise streitig würde, denn dann ginge es ja um das \"Wie\" der Grundversorgung (oder etwas flach ausgedrückt, die Tüte gibt es im Haushaltswarenladen und die Brezel beim Bäcker).

Den 102 hätte man, so dies gewollt gewesen wäre, in diesem so verstandenen Sinne etwas klarer und eindeutiger formulieren können, z.B. einschränkender.

Doch darauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die \"Vor die Klammer gezogenen\" Bestimmungen des EnWG (1 u. 2) nicht ohne
Grund im Gesetz an dieser Stelle positioniert wurden und ohne Zweifel zum Energiewirtschaftsrecht gehören und ohne Zweifel (Wortlaut) keine Ziele, sondern Pflichten statuieren.

Und wem das noch nicht genügt, der sollte dann (falls zweifelnd) zusätzlich noch einen Blick in 39 Abs. 1 Satz 1 werfen
Zitat
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln
.

Hätte also der Verordnungsgeber die Allgemeinen Preise gestaltet, dann wäre er an die Bestimmung gem. 1 Abs. 1 gebunden; - nur der Amtsrichter nicht, der nur über 315 BGB entscheidet  ????
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline reblaus

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #46 am: 12. Juli 2009, 16:13:05 »
@rob
Da hilft dann schlussendlich nur noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht mit dem Hinweis, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde.

Der Spruch \"vor Gericht und auf hoher See, ist man in Gottes Hand\" erhält seinen Sinn nicht in der undurchschaubaren Gesetzeslage in Deutschland, die nur zufällige Ergebnisse zulässt, sondern in dem Risiko an einen unfähigen oder unwilligen Richter zu geraten. Selten hängt es damit zusammen, dass eine als überholt angesehene Rechtsprechung aufgegeben wird.

Offline § 315 BGB

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #47 am: 13. Juli 2009, 23:46:05 »
@reblaus
Aber was ein Sondervertrag ist und was ein Grundversorgungsvertrag regelt das EnWG doch auch nicht wirklich. § 36 EnWG regelt nur, dass eine Verpflichtung zur Grundversorgung besteht. Ob das Versorgungsunternehmen zur Versorgung verpflichtet ist, darum geht es doch in Gaspreisentscheidungen in der Regel nicht.
Zum Sondervertrag steht im EnWG doch nur, was notwendiger Inhalt ist. Die ganzen derzeitigen Streitfragen zur Problematik der Abgrenzung sind doch gar nicht im EnWG geregelt...

Irgendwie erscheint es mir auch unplausibel, wenn die Zuständigkeit von der Verteidigung des Kunden abhängt. Es wäre dann bei einer Klage seitens des EVU völlig offen, wo geklagt werden muss, wenn § 102 EnWG tasächlich in § 315er Verfahren einschlägig wäre. Würde vorm LG geklagt werden und beruft sich der Kunde überraschend doch nicht auf § 315 wäre vorm falschen Gericht geklagt worden, anders herum genauso.

Kann das wirklich richtig sein? Rechtssicherheit wäre doch was anderes???? und zwar für alle Beteiligten...

Offline RR-E-ft

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #48 am: 14. Juli 2009, 00:15:13 »
@§ 315 BGB

Na dann lesen Sie mal die Kommentierung zu § 87 GWB, wovon die Zuständigkeit dabei abhängt.  

Die Gesetzesmaterialien zu § 102 EnWG verweisen auf jene Vorschriften des GWB, sind diesen nachgebildet.

Und wenn der Kunde nicht gerade Haushaltskunde ist, dann ist im EnWG entweder gar nichts geregelt oder aber bei einem Bestandskunden möglicherweise doch etwas in § 116 EnWG.

Insbesondere für  die Vorfrage, ob ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht, kommt es entscheidend darauf an, ob die Belieferung innerhalb oder außerhalb einer gesetzlichen Versorgungspflicht nach dem EnWG (§§ 36, 38 EnWG) erfolgt.

Offline Opa Ete

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #49 am: 14. Juli 2009, 09:31:53 »
Moin zusammen,

hier wird auf 3 Seiten darüber gestritten, welches Gericht wann zuständig
ist, aber noch keiner hat gesagt, warum es für den Kunden, der auf Zahlung verklagt wird, besser sein soll, vor dem LG verklagt zu werden. Ich kann mir durchaus Fälle vorstellen, in denen es besser für manche ist vor dem AG verklagt zu werden, zumal wenn es um kleinere Beträge geht und wenn man davon ausgeht, dass Richter am AG genauso intelligent sind wie Richter am LG.

Gruß Opa Ete

Offline nomos

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #50 am: 14. Juli 2009, 10:19:36 »
Zitat
Original von Opa Ete
...
Ich kann mir durchaus Fälle vorstellen, in denen es besser für manche ist vor dem AG verklagt zu werden, zumal wenn es um kleinere Beträge geht und wenn man davon ausgeht, dass Richter am AG genauso intelligent sind wie Richter am LG.
    @Opa Ete, wenn es um die Nichterfüllung einer reinen Zahlungsverpflichtung aus Energielieferungen geht, dann ist das Amtsgericht sachlich zuständig und auch die richtige Adresse.

    Geht es um Ansprüche nach dem EnWG ist das Landgericht (Kammer für Handelssachen) aus gutem Grund nach dem Willen des Gesetzgebers sachlich zuständig. @Opa Ete, es geht nicht um die Intelligenz der Amtsrichter, es geht um die Sachkunde. Wie komplex die Materie ist, kann man hier im Forum täglich erleben.  § 102 EnWG dient der Vereinheitlichung der Rechtspflege durch Konzentration der energiewirtschaftlichen Rechtsstreitigkeiten bei bestimmten, besonders sachkundigen Gerichten und Spruchkörpern (Kammer für Handelssachen - Kartellsenat).

    Wie man sieht, wird der Wille des Gesetzgebers nicht immer beachtet.

    Ein Nachteil beim Verfahren vor dem Amtsgericht kann sich gerade bei kleineren Beträgen aufgrund der Berufungssumme (600 Euro) ergeben. Wer hier mit dem Streitwert darunter liegt und aufgrund einer Fehlentscheidung vor einem weniger sachkundigen Amtsgericht verliert hat endgültig verloren.

Offline Opa Ete

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #51 am: 14. Juli 2009, 11:30:39 »
@nomos

umgekehrt wird aber auch ein Schuh daraus. Wenn ich meiner Sache sicher bin und das EVU nicht in Berufung gehen kann. Und von den Gerichtskosten ist es doch auch egal, ob ich AG mit Berufung LG oder LG mit Berufung OLG durchlaufe.

Gruß Opa Ete

Offline RR-E-ft

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #52 am: 14. Juli 2009, 13:06:04 »
Ist eine Sache vor dem AG wegen des geringen Streitwerts nicht berufungsfähig, dann ist die Entscheidung eines sachlich ausschließlich zuständigen Landgerichts ebensowenig berufungsfähig.

Kammern für Handelssachen sind erwartungsgemäß  dann sachlich kompetenter, wenn es um Fragen betreibswirtschaftlicher Kalkulationen geht. Zudem haben sie allein aufgrund ihrer geringeren Fallzahlen die möglichkeit einer gründlicheren Sachbefassung.

Offline § 315 BGB

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #53 am: 24. Februar 2010, 16:50:09 »
Aber wenn alle Klagen, in denen über die Billigkeit gestritten wird, jetzt vor den Handelskammern verhandelt werden müssten, dann hätten diese doch auch keine Zeit mehr... Im Zweifel wären diese dann doch angesichts der sich gerade in letzter Zeit offensichtlich häufenden Klagen überlastet... Das Argument, dass die Handelskammern geringere Fallzahlen haben, kann mich daher nicht wirklich überzeugen...

Offline bolli

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #54 am: 25. Februar 2010, 08:16:30 »
Wenn man für einen Versorger in einem bestimmten Gebiet einmal ein Gutachten für einen bestimmten Zeitraum hat erstellen lassen, steht die Billigkeit der Preise für diesen Versorger in diesem Gebiet und diesem Zeitraum fest. Da ist es egal, ob dazu 2, 20 oder 200 Klagen vorliegen. Nach dem ersten Verfahren werden die restlichen deutlich schneller gehen.  ;)

In diesen Fällen der gesetzlichen Grundversorgung dürfte, entgegen den Sonderverträgen, keine großartigen Sachverhaltsaufarbeitungen notwendig sein.

Offline Mechthild

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #55 am: 25. Februar 2010, 10:43:59 »
In meinem Fall geht es darum, dass ich bisher alle Gasrechnungen gezahlt habe, seit 2005 allerdings unter Vorbehalt. Ich möchte jetzt das überzahlte Geld zurückfordern. Ich habe meinem Versorger einen Mahnbescheid zunächst über die Summe geschickt, die zu verjähren drohte. Das waren unter 600 €. Laut Mahnbescheid soll die Sache bei Einzahlung der Gerichtsgebühr an das zuständige Amtsgericht überwiesen werden.
Ist für meine Rückzahlungsklage das Amtsgericht zuständig? Oder doch das Landgericht nach § 102 Energiewirtschaftsgesetz? Ich habe einen Sondervertrag von 1984, mein Gasversorger behauptete jedoch brieflich ich befände mich in der Grundversorgung.

Offline bolli

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #56 am: 25. Februar 2010, 13:17:22 »
Zitat
Original von Mechthild
Ist für meine Rückzahlungsklage das Amtsgericht zuständig? Oder doch das Landgericht nach § 102 Energiewirtschaftsgesetz? Ich habe einen Sondervertrag von 1984, mein Gasversorger behauptete jedoch brieflich ich befände mich in der Grundversorgung.
Wenn Sie davon ausgehen, einen Sondervertrag zu haben (und damit ja wahrscheinlich, wovon Sie sicher ebenfalls ausgehen, eine unwirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag haben), so begründet sich Ihr Rückzahlungsanspruch auf einen Herausgabeanspruch gemäß  § 812 BGB.
Dieses hat erst einmal nichts mit § 102 EnWG zu tun und insoweit gibt es auch keine Zuständigkeit des Kartellsenats des Landgerichtes. Da Sie des weiteren angeben, dass Sie derzeit nur eine Summe von unter 600,- EUR geltend machen, ist da das Amtsgericht für zuständig. Etwas anderes wäre es, wenn sie, entweder um direkt einen Titel für die gesamten Rückzahlungsansprüche zu erhalten oder weil Sie die landgerichtliche Zuständigkeit erreichen wollen, Ihre sämtlichen Ansprüche geltend machen (und diese über 600,- EUR liegen), dann ist zwar das Landgericht zuständig, aber nicht der Kartellsenat.

Sie sollten sich für das Verfahren aber in jedem Fall anwaltlichen Beistand suchen. Vor dem Landgericht brauchen Sie ihn sowieso und im AG-Verfahren sollte hilfsweise immer auch die Billigkeit der Preise gerügt werden, damit, falls dem Argument des Versorgers, Sie befänden sich in der Grundversorgung, gefolgt wird, der Prozess nicht sofort zu Ende ist. Das setzt aber voraus, dass bereits im Klageschriftsatz ALLE Argumente, auch die zur Billigkeit, vorgetragen werden. Und das setzt Fachkenntnis eines versierten Anwaltes voraus.

Offline § 315 BGB

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #57 am: 25. Februar 2010, 16:39:49 »
@ bolli
Im Zivilprozess wirkt eine Entscheidung doch nur zwischen den Parteien. Das heißt ein Gutachten, dass in einem Fall erstellt wurde kann doch gar nicht ohne Weiteres auf  andere Fälle übertragen werden. Zudem bedarf es doch immer einer Einzelfallprüfung, die zumindest die Punkte berücksichtigt:
1) Wann war der erste Widerspruch?
2) Gibt es im konkreten Einzelfall Besonderheiten beispielsweise hinsichtlich den Mitteilungsschreiben bei Preisanpassungen usw.

Auch Zeugenvernahmen müssen in jedem einzelnen Fall neu durchgeführt werden. Insoweit glaube ich schon, dass es zu einer Überlastung der wenigen Handelskammern kommen würden, wenn auf einmal alle dort klagenm würden und verklagt werden würden.

Offline bolli

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #58 am: 26. Februar 2010, 08:53:32 »
Zitat
Original von § 315 BGB
@ bolli
Im Zivilprozess wirkt eine Entscheidung doch nur zwischen den Parteien. Das heißt ein Gutachten, dass in einem Fall erstellt wurde kann doch gar nicht ohne Weiteres auf  andere Fälle übertragen werden.
Im Gegensatz zum Sondervertrag, wo individuelle Inhalte vereinbart werden können, gibt es in der Grundversorgung nur EINEN Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Gebiet. Wenn also mittels eines Gutachtens in der Grundversorgung ein unbilliger Preis für einen bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort festgestellt wurde, so gilt diese Feststellung auch für alle anderen Kunden in dieser Versorgungsart zu diesem Zeitpunkt in diesem Gebiet.
Und diese Feststellung ist das Zeitaufwändigste im Billigkeitsverfahren.

Zitat
Original von § 315 BGB
Zudem bedarf es doch immer einer Einzelfallprüfung, die zumindest die Punkte berücksichtigt:
1) Wann war der erste Widerspruch?
Da sind nur noch wenige Punkte zu prüfen, die wohl schnell abgehandelt sind. Zeugen sehe ich an dieser Stelle eher weniger, die kommen eher bei der Billigkeitsprüfung zum Zuge.

Zitat
Original von § 315 BGB
2) Gibt es im konkreten Einzelfall Besonderheiten beispielsweise hinsichtlich den Mitteilungsschreiben bei Preisanpassungen usw.
In der Grundversorgung ist die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, die aber schon zu Beginn der Billigkeitsprüfung überprüft wird, da bei mangelnder öffentlicher Bekanntmachung das einseitige Leiostungsbestimmungsrecht nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde und daher schon keine wirksame Preisanpassung stattgefunden hat, weshalb eine Prüfung der Billigkeit dieser Preise ebenfalls nicht mehr durchgeführt wird. Individuelle Schreiben mit vertraglich relevanten Inhalten sollten da weniger auftauchen,  da die gesetzlichen Regelungen gelten und kaum Spielraum für individuelle Vereinbarungen lassen, sonst ist\'s ein Sondervertrag.

Inwieweit nun tatsächlich Überlastungen stattfinden, müsste im Einzelfall geprüft werden, ist aber auch keine entscheidende Frage. Denn die Zuständigkeitsfrage beurteilt sich nicht deshalb anders, weil im Falle der Entscheidung so oder so die eine oder andere Instanz überlastet ist. Sie richtet sich nach den Zuständigkeitregelungen des Rechtssystems. Und falls dann da eine Überlastung auftritt, gibt\'s eine politische Ebene, die für ein funktionieren des Systems zu sorgen hat. Und tut sie dieses nicht, hat man möglicherweise, falls durch dieses Versäumnis ein Schaden eintritt, einen Schadenersatzanspruch gegen den Staat.

Die seinerzeitige Zuordnung der Zuständigkeit zu den Handelskammern der Landgerichte bei Streitigkeiten aus dem EnWG beurteilte sich auf jeden Fall u.a. nach den genannten Gesichtspunkten. Ob sie heute noch (oder immer in Einzelfall) so zutreffen, ist dabei weniger die Frage.

Offline § 315 BGB

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Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
« Antwort #59 am: 26. Februar 2010, 15:37:29 »
Ich dachte immer, der Zivilprozess wäre ein Parteienprozess, der auch maßgeblich davon abhängt, was bestritten wird. Ein zivilprozessuales Urteil wirkt doch immer nur zwischen den Parteien. Theoretisch müsste doch damit in jedem Einzelfall eines Versorgungsunternehmens ein neuer Billigkeitsnachweis gegenüber jedem einzelnen Kunden erfolgen. Da es keine Wirkung gegenüber Dritten gibt, kann auch ein Sachverständigengutachten nicht ohne weiteres auf ein Parallelverfahren übertragen werden... dachte ich zumindest... Natürlich hat der Sachverständige in jedem Einzelfall genau das gleiche zu prüfen...

Außerdem dürfte es doch - wenn es hier eine Bindung gäbe - eigentlich nie gegensätzliche Urteile hinsichtlich der Billigkeit der Preisanpassungen eines EVU geben. Auch müssten sämtliche Kunden eines Versorgungsunternehmens ihren Widerspruch zurücknehmen, wenn ein Gericht die Billigkeit rechtskräftig oder letztinstanzlich  festgestellt hat. Genau davon wird doch aber hier immer abgeraten, wenn die entsprechenden Urteile für falsch gehalten werden....

 

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