Energiepreis-Protest > REWAG Regensburg
Negative Amtsgerichtsurteile in Regensburg
RR-E-ft:
Das Urteil des AG Regensburg ist falsch, weil es verkennt, dass dem Versorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden gesetzlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wurde und auf dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet (BGH Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97; BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 14, 17; BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06 Tz. 20). Gegenüber Tarifkunden ist der Versorger nicht nur gesetzlich berechtigt, die Tarife der Billigkeit entsprechend einseitig neu festzusetzen. Er ist dazu auch gesetzlich verpflichtet (BGH, Urt. 29.04.2008 - KZR 2/07 Tz. 26). Die gesetzliche Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten verbraucherfreundlichen leitungsgebundenen Versorgung gem. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG ist dabei zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 43).
Die bestrittene Billigkeit ist wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB somit entscheidungserheblich und die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind bei der Streitentscheidung deshalb vom Gericht zwingend anzuwenden, andernfalls ein Verstoß unter anderem gegen Art. 20, 19 IV GG vorliegt (vgl. BVerfG, aaO.)
@reblaus
Möglicherweise sollte man sich - bevor man hier umfangreich Statements abgibt - zunächst mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Tarife von Versorgungsunternehmen befassen. Dazu eignen sich besonders Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 vom April 2006 wie auch der Vortrag von RiBGH Barbara Ambrosius, gehalten auf dem Deutschen Mietgerichtstag 2006 in Dortmund.
Die Tarife der Telekom unterliegen wegen einer sog. punktuellen Tarifgenehmigung, die dem Unternehmen - im Gegensatz zu Stromtarifgenehmigungen nach BTOElt - keinen Ermessensspielraum belässt, keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BGH Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97 = NJW 1998, 3188 (3192).
@jroettges
Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht gegenüber Tarifkunden ergibt sich bereits aus § 10 EnWG 1998 (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06 Tz. 20). Die von Ihnen genannte Entscheidung des OLG Oldenburg vom 05.09.2008 betrifft Sondervertragskunden und keine Tarifkunden. Dass dem Versorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist, stellt das OLG Oldenburg überhaupt nicht in Frage. Auch Ihnen sei eine Befassung mit der einschlägigen BGH- Rechtsprechung ggf. nahe gelegt, insbesondere mit dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04. Bei Sondervertragskunden geht es nicht um Billigkeit, sondern um die Inhalts- und Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB.
Es gibt Grund zu der Annahme, dass nicht einmal volkskundlich urige Kanibalen alles in einen Topf werfen würden, weil danach Ungenießbarkeit zu besorgen steht.
Black:
Das Urteil des AG Regensburg \"verkennt\" nicht die Rechtsprechung des BGH, es lehnt sie ab und Begründet diese Ablehnung (sehr ausführlich). Gerade diese Möglichkeit der Abweichung von der BGH Rechtsprechung wurde hier doch bereits als besonders auszeichnend für den selbständigen Richter gefeiert.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Richter, der dies aufgrund seiner juristischen Ausbildung und Erfahrung erkennt, darf dieser Entscheidung des BGH in diesem Punkt nicht folgen. So habe ich die sehr erfahrene Vorsitzende Richterin am Landgericht Dortmund Frau Marlies Bons-Künsebeck verstanden.
--- Ende Zitat ---
Das AG Regensburg verkennt auch nicht die Billigkeitsprüfung, sondern prüft § 315 BGB und lehnt diesen begründet ab. Die Begründung ist auch in sich schlüssig:
--- Zitat ---Solange die Gasversorger kein gesetzliches Monopol haben, und die Kunden nicht rechtlich gezwungen sind, die Leistungen der Gasversorger abzunehmen, liegt der Kern der Regelung (§ 4 AVBGasV) nicht darin, dass die Gasversorger einen Preis festlegen, sondern dass die Gasversorger einen Preis veröffentlichen müssen, zu dem sie jedenfalls mit jedem vertragswilligen Kunden einen Vertrag schließen (müssen).
--- Ende Zitat ---
Sie steht lediglich im Widerspruch zu abweichenden Ansichten in der übrigen Rechtsprechung.
RR-E-ft:
@Black
Die Entscheidung ist in erster Linie verfassungswidrig, wie sich aus der Rechtsprechung des BVerfG ergibt. Private Karnkenversicherungen haben ebensowenig eine rechtlich abgesicherte Monopolstellung wie Verkehrsflughäfen, deren einseitige Entgelterhöhungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06). Auch Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte haben keine rechtlich abgesicherte Monopolstellung und gleichwohl unterliegen deren einseitigen Honorarfestsetzungen auf gesetzlicher Grundlage der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - III ZR 54/07; BGH, Urt. v. 04.12.2008 - IX ZR 219/07). Ohne dass Banken eine rechtlich eingeräumte Monopolstellung hätten, unterliegen auch deren einseitige Zinsänderungen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (vgl. BGHZ 97, 212, 217 ff.; BGHZ 118, 126, 130 f.; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257, 3258].
Ohne gesetzliches/ vertragliches einseitiges Leistungsbetimmungsrecht ist der Versorger schon nicht berechtigt, die Entgelte einseitig zu erhöhen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).
Der Versorger wäre in diesem Fall bis zur Vertragsbeendigung vertraglich verpflichtet gewesen, zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis zu liefern, da er an die vertragliche Vereinbarung gem. § 433 Abs. 2 BGB gebunden ist (vgl. BGH, Urt. 19.11.2002- X ZR 243/01).
Besteht aber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, ist die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB die unmittelbare Folge davon, so dass bei Unbilligkeitseinrede wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zwingend eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfolgen muss, andernfalls ein Verstoß u.a. gegen Art. 20, 19 IV GG vorliegt.
Black:
Woraus sollte sich eine Verfassungswidrigkeit ergeben?
RR-E-ft:
@Black
Ich habe eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur unterlassenen gerichtlichen Billigkeitskontrolle von einseitigen Prämienerhöhungen der Krankenversicherung angeführt. Lesen und gedanklich einordnen müssen Sie diese schon selbst.
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