Energiepreis-Protest > Bayern

Stadtwerke GmbH als Kommunalbetrieb?

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Lothar Gutsche:
@ RuRo

Der Name eines Gesetzes muß nicht unbedingt verraten, an welche Adressaten es sich richtet. Das Haushaltsgrundsätzegesetz gilt auch für Kommunen und kommunale Unternehmen, wie dem § 53 HGrG direkt zu entnehmen ist. Der § 53 HGrG betrifft Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, die zumindest zu 25 % einer Gebietskörperschaft gehören. Zu den Gebietskörperschaften gehören in Deutschland nicht nur der Bund und die Länder, sondern auch Städte und Gemeinden.


Was die Bayerische Verfassung (BV) angeht, so gibt es tatsächlich einen Artikel, der hier im Zusammenhang mit deutlich überhöhten Energiepreisen erwähnenswert ist, nämlich Artikel 156 BV. Dieser Artikel 156 spricht ein Kartell- und Konzernverbot aus: „Der Zusammenschluss von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.“ Auf Bundesebene haben wir natürlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das den Verbraucher vor Kartellen schützt.


Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich zum wirtschaftlichen Handeln von Kommunen und kommunalen Unternehmen schon einschlägig geäußert, u. a. am 27.5.1992. Wenn das gemeindliche Handeln nicht mehr mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens vereinbar ist, dann ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschritten, siehe das Urteil des BayVGH vom 27.5.1992 unter Aktenzeichen 4 B 91.190, abgedruckt im BayVBl. 1992, 628/630. In solchen Fällen muß die Kommunalaufsicht einschreiten, um den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzusetzen.


Rob fragte nach Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen, die die Pflichten einer Stadtwerke GmbH regeln, die sich zu 100% im städtischen Eigentum befindet. Sämtliche von mir genannten Artikel beschäftigen sich mit dem wirtschaftlichen Handeln von Kommunen in privatrechtlicher Form, es handelt sich also nicht um \"willkürlich irgendwelche bayer. Gesetze und Verordnungen\". Damit wollte ich keineswegs die Pflicht zur Energieversorgung ableiten, auch wenn das mit dem Begriff der \"Daseinsvorsorge\" nicht unmöglich erscheint. Die von mir zitierten Artikel und Paragraphen ermöglichen es, auch über die kommunalrechtlichen Begrenzungen eine Argumentation gegen überhöhte Energiepreise aufzubauen. Z. B. begründen deutlich überhöhte Eigenkapitalrenditen, Eigenkapitalanteile  und Quersubventionen bei Kommunalunternehmen typische Verstöße gegen die von mir zusammengestellten Vorschriften und Urteile. Man müßte sie nur einmal unter dem Gesichtspunkt lesen, was eine Energieversorger GmbH in 100% städtischer Hand wirklich so tun und lassen darf. \"nomos\" hat dafür bereits ein Beispiel genannt. Solche gesetzwidrig überhöhten Preise können keinesfalls billig im Sinne von § 315 BGB sein.


Viele Grüße
Lothar Gutsche

RuRo:
@Lothar Gutsche
Lesen Sie § 49 HGrG. Da steht nichts von Kommunen. Da steht, dass der Bund und die Länder einheitliche Vorgaben zu erstellen haben.

In der Bayer. Verfassung sind auch Grundrechte geregelt, in Art. 6 sogar eine eigene Staatsangehörigkeit. Ich versichere Ihnen, ich habe keinen bayer. Pass, obwohl ich die Voraussetzungen erfüllen würde. Dazu sollte man wissen, dass die Bayer. Verfassung vor dem Grundgesetz verabschiedet wurde. Vieles was in der Verfassung verankert wurde ist mit in Kraft treten des Grundgesetzes bedeutungslos.

Ich hab\' jetzt die Verwaltungsblätter gerade nicht griffbereit. Um was ging es denn bei der Entscheidung? Um ausgegründete GmbH\'s von Kommunen? - wohl nicht, eher vielleicht um den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung nach Art. 61 GO.

Öffentlich-rechtliches Handeln bedarf immer einer rechtlichen Legitimation, da ein Über- Unterordnungsverhältnis besteht. Nehmen Sie es doch zur Kenntnis, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Kommune privatisiert. Damit begegnet sie ihrem Gegenüber auch auf Augenhöhe - Zivilrecht. Ob 100%ig in städtischer Hand oder was auch immer, ist völlig unbedeutend, es sei denn man sinniert gerne über Quersubventionen von Verkehsbetrieben, Freibädern, usw.

Gebracht haben diese ganzen Anstrengungen und Verrenkungen bis jetzt wohl herzlich wenig, trüben bisweilen ggf. den Blick für das Wesentliche.

@nomos
Schön, dass Sie die Art. 86 ff. GO gefunden haben, und nun?

Strengen Sie jetzt ein Bürgerbegehren zur Abschaffung der Stadtwerke GmbH mit Rückführung in das gemeindliche Vermögen an oder was darf ich mir vorstellen?  :rolleyes:

nomos:

--- Zitat ---Original von RuRo
@Lothar Gutsche
Lesen Sie § 49 HGrG. Da steht nichts von Kommunen. Da steht, dass der Bund und die Länder einheitliche Vorgaben zu erstellen haben.
--- Ende Zitat ---
@RuRo, Sie haben die bayerische Gemeindeordnung ja immer noch nicht gelesen. Wie wäre es mit ART 94?

Da können Sie lesen, dass das Haushaltsgrundsätzegesetzes sehr wohl eine Rolle spielt.

Müssen Gesetze und Verordnungen (in Bayern) nicht mehr beachtet werden?
Bzw. muss man die Hürden für die Durchsetzung durch die Bürger nur genügend hoch setzen um sie nicht beachten zu müssen?   Was für ein merkwürdiges Rechtsverständnis wäre das?[/list]

--- Zitat ---Original von RuRo
@nomos
Schön, dass Sie die Art. 86 ff. GO gefunden haben, und nun?

Strengen Sie jetzt ein Bürgerbegehren zur Abschaffung der Stadtwerke GmbH mit Rückführung in das gemeindliche Vermögen an oder was darf ich mir vorstellen?
--- Ende Zitat ---
Wer will denn die Stadtwerke GmbHs abschaffen? Sorry, aber das ist wieder ein völliger Quatsch. Stadtwerke haben einen Sinn  und sind wohl für die Daseinsvorsorge unverzichtbar. Ob das in der Rechtsform der GmbH organisiert werden muss ist eine andere Frage.
Auf jeden Fall haben die Kommunen mit ihren Stadwerken Gesetze und Verordnungen zu beachten. Dazu gehören das kommunale Wirtschaftsrecht und das EnWG und noch mehr ..

Rob:
Hallo zusammen,
erstmal Danke für die Diskussion, die schon sehr hilfreich war. Ich konnte mich leider nicht früher dran beteiligen.
Ich wollte keine Grundsatzdiskussion anstoßen, welche schon an anderer Stelle geführt wurde.

@RuRo:
Zur Konkretisierung meiner Frage
Ich versuche es mal anders rum:
\"Wie mit den erwirtschafteten Gewinnen umzugehen ist-wie sie verwendet werden-ist einzig und allein die Angelegenheit des betreffenden Wirtschaftsunternehmen.\"
Ist diese (Rechts-)Auffassung bei der besagten Stadtwerke GmbH, die eine 100%ige Tochter der Stadt ist, korrekt (im Sinne des Gesetzes)?

Ich werde mir nun die genannten Verordnungen zu Gemüte führen.

Eine Frage als juristischer Laie:
Es ist nur von Gemeindeverordnungen die Rede. Trifft dies alles auch für eine Stadt zu?

@Lothar Gutsche
Viel Glück in Würzburg, wir hatten schon deswegen e-mail Kontakt.

Danke an alle,
ein schönes Wochenende wünscht
Rob

nomos:

--- Zitat ---Original von Rob Eine Frage als juristischer Laie:
Es ist nur von Gemeindeverordnungen die Rede. Trifft dies alles auch für eine Stadt zu?

@Lothar Gutsche  Viel Glück in Würzburg, wir hatten schon deswegen e-mail Kontakt.
--- Ende Zitat ---
@Rob, ja das gilt auch für eine Stadt, auch das sind Gemeinden - selbst München ist eine Gemeinde  ;) - siehe hier:

Art. 3
Städte und Märkte

(1) Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern neu verliehen wird.

(2) Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.

(3) Die Stadt München führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.[/b]


--- Zitat ---Original von Rob Hallo zusammen, ich bin auf der Suche nach Richtlinien, Verordnungen oder Gesetzen, die die Pflichten einer GmbH, die 100% Tochter der Stadt ist, regeln.  Genau genommen geht es um Stadtwerke, die in eine GmbH umgewandelt wurden, aber vom Charakter und Tätigkeitsfeld wie ein reiner kommunaler Betrieb gesehen werden.
Land: das schöne Bayern. Vielen Dank,Rob
--- Ende Zitat ---
@Rob, da wurde doch jetzt einiges geliefert, jetzt sollten Sie sich wirklich auch damit befassen. Am Besten, Sie lesen am Wochenende mal die genannten Verordnungen etc. oder nehmen noch mal Kontakt zu Dr. Gutsche auf.[/list]

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