Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?
RR-E-ft:
@bjo
Woher wollen Sie denn wissen, wieviel Martinus11 bei der Bank seines Vertrauens bisher bereits gebunkert hat? Das könnte doch deutlich über dem liegen, was durch den Einlagen- Sicherungsfond etwa abgesichert sein könnte.
bjo:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@bjo
gebunkert hat? Das könnte doch deutlich über dem liegen, was durch den Einlagen- Sicherungsfond etwa abgesichert sein könnte.
--- Ende Zitat ---
das stimmt :-))
RR-E-ft:
@bjo
Immer mit dem Schlimmsten rechnen.
Das wissen nun auch die rechtlichen Berater der Schaefflers....
Martinus11:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Martinus11
Das ist keine Grundsatzfrage, welche die Welt bewegen müsste.
Sind die Abschläge als Vorauszahlungen auf die künftige Verbrauchsabrechnung zu gering, fällt eben der verbleibende Rechnungsbetrag aus der zukünftigen Verbrauchsabrechnung entsprechend höher aus. Na und. Das ist ziemlich egal. Ärgerlich ist es hingegen, wenn die gezahlten Abschläge zu hoch bemessen waren.
--- Ende Zitat ---
Wenn es die Welt bewegen muss, dann wäre dieser Teil des Forums aber leer.
Dass es sooo egal sein soll wundert mich.
Könnte man sich den Abschlag gefahrlos willkürlich aussuchen, dann müssten wir eigentlich alle wenig bis gar nichts an Abschlägen zahlen. Denn dann wächst die Forderung beständig, ohne dass sie (hoffentlich) jemals beglichen werden muss. Und die Gefahr der Überzahlung gäbe es auch nie.
Kann mir nicht vorstellen, dass sich das EVU unabhängig vom Unbilligkeitswiderspruch das gefallen lassen muss. Könnte das EVU da nicht mit Erfolg dagegen vorgehen, ganz unabhängig von der Billigkeitsfrage?
Kann doch nicht o.k. sein, dass ich noch nicht mal den nach meiner eigenen Berechnung fälligen Abschlag zahle.
An ZInsen hatte ich bei meiner Frage weniger gedacht (obwohl...), mehr an meine kontinuierliche Korrektheit und die konsequente Orientierung an meiner eigenen Berechnung zum alten Preis. Sollte es doch mal vor Gericht gehen, sähe das wohl besser aus.
RR-E-ft:
@Martinus11
Bei der Abschlagshöhe handelt es sich um kein Angebot, welches man annehmen oder ablehnen kann, sondern um eine einseitige Festsetzung des Energieversorgungsunternehmens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB.
Was soll daran verwerflich sein, wenn man als Abschlag nicht mehr zahlt, als das, was das EVU überhaupt selbst verlangt?!
Wenn etwas nicht gefordert wird, kann man sich auch nicht im Verzug befinden.
Wenn Sie ggf. mal wieder bei Christies ein Gemälde ersteigern, können Sie natürlich auch dem Auktionator mehr bezahlen, als den Preis, zu welchem Sie den Zuschlag bekamen, weil Sie meinen, eigentlich sei der ersteigerte alte Schinken viel mehr wert. Das können Sie auch täglich im Supermarkt an der Kasse so praktizieren, wenn Sie etwa meinen, die Wurst oder das Müsli seien viel zu billig. Machen wohl alle so. ;)
Wenn Sie meinen, Sie hätten etwas zu billig bekommen, können Sie die Differenz aber auch immer an die Armen spenden. Keinesfalls muss man wegen eines günstigen Einkaufs mit Sanktionen rechnen, etwa mit Hausverbot im Supermarkt, weil man günstige Angebote wahrgenommen hat. Wäre mir jedenfalls noch nicht zu Ohren gekommen. Möglicherweise dürfte sonst schon längst niemand mehr zum Discounter rein.
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