Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Falschen Abschlag zu meinen Gunsten annehmen?

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Martinus11:
@RR-E-ft:

Das mit der einseitigen Festsetzung nach 315 hat sich bei einem laufenden Widerspruch doch bereits erledigt. Seit 3 Jahren zahle ich die Abschläge, die ICH festsetze. Sollte das rechtlich noch immer als \"einseitige Festsetzung\" gelten und für mich relevant sein, obwohl ich mich per Widerspruch selbst nicht daran halte?

Kann ich dem EVU jetzt plötzlich - weil es mir in den Kram passt - etwas zuschreiben, was ich ihm seit 3 Jahren faktisch und rechtlich abspreche? Nämlich die Festsetzung eines billigen Preise und daran geknüpft die entsprechenden Abschläge?


Mitleid habe ich mit denen sicher nicht. Da Christies für mich keine Option ist, würde ich mir das Geld schon sparen wollen. Ich finde es halt nur etwas inkonsequent und aus obigem Grund rechtlich \"zweifelhaft\". Wenn dem nicht so ist, bekommen Sie nicht mehr als den zu niedrigen Abschlag.

Martinus11

RR-E-ft:
@Martinus11

Geschuldet sein können nur die Abschläge, die das EVU einseitig festsetzt, wenn dessen entsprechende Festsetzung der Billigkeit entspricht. Hat das EVU Abschläge zu gering festgesetzt, können höhere Abschläge nicht geschuldet sein.

Martinus11:
@RR-E-ft:

Klingt logisch, alles klar, dann kriegen Sie nur den zu niedrigen Abschlag. Danke.

In der Folge wird sich nächstes Jahr sehr wahrscheinlich eine erforderliche Nachzahlung ergeben (nach MEINER Berechnung zum alten Preis).
Ich vermute mal, um die Nachzahlung kann ich mich dann aber nicht \"drücken\"?

Und falls ich das nicht kann, besteht dann wenigsten die Chance, dass das EVU mit Annahme meiner Nachzahlung konkludent meinen Widerspruch akzeptiert? Oder wie ist eine solche Annahme rechtlich zu bewerten?

Martinus11

RR-E-ft:
@Martinus11

Durch eine Zahlung erlischt eine Schuld, wenn eine solche bestand. Man nennt das rechtlich \"Erfüllung\". Bestand keine entsprechende Schuld, so kann es sich um eine rechtsgrundlose Zahlung handeln, die einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB begründet. Anerkannt oder akzeptiert wird durch eine Zahlung hin wie her grundsätzlich nichts. Entweder sie erfolgte mit Rechtsgrund oder aber rechtsgrundlos.

Martinus11:
Durch den nicht entschiedenen Widerspruch ist momentan also eine Nachzahlung \"ohne Rechtsgrund\", obwohl ich ja faktisch Gas verbrauche und die Nachzahlung Ergebnis meiner eigenen Berechnung ist?

Und daher könnte ich die Nachzahlung verweigern?

Habe ich das richtig verstanden?

Martinus11

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