Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Können erhöhte Netzentgelte im Sondervertrag zu geänderten Arbeits-/Grundpreisen führen?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die Rechtsprechung zu Kostenelementeklauseln gilt generell- abstrakt, auch für Energielieferungsverträge (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06).
--- Ende Zitat ---

Mag sein, aber ich führe die von mir zitierte Entscheidung als Gegenbeispiel heran.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Die von Ihnen zitierte Entscheidung betrifft hingegen keine Preisänderungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (...)
--- Ende Zitat ---

Das ist falsch.
Die der von mir zitierten BGH Entscheidung zugrunde liegende Klausel lautet:

\"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige
die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von
elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher
Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.\"

Über diese Klausel soll eine Änderung des vom Kunden zu zahlenden Preises erreicht werden.

Die Klausel stellte - entgegen Ihrer Behauptung - auch sehr wohl eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar denn:


--- Zitat ---(...) einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie abgeschlossen hatte. .Nr. 2.2 der \"Allgemeinen und technischen Regelungen\"., die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende Bestimmung:

\"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer (...)

BGH VIII ZR 90/02, Tatbestand
--- Ende Zitat ---

Da es sich mithin um eine Klausel in \"Allgemeinen und technischen Regelungen\" und damit in AGB handelt unterlagen sie auch der Inhaltskontrolle.

Der BGH hatte zu prüfen ob EEG-Kostenwälzung auch unter diese Klausel gefasst werden konnte. Dazu hat der BGH die Klausel ausgelegt. Hätte die Klausel gegen AGB-Recht verstossen wäre sie bereits in ihrer Ausgangsform nichtig gewesen. Eine nichtige Klausel hätte der BGH nicht auf einen erweiterten Tatbestand (EEG) über den Wortlaut hinaus auslegen können.

Kampfzwerg:
zunächst einmal meinen Dank an alle für die Antworten.
Es ist halt eine für Laien manchmal arg komplizierte Materie.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Kampfzwerg


Eine entsprechende Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag verstößt gegen § 307 BGB. Der BGH hat entsprechende Klauseln in Energielieferungsverträgen für unwirksam erklärt, bei denen nur auf einen von mehreren preisbildenden Faktoren abgestellt wurde; dort Gestehungskosten bzw. Vorlieferantenpreise, hier Netzentgelte. Geänderte Netzentgelte könnten durch Änderungen bei anderen preisbildenden Faktoren vollständig kompensiert werden, so dass eine Weitergabe geänderter Netzentgelte zu einer nachträglichen Erhöhung der Gewinnspanne führen könnte. Der BGH hat mehrfach entschieden, welche Anforderungen an eine Preisänderungsklausel aufgrund und im Umfang nachträglich geänderter Kosten zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 Rdn. 10). Diesen Anforderungen wird die Klausel nicht gerecht.

Damit sollte die Frage beantwortet sein. Wenn nicht, noch einmal die Entscheidungen des BGH vom 29.04.2008 - KZR 2/07 und vom 17.12.2008 - VIII ZR 274/06 lesen.
--- Ende Zitat ---

BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 Rdn. 10 ff.
hat schon gereicht, vielen Dank  ;)
 


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn bereits im Ursprungsvertrag die Netzentgelte und deren Anteil am Vertragspreis gesondert ausgewiesen werden, dann könnte den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an Kostenelementeklauseln stellt, eher entsprochen sein (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07 Rn. 19)
...
Wenn geänderte Netzzugangsentgelte umlagefähig wären, stellt sich die Frage, welche Netzzugangsentgelte vom Lieferanten an den Netzbetreiber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu zahlen waren und welche Entgelte nunmehr zu zahlen sind und welche Kosten davon konkret auf das einzelne Vertragsverhältnis entfallen, wie ggf. die Schlüsselung der Kosten erfolgt.
--- Ende Zitat ---

Unser ursprünglicher Vertrag mit dem örtl. Versorger beeinhaltet
1. ein gesondertes Preisblatt, in dem der zu zahlende Grundpreis, Leistungspreis, Arbeitspreis in Euro und Cent beziffert werden zzgl. des Blindarbeitspreises i.H. gem. des aktuellen Preisblattes des Netzbetreibers.
2. eine Anlage, in der unter einem Durchschnittspreis je ein Anteil Energiebezug, ein Anteil Netzentgelt in €/kWh und die Konzessionsabgabe beziffert werden.
Der Anteil Netzentgelt und damit in Folge der Durchschnittspreis hat sich nun erhöht.


Die RWE ihrerseits hat gem. ihres Preisblattes (Internet) Netznutzung den Leistungspreis von 4,73 (2008 ) auf 6,45 €/kWa (2009) und den Arbeitspreis von 1,93 auf 1,96 ct/kWh erhöht.

Die Erhöhung des Leistungspreises durch RWE hat unser Versorger 1:1 an uns durchgereicht, von 4,73 auf 6,45.

Selbst wenn das korrekt sein sollte?: Mir ist aber immer noch nicht klar, wieso die Erhöhung des Netzgeltanteils eine Änderung des Grundpreises u. Arbeitspreises unseres Versorgers ergeben kann.

Die Berechnung des Durchschnittspreise ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.


und richtig:
wir sind Geschäftskunde
mit Leistungsmessung

RR-E-ft:
@Black

Wenn ich hier etwas zu Entscheidungen des BGH schreibe, dürfen Sie davon ausgehen, dass ich die entsprechende Entscheidung von Anfang bis Ende zuvor gelesen habe. Dort handelte es sich um eine \"Steuer- und Abgabenklausel\" des von Ihnen zitierten Inhalts, unter welche ohne ergänzende Vertragsauslegung die Mehrbelastungen nach dem EEG nicht passten, weil es sich bei jenen um keine Steuern und Abgaben handelte.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Wenn ich hier etwas zu Entscheidungen des BGH schreibe, dürfen Sie davon ausgehen, dass ich die entsprechende Entscheidung von Anfang bis Ende zuvor gelesen habe. Dort handelte es sich um eine \"Steuer- und Abgabenklausel\" des von Ihnen zitierten Inhalts, unter welche ohne ergänzende Vertragsauslegung die Mehrbelastungen nach dem EEG nicht passten, weil es sich bei jenen um keine Steuern und Abgaben handelte.
--- Ende Zitat ---

Da Sie fälschlicherweise behauptet hatten Grundlage der Entscheidung sei keine AGB Klausel gewesen, musste ich davon ausgehen, dass Sie die Entscheidung nicht richtig gelesen hatten.

Wenn man die Entscheidung liest stellt man fest, es handelte sich um

- eine AGB Klausel
- in einem Energieliefervertrag
- die zu Preisänderungen berechtigt
- für diese Preisänderungen auf externe Preisfaktoren (Steuern, Abgaben) abstellte
- und die der BGH für auslegungsfähig und damit für zulässig hielt

daraus läßt sich ableiten, dass eine

- AGB Klausel
- in einem Energieliefervertrag
- die zu Preisänderungen berechtigen soll
- und für diese Preisänderungen auf externe Preisfaktoren (Netzentgelt) abstellt

auch zulässig wäre.

RR-E-ft:
@Black

Schon fraglich, ob bei einem all- inclusive- Vertrag das Netzentgelt in jedem Fall ein externer Preisfaktor ist.

Die Netzkosten sind einer von mehreren Preisbildungsfaktoren, die in die Kalkulation des angebotenen und vereinbarten All- inclusive- Preises Eingang finden.

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