Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Können erhöhte Netzentgelte im Sondervertrag zu geänderten Arbeits-/Grundpreisen führen?
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Schon fraglich, ob bei einem all- inclusive- Vertrag das Netzentgelt in jedem Fall ein externer Preisfaktor ist.
--- Ende Zitat ---
Extern ist so zu verstehen als dass es sich um einen Preisfaktor handelt, der nicht direkt vom Lieferanten beeinflussbar ist und als ausgewiesene Position an den Kunden weitergereicht wird, ohne das Margen enthalten sind. Insoweit mit einer Steuer vergleichbar.
Im all-inclusive Vertrag nimmt der Lieferant dem Kunden die Umstände eines gesonderten Netznutzungsvertrages ab. Die gesetzliche Grundform ist das Zweivertragsmodell. Auch in diesem Fall müßte der Kunde das Risiko sich verändernder Netzentgelte tragen.
RR-E-ft:
@Black
Veränderliche Netzkosten sind nicht nur ein Risiko, sondern auch eine Chance. Netzkosten können nach Vertragsabschluss steigen oder auch fallen, nicht anders als die Gestehungskosten beim Vorlieferanten.
Beruht die Preiskalkulation auf mehreren preisbildenden Kostenfaktoren, so kommt für kostenbasierte Pareisänderungsklauseln - auch in Energielieferungsverträgen - die entsprechende Rechtsprechung zum Tragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06; BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07; BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06).
Die \"Steuer- und Abgabenklausel\" in der anderen Entscheidung war auf zukünftig von beiden Parteien schon bei Vertragsabschluss erwartete Mehrbelastungen gerichtet. Eine Chance auf einen zukünftig geringeren Preis war damit gerade nicht verbunden.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Veränderliche Netzkosten sind nicht nur ein Risiko, sondern auch eine Chance. Netzkosten können nach Vertragsabschluss steigen oder auch fallen, nicht anders als die Gestehungskosten beim Vorlieferanten.
Beruht die Preiskalkulation auf mehreren preisbildenden Kostenfaktoren, so kommt für kostenbasierte Pareisänderungsklauseln - auch in Energielieferungsverträgen - die entsprechende Rechtsprechung zum Tragen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06; BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 11.10.2007 - III ZR 63/07; BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06).
Die \"Steuer- und Abgabenklausel\" in der anderen Entscheidung war auf zukünftig von beiden Parteien schon bei Vertragsabschluss erwartete Mehrbelastungen gerichtet. Eine Chance auf einen zukünftig geringeren Preis war damit gerade nicht verbunden.
--- Ende Zitat ---
Jede Preiskalkulation eines Produktes beruht auf mehreren preisbildenden Faktoren. Wenn Sie feststellen wollen, dass \"die entsprechende Rechtsprechung\" zur Anwendung kommt ist es nicht an Ihnen dies nur auf den Teil der Rechtsprechung zu begrenzen, der das von ihnen angestrebte Ergebnis stützt.
Weder die Tatsache, dass es sich bei der von mir zitierten Klausel um eine Klausel zur Weitergabe von Steuern handelt, noch eventuelle Erwartungen der dort betroffenen Parteien über Mehr- oder Minderbelastungen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung für den Fall, dass der Lieferant nicht auf sinkende Netzentgelte setzen möchte sondern per AGB Klausel eine Weiterrreichung 1 : 1 an den Kunden vereinbart.
Im übrigen ist die von Ihnen bezeichnete \"einschlägige Rechtsprechung\" auch nicht das, was sie zu sein vorgibt. Sie zitieren z.B. BGH, Urteil vom 13. 12. 2006 - VIII ZR 25/ 06. Dort lehnte der BGH die Klausel mit folgender Begründung ab:
--- Zitat ---Die in Abschnitt A Nr. 4 der \"Liefervereinbarung für Flüssiggas\" enthaltene Klausel benachteilige die Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Aspekten unangemessen. Eine Preisänderung sei zum einen an die Entwicklung bestimmter Betriebskosten gekoppelt, von der die Vertragspartner der Beklagten keine Kenntnis hätten. Bei den sogenannten \"Einstandspreisen\" ebenso wie bei den nicht näher erläuterten sonstigen \"Kosten\" handele es sich um betriebsinterne Berechnungsgrößen, die die Kunden der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht in Erfahrung bringen könnten. Im Übrigen sei der denkbar pauschale Begriff der \"Kosten\" intransparent.
--- Ende Zitat ---
Bei der hier streitigen Klausel geht es aber um ausgewiesene Netzentgelte und nicht um \"interne Betriebsgrößen\" oder nur unzureichend bezeichnete Kostenfaktoren. Die Begründung aus dieser Entscheidung ist also vorliegend nicht anwendbar.
In der gleichfalls von Ihnen zitierten Entscheidung des BGH III ZR 247/06 geht es um Fernsehprogramm Abonements und auch hier begründet der BGH die Unwirksamkeit mit:
--- Zitat ---Diesen Anforderungen wird die beanstandete Preisanpassungsklausel nicht gerecht. Sie verstößt zum einen gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot. Sie ist deshalb zu unbestimmt, weil sie ganz all-gemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpft und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regelt. Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnement-preises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
--- Ende Zitat ---
Aber diese Beanstandungen treffen vorliegend nicht zu. Netzkosten werden sepparat ausgewiesen. Der Kunde kann also die Gewichtung erkennen und hat auch die realistische Möglichkeit einer Überprüfung.
RR-E-ft:
@Black
Gestiegene Netzkosten können unstreitig durch zugleich gesunkene Kosten bei anderen preisbildenden Faktoren, etwa den Gestehungskosten, vollständig kompensiert sein und deshalb kann der Kunde die Berechtigung einer vorgenommenen Preisänderung gerade nicht anhand der Klausel selbst beurteilen, wenn nicht alle preisbildenden Faktoren und deren Gewichtung am Gesamtpreis bereits in der Klausel selbst offen gelegt werden.
Es ist eben nicht ausgeschlossen, dass die vollständige Weitergabe der Netzkostenänderung zu einer unzulässigen nachträglichen Erhöhung des Deckungsbeitrages am Vertragspreis und des Gewinnanteils des Versorgers am Vertragspreis führt. Das darf gerade nicht sein. Allein schon die nicht ausgeschlossene Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung des Gewinnateils führt dazu, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt und deshalb unwirksam ist.
Das ist die Quintessenz aus den Entscheidungen des BGH vom 11.10.2007 - III ZR 63/07 und vom 15.11.2007 - III ZR 247/06, was bei Ihrer Betrachtung möglicherweise außen vor blieb. Ich merke wohl, dass Sie das anders lesen als ich.
--- Zitat ---Insbesondere werden die Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des Abonnementpreises nicht offen gelegt. Für den Abonnenten ist deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch hat er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
--- Ende Zitat ---
Wird nur ein Kostenelement von mehreren ausgewiesen, kann dies eben aus genannten Gründen nicht genügen.
Das Problem lässt sich aber denkbar leicht lösen:
Man muss die Entgelte für die Energielieferung einerseits und die Entgelte für weitergewälzte Netzkosten andererseits nur konsequent trennen, gesondert vereinbaren und zur Abrechnung stellen, so wie etwa manche Versorger Strom- und Gaslieferungen innerhalb ein und der selben Abrechnung gesondert zur Abrechnung stellen.
Das einfachste von der Welt, nachdem die Netzentgelte ebenso wie die Kosten der Messung und Abrechnung sowieso auf den Verbrauchsabrechnungen gesondert ausgewiesen werden sollen bzw. müssen.
Beinträchtigt den Wettbewerb nicht, wenn alle so verfahren: all-inclusive- Preise Ade´. Zusatznutzen: die reinen Energiepreise ließen sich leichter miteinander vergleichen.
Haben die Brüder vom Gas- und E- Werk bisher offensichtlich nur deshalb nicht gemacht, weil sie die entsprechende Preistransparenz nicht wollten. Wegen der fehlenden Preistransparenz war es immerhin auch möglich, zwischenzeitlich abgesenkte Netzkosten nicht oder nicht vollständig an die Kunden weiterzugeben, wenn alle mal ganz ehrlich sind.
Nun kann die fehlende Transparenz eben auch leicht zur Falle werden.
Ich habe mich seit Jahren für mehr Transparenz eingesetzt.
Black:
Wenn der BGH in serinen Entscheidungen immer von Preisbestandteilen in Mehrzahl spricht, dann liegt das daran, dass die dort zu prüfenden Klauseln immer auch auf mehrere Preisbestandteile ausgerichtet waren.
Im Rahmen von Kostenelementeklauseln gibt es - anders als bei der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB - keine Pflicht eine Kostensteigerung des Kostenelementes durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen auszugleichen.
Wenn von einem Preis, der sich mutmaßlich aus mehreren Kostenelementen zusammensetzt im Rahmen einer Preisanpassungsklausel nur ein Kostenelement und dessen Gewichtung im Gesamtgefüge (z.B. 10%) genannt ist, dann kann bei Veränderung dieses Elementes auch der Preis angepasst werden, unabhängig von der Entwicklung der übrigen Kostenelemente.
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