Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Erforderliche Nachzahlung trotz Widerspruch wg. höh. Verbrauch

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Martinus11:
Bei drohender Überzahlung durch sinkenden Verbrauch einfach den letzten Abschlag entsprechend kürzen/weglassen. Alles klar.

Was die Nachzahlung angeht bei gestiegenem Verbrauch, so zahle ich natürlich nur das, was sich durch meine eigene Berechnung mit dem alten Preis ergibt. Ich stelle nach Erhalt der Jahresrechnung meine eigene Jahresrechnung auf, d.h., ich berechne schriftlich, was sich nach meiner Berechnung an Nachzahlung ergibt und schicke das dem EVU. Dass die folgende Zahlung nur diesem Zweck dient und nichts mit der sonstigen Forderung des EVU zu tun hat, ist damit klar gestellt.
Aber das EVU wird das trotzdem als \"Teilzahlung\" auf ihre Forderungen \"deuten\" und behalten. Wenn das Geld mal weg ist... Ich werde deswegen nicht klagen (oder sollte ich?).

Aber meine eigens errechnete Nachzahlung einfach verweigern ist wohl auch nicht so gut. Oder könnte ich das nächstes Jahr tun, mit der Begründung der unzulässigen Aufrechnung im Vorjahr?

Akzeptiert das EVU mit Annahme meiner Nachzahlung damit nicht konkludent meinen Widerspruch und den dort zugrunde gelegten alten Preis, so dass die Nicht-Rücküberweisung meiner Nachzahlung insoweit günstig für mich wäre? Als eine Art \"Schuldeingeständnis\"? Weiß jemand, wie das rechtlich ist?

Martinus11:
Leider ist es mir auch in diesem Jahr nicht gelungen, eine Nachzahlung entsprechend meiner eigenen Berechnung (alte Preise) zu vermeiden.

Darf ich die FRage aus dem letzten post, die damals nicht beantwortet wurde, nochmal stellen:
\"Sollte\" oder \"darf\" ich die Nachzahlung unterlassen, obwohl es ein Betrag ist, der dem EVU nach meiner eigenen Jahresabrechnung mit dem alten Preis zusteht? \"Nur\", weil das EVU diese Nachzahlung unzulässig aufrechnet?

Christian Guhl:
Eine Nachzahlung aufgrund eigener Berechnung sollte man auch leisten. Um die Verrechnung mit alten Forderungen zu vermeiden muss man den Betrag zweckgebunden zahlen, z.B. \"Restbetrag aus Strom-Abrechnung 2010/2011\".
Die meisten Versorger sind allerdings so dreist und rechnen trotzdem auf. Man muss quasi eine eigene Buchführung machen, um bei einem eventuellen Gerichtsverfahren genau darlegen zu können, welcher Betrag für welchen Zweck wann gezahlt wurde.

Martinus11:
Alles klar.

Dann darf ich im Falle einer Gerichtsstreitigkeit nicht vergessen, die unzulässige Aufrechnung ins Felde zu führen.

Wobei ich mir gar nicht sicher bin, ob nicht evtl. die Nachzahlung aus 2009 GAR NICHT berücksichtigt wurde. Sollte das an meinem Zahlungsverhalten was ändern? Also wenn das EVU das Geld nicht rücküberweist, aber auch nicht aufrechnet, einfach so tut, als ob ich nicht überwiesen hätte?

Christian Guhl:
Am Zahlungsverhalten braucht man nichts ändern. Es muss nur genau festgehalten werden, wieviel und wann gezahlt wurde. Durch die Forderungsaufstellungen der Versorger steigt doch niemand durch. Am wenigsten können die Gerichte diese beurteilen. Deshalb ist es wichtig, dass ich im Prozess nachweisbar belegen kann, dass sie falsch (oder zumindest nicht nachvollziehbar) sind.

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