Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.
RR-E-ft:
Versorger behaupten oft, ihr Jahresergebnis sei infolge der Preiserhöhungen nicht gestiegen, weshalb die Billigkeit nachgewiesen sei.
Ein Schnellschuss.
So kann man nicht herangehen, weil es nicht um die Entwicklung des Jahresergebnisses, sondern um die Entwicklung des Deckungsbeitrages im konkreten Vertragspreis geht, für dessen Beurteilung die Entwicklung der übrigen Kostenbestandteile des konkreten Preissockels berücksichtigt werden m u s s (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Dieser maßgebliche Deckungsbeitrag kann auch bei rückläüfigen Jahresergebnis gestiegen sein, z.B. wenn der Versorger Preiserhöhungen an Groß- und Industriekunden nicht oder nicht im selben Maße weitergegeben hat, rückläufige Ergebnisse in diesem Marktsegement mit höheren Ergebnissen im Marktsegment der Belieferung von HuK- Kunden bzw. Standardlastprofilkunden teilweise kompensiert hat.
So fallen seit Jahresbeginn zB. die Strompreise für Industriekunden, wohingegen die Strompreise für HuK- Kunden drastisch erhöht werden.
Ein Beschuss sondersgleichen.
Zudem haben die Versorger aus Gründen kaufmännischer Vorsicht wegen möglicher Rückforderungsansprüche ihrer Kunden infolge unwirksamer Preiserhöhungen Rückstellungen in Millionenhöhe in ihren Bilanzen gebildet.
Diese Rückstellungsbildung allein verringert das Jahresergebnis entsprechend. Sollten die betreffenden Versorger später diese gebildeten Rückstellungen wieder auflösen können, erhöht sich dadurch ihr Jahresergebnis entsprechend, nur in einer vollkommen anderen Periode.
Zu fragen wäre deshalb, wie sich das Jahresergebnis ohne die vorgenommene Rückstellungsbildung dargestellt hätte. Fakt ist, dass der Jahresüberschuss dann entsprechend höher ausgefallen wäre. Wurden solche Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet, so wäre das Jahresergebnis entsprechend höher ausgefallen mit der möglichen Folge, dass eine Unbilligkeit der Preiserhöhungen offensichtlich gewesen wäre.
So soll allein die Heilbronner HVG infolge des Waldeyer- Verfahrens Rückstellungen in Höhe von 600.000 € gebildet haben, die nach dem BGH- Urteil vom 13.06.2007 wieder aufgelöst werden konnten, ergebniserhöhend in einer Nachperiode.
Mit einer entsprechenden Rückstellungsbildung ließe sich jede unzulässige Gewinnerhöhung in einer bestimmten Periode verschleiern. Werden Rückstellungen gebildet, erhöht sich dadurch die Bilanzsumme.
Wo also die Rückstellungen in Millionenhöhe gestiegen sind, muss es nicht verwundern, wenn der Jahresüberschuss infolge der Preiserhöhungen etwaig nicht gestiegen ist. Ausgewiesenen Jahresüberschuss plus Veränderung der gebildeten Rückstellungen gilt es in den Blick zu nehmen.
enerveto:
Rechnungsabgrenzung (aktiv und passiv) und Rückstellungen dienen der richtigen Periodenabgrenzung zu Aufwand und Ertrag.
Bei der Rechnungsabgrenzung sind Grund, Höhe und Fälligkeit bekannt;
Bei der Rückstellung ist der Grund bekannt, Höhe und Fälligkeit jedoch ungewiss.
--- Zitat ---@RR-E-ft
Gewinne nicht gestiegen? – Der erste Blick trügt oft.
Ausgewiesener Jahresüberschuss plus Veränderung der gebildeten Rückstellungen gilt es in den Blick zu nehmen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Elektronischer Bundesanzeiger
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Des Weiteren teilen wir mit, dass der Jahresabschluss der Stadtwerke Lingen GmbH in den Konzernabschluss der Wirtschaftsbetriebe Lingen GmbH einbezogen wurde.
Konzernabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
IV. Erläuterungen zur Konzernbilanz
Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
sonstige Rückstellungen:
- Drohverluste durch die „take or pay“- Verpflichtung im Gasliefervertrag 2007/2008,1.000.000 €
- EEG-Endabrechnung 2006 und 2007, 894.000 €
- Periodenübergreifende Saldierung Netzentgelte/Netzkosten Strom. 172.000 €
- KWK-Endabrechnung 2006 und 2007, 41.000 €
- Bescheide BNA Netzentgelte Strom/Gas, 30.000 €
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten enthält den auf das Jahr 2008 entfallenden Anteil der pauschal mit dem Gaslieferanten vereinbarten Bezugspreisreduzierung für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008 (750 T€).
V. Erläuterungen zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
Die Umsatzerlöse wurden ausschließlich im Inland erzielt und gliedern sich nach Tätigkeitsbereichen wie folgt:
Stromversorgung (T€) 2007: 30.783; 2006: 26.866
Erdgasversorgung (T€) 2007: 24.714; 2006: 29.218
Konzernlagebericht
Im Berichtsjahr sind die Veränderungen der Energiebeschaffungskosten wiederum an die Kunden weitergegeben worden. Witterungsbedingt ist die Nachfrage nach Energie insbesondere in der ersten Jahreshälfte gesunken, verstärkt wurde dieser Effekt auch weiterhin durch Energieeinsparmaßnahmen. Ein weiterer Absatzrückgang, der sich insbesondere 2008 weiter fortsetzen wird, ergibt sich aus dem bestehenden Wettbewerb im Stromsektor und dem beginnenden Gaswettbewerb und den damit eingetretenen Kundenverlusten. Diese Entwicklung hat sich auch auf das Jahresergebnis ausgewirkt. Die Ergebnisabführung an die Wirtschaftsbetriebe betrug im Geschäftsjahr 2.919 T€ (Vorjahr 3.189 T€).
Absatzmengen
- Strom (kWh) 2007: 257.945.570; 2006: 268.130.294
- Gas (kWh) 2007: 554.197.741; 2006: 590.761.940
>>>>>O
RR-E-ft:
@enerveto
Wir sind hier im Bereich Grundsatzfragen. Hier geht es folglich nicht um konkrete Versorger oder Veröffentlichungen zu diesen im elektronischen Bundesanzeiger o.ä.
Danke, dass sie Rückstellungen und Rechnungsabgrenzung erklärt haben.
Aus der von Ihnen zitierten Veröffentlichung im Bundesanzeiger lassen sich die Umsatzerlöse der Sparten Strom und Gas und die Absatzmengen dieser Sparten für zwei bestimmte Geschäftsjahre eines EVU herauslesen.
Daraus lässt sich ableiten, welcher durchschnittliche Umsatzerlös etwa mit dem Absatz einer Kilowattstunde Gas bzw. Strom erzielt wurde.
Diesen Durchschnittserlös kann man mit dem Preis vergleichen, den man selbst an das Unternehmen zu zahlen hatte bzw. welcher von diesem einem selbst gegenüber einseitig festgesetzt und abgerechnet wurde. Beabsichtigt das EVU bei einem selbst weit mehr Umsatz durch den Absatz einer Kilowattstunde zu erlösen als seinen durchschnittlichen Umsatzerlös, dann kann da was nicht stimmen, weil andere Kunden dann offensichtlich für die gleiche Leistung weit weniger zu zahlen haben. Auch kann man ableiten, wie sich die durchschnittlichen Umsatzerlöse und damit die durchschnittlichen Abgabepreise von Jahr zu Jahr entwickelt haben. Sind die von einem selbst abverlangten Preise stärker gestiegen als der durchschnittliche Umsatzerlös von einem Jahr zum anderen, dann wurden andere Kunden weit weniger an Preissteigerungen beteiligt.
Das sind alles Ansatzpunkte, mit denen man eine unbillige Preisgestaltung aufdecken kann.
Aus dem Jahresabschluss 2006 des Erdgasimporteurs Verbundnetz Gas AG Leipzig:
--- Zitat ---Für das Geschäftsjahr 2006 weist die VNG einen Jahresüberschuss von 154,8 Mio. € aus, der sich gegenüber dem Vorjahr (93,7 Mio. €) deutlich erhöhte. Die Ertragslage hat sich insbesondere im Kerngeschäft signifikant verbessert. Die Umsatzerlöse wuchsen gegenüber dem Vorjahr um rund 31 Prozent auf 5,0 Mrd. €. Der Anstieg resultiert insbesondere aus der vertragsgemäßen Anpassung der Verkaufspreise an die Entwicklung der Ölproduktpreise und aus einem Mehrabsatz.
Die infolge der Ölpreisentwicklung ebenfalls gestiegenen Bezugspreise konnten durch die Optimierung des Gaseinkaufs teilweise kompensiert werden. Darüber hinaus wurde der Mehrabsatz des ersten Quartals 2006 überwiegend aus Speichervorräten gedeckt, die in der Vergangenheit zu günstigeren Einkaufspreisen angelegt wurden.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
Periodenfremde Erträge und Aufwendungen tauchen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung unter \"außerordentliche Erträge und Aufwendungen\" auf. Sie sind im Anhang zu erläutern und betragsmäßig auszuweisen (§ 277 Abs. 4 HGB).
Hier werden gerne Gutschriften aus Gasgeschäft, Gasboni, Gasrabatte und andere schöne Rückerstattungen ausgewiesen. Wenn diese Erstattungen bei der Berechnung der Gasbezugskosten vergessen werden, geschieht dies natürlich nur aus Versehen, alles andere wäre ja Betrug.
--- Zitat ---Diesen Durchschnittserlös kann man mit dem Preis vergleichen, den man selbst an das Unternehmen zu zahlen hatte bzw. welcher von diesem einem selbst gegenüber einseitig festgesetzt und abgerechnet wurde. Beabsichtigt das EVU bei einem selbst weit mehr Umsatz durch den Absatz einer Kilowattstunde zu erlösen als seinen durchschnittlichen Umsatzerlös, dann kann da was nicht stimmen, weil andere Kunden dann offensichtlich für die gleiche Leistung weit weniger zu zahlen haben.
--- Ende Zitat ---
Mit dieser Alternative können Sie die Unbilligkeit des eigenen Preises nicht darlegen, da der Preisunterschied sachlich gerechtfertigt sein könnte. Bei Industriekunden, die Gas als Prozessenergie benötigen, kann dieser Grund in der sehr hohen Abnahmemenge liegen, die dem Gasversorger gestatten, selbst weit bessere Konditionen zu vereinbaren. Auch die Infrastruktur ist für die Belieferung vieler Einfamilienhäuser wesentlich teurer zu erstellen, als bei der Belieferung eines Großkunden.
Die Chance liegt in Ihrer zweiten Alternative. Der sachlich gerechtfertigte Grund verändert sich nämlich nicht wesentlich im Laufe mehrerer Jahre. Verändert hat sich aber, dass seit 2006 der Wettbewerb um Großkunden ausgebrochen ist, was zu massiven Veränderungen bei den Preisunterschieden führt.
nomos:
--- Zitat ---Original von reblaus
Periodenfremde Erträge und Aufwendungen tauchen auch in der Gewinn- und Verlustrechnung unter \"sonstige Erträge und Aufwendungen\" auf. Sie sind im Anhang zu erläutern und betragsmäßig auszuweisen (§ 277 Abs. 4 HGB).
--- Ende Zitat ---
@reblaus, da ist in den \"Sonstigen\" noch erheblich mehr zu finden. Die \"Erläuterungen\" suchen Sie in aller Regel vergebens. da sollten Sie weiter lesen \"die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen\".
Was so alles nicht erläutert wird können Sie an diesem Beispiel sehen. [/list]
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