Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Gewinne nicht gestiegen? - Der erste Blick trügt oft.
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von reblaus Der Versorger muss diese Daten offenlegen, wenn sie zur Überprüfung seiner Angaben in einem Wirtschaftsprüfertestat erforderlich sind.
--- Ende Zitat ---
Das sollte doch so eindeutig formuliert sein, dass man daraus schließen kann, dass es sich nach meiner Ansicht um Parteivortrag handelt.
Wenn eine Tatsache mit Nichtwissen bestritten wird, ist sehr hilfreich darauf hinweisen zu können, dass es dem Prozessgegner unproblematisch möglich ist, die bestrittene Tatsache zu beweisen. Tatsache ist immerhin, dass zahlreiche Gerichtsverfahren allein wegen unsubstantiiertem Bestreitens der WP-Testate verloren gingen. Offensichtlich scheint das Bestreiten dieser Testate dann doch nicht so einfach zu sein.
--- Zitat --- Original von RR-E-ft Dies gilt umso mehr, wenn verschiedene Kundengruppen zu unterschiedlichen Preisen beliefert werden und ein erheblicher Eigenverbrauch des Unternehmens (zB. für den Betrieb von gasbetriebenen KWK- Anlagen) besteht, weil es dann zu Quersubventionen innerhalb der Gassparte zu Lasten einer betroffenen Kundengruppe kommen kann.
--- Ende Zitat ---
Der Betrieb von KWK-Anlagen gehört nicht zur Gassparte. Der Gasverbrauch von KWK-Anlagen muss in der Sparten GuV Gas als Umsatz ausgewiesen werden. Aus dem Spartenumsatz dividiert durch die abgesetzte Gasmenge ergibt sich ob die durchschnittlichen Erlöse pro kWh geringer gestiegen sind, als die Preissteigerungen die der Kunde selbst zu verzeichnen hatte.
RR-E-ft:
@reblaus
Eine Quersubventionierung innerhalb der Gassparte ist nicht nur bei den Bezugskosten möglich.
reblaus:
RR-E-ft
Mir sind die Möglichkeiten der Bilanzgestaltung hinlänglich bekannt, und ich habe hiervon regelmäßigen Gebrauch gemacht.
Die mir bekannten WP-Testate bezogen sich stets auf die Erhöhung der Gasbezugskosten. Die weiteren Kosten haben sich in den vergangenen Jahren auch nicht so stark verändert, dass sie die vorgenommenen Preiserhöhungen auch nur annähernd rechtfertigen könnten. Es ist daher sinnvoll den Fokus auf die Veränderung der Gasbezugskosten zu richten. Die Veränderung der weiteren Kosten kann man ergänzend heranziehen, prozessentscheidende Erkenntnisse darf man dort aber nicht erwarten.
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