@Black
O.K. Zu Hause liegt die ZNER immer gut, wenn man sich dort gerade nicht aufhält.
Das
LG Saarbrücken hatte versucht, eine Begründung zu liefern. (Danke fürs Abtippen, Dummstellen spart Arbeit)
Ich bleibe gleichwohl bei meiner Auffassung und stütze mich dafür auf das Urteil des BGH vom 05.02.2003- VIII ZR 111/02, in welchem es um die Verjährung von Rückforderungsansprüchen infolge unbilliger Entgeltfestsetzung geht. Weiter stütze ich mich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26.11.2008. Weiter sehe ich eine Stütze für meine Auffasung in den Entscheidungen des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04, vom 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 sowie vom 04.03.2008 - KZR 29/06.
Die Rechtsprechung des LG Saarbrücken krankt offensichtlich daran, dass sie mit dem nichtkodifizieren außerordentlichen Rechtsinstitut der Verwirkung (deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen sind) die kodifizierten Regelungen über das Verjährungsrecht auszuhebeln trachtet
.
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt keine Beschleunigung sondern zwei alternative Voraussetzungen dafür, dass die Festsetzung einer der Billigkeit entsprechen Leistung durch ein Gericht beansprucht werden kann, ohne dass dieser Anspruch zeitlich befristet wäre. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht - auf Antrag der einen oder der anderen Partei - nur zur Bestimmung einer der Billigkeit entsprechenden Leistung befugt ist, vgl. hierzu auch
BGH, Urt. v. 02.10.1990 - VIII ZR 240/90 am Ende.
Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, die Preisbestimmung selbst durch Urteil zu treffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist nur zulässig, wenn die Bestimmung durch die dazu befugte Partei nicht der Billigkeit entspricht oder verzögert wird und eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine ersetzende gerichtliche Bestimmung vorhanden ist. Eine Verzögerung liegt ersichtlich nicht vor. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Preisfestsetzung der Klägerin unbillig ist, kann dagegen wegen des zur Nachprüfung ungeeigneten Vortrags der Klägerin nicht beurteilt werden.
Der andere Vertragsteil hat demnach einen entsprechenden Anspruch nur, wenn die Leistungsbestimmung verzögert wurde oder die Unbilligkeit der getroffenen Leistungsbestimmung positiv feststeht. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, muss der Antrag auf gerichtliche Bestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als unbegründet zurückgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass dem anderen Vertragsteil eine Klage auf gerichtliche Festsetzung einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig schon
nicht zumutbar ist, weil deren Ausgang davon abhängt, ob der Versorger überhaupt die notwendigen Daten offenlegt, wo dies nicht erfolgt, die Klage abzuweisen ist.
Wäre Ihre Auffassung zutreffend, hätten Zahlungsklagen von Versorgern wohl von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg, bei denen Verbraucher unverzüglich die Einrede der Unbilligkeit erhoben und Rechnungsbeträge gekürzt haben, Versorger erst kurz vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung die Zahlungsansprüche gerichtlich geltend gemacht und dabei nun erst
incident eine gerichtliche Billigkeitskontrolle vorgenommener einseitiger Leistungsbestimmungen anstreben.
Als
wackeliges Hilfsargument können wir das ja für Fälle, in denen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers bestand, in unsere Klageerwiderungen aufnehmen.
Dann sehen wir schon, ob Sie in der Praxis bei Ihrer Auffassung bleiben und was daraus vor Gericht wird.