@Baghira
Fraglich ist, ob die Zahlungsklage infolge der Zahlung (Erfüllung) zwischenzeitlich unbegründet geworden ist, so dass sie abweisungsreif sein kann. Ob der Rechtsstreit durch eine solche Vorbehaltszahlung tatsächlich erledigt ist, ist ebenso fraglich, bedarf einer genauen Prüfung.
Fraglich, ob das Gericht einen noch auf Zahlung verurteilen kann, wenn der Kläger unstreitig den streitgegenständlichen Betrag bereits in Empfang genommen und nicht wegen des erklärten Vorbehalts vollständig zurückgewiesen und die Annahme verweigert hat.
Abhängig von der Verteidigung könnte nach dem Urteil des Amtsgerichts Erding die Klage beim Amtsgericht wegen §§ 108, 102 EnWG auch unzulässig und deshalb abweisungsreif sein.
Für ein Anerkenntnis fällt mir nach alldem kein Grund ein. Wenn kein sofortiges Anerkenntnis erklärt, ein solches auch nicht vorbehalten wurde, bedarf es dazu auch keiner Diskussion mehr.
Es stellt sich natürlich die Frage, warum man überhaupt unter Vorbehalt gezahlt hat, wenn man der Meinung ust, dass der Anspruch nicht besteht. Nun müsste man ja, ggf. im Wege der Widerklage auf Rückzahlung klagen, wenn man das Geld zurückhaben wollte.
Sie hätten sich einen Anwalt nehmen sollen, dann hätten Sie diesem die Fragen stellen können.