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Autor Thema: Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt  (Gelesen 4312 mal)

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Offline Baghira

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Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt
« am: 06. März 2009, 11:19:31 »
Hallo liebes Forum,

nach einem widersprochenen Mahnbescheid hat mich mein Gasversorger auf Zahlung verklagt. Ich habe mich entschieden zu zahlen, allerdings unter Vorbehalt, da ich mich als Sondervertragskunden sehe. Das habe ich auch dem AG mitgeteilt. Die Zahlung ist bereits erfolgt.
Nun erhalte ich ein Schreiben, dass ein Anerkenntnis unter Bedingungen nicht möglich wäre. Für den Fall eines Anerkenntnisses könnte der im Vorfeld angesetzte Gerichtstermin entfallen. Mehr wurde nicht erklärt.
Unverständlich für mich! Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich das? Wieso kann ich nicht folgenlos unter Vorbehalt zahlen?

Danke schon mal im Voraus!

Viele Grüße
Baghira

Offline jroettges

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Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt
« Antwort #1 am: 06. März 2009, 11:26:50 »
Entweder richtig oder garnicht! Das gilt auch für den Gaspreisprotest.

Wirksamen Rat kann hier nur ein versierter Anwalt geben.

Möglicherweise hätte sich schon das Amtsgericht mit der Sache nicht beschäftigen dürfen!

Offline Black

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Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt
« Antwort #2 am: 06. März 2009, 11:37:41 »
Sie können entweder streitig verhandeln oder den Anspruch des Gegners anerkennen (§ 307 ZPO). Ein Anerkenntnis muss jedoch bedingungslos erklärt werden (Thomas/Putzo, ZPO, zu § 307, Rdn. 3).
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Baghira

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Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt
« Antwort #3 am: 07. März 2009, 07:27:37 »
Vielen Dank für die Antworten!
Wäre eigentlich ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO auch möglich bzw. möglich gewesen?

Offline RR-E-ft

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Zahlung unter Vorbehalt abgelehnt
« Antwort #4 am: 09. März 2009, 15:13:57 »
@Baghira

Fraglich ist, ob die Zahlungsklage infolge der Zahlung (Erfüllung) zwischenzeitlich unbegründet geworden ist, so dass sie abweisungsreif sein kann. Ob der Rechtsstreit durch eine solche Vorbehaltszahlung tatsächlich erledigt ist, ist ebenso fraglich, bedarf einer genauen Prüfung.

Fraglich, ob das Gericht einen noch auf Zahlung verurteilen kann, wenn der Kläger unstreitig den streitgegenständlichen Betrag bereits in Empfang genommen und nicht wegen des erklärten Vorbehalts vollständig zurückgewiesen und die Annahme verweigert hat.

Abhängig von der Verteidigung könnte nach dem Urteil des Amtsgerichts Erding die Klage beim Amtsgericht wegen §§ 108, 102 EnWG auch unzulässig und deshalb abweisungsreif sein.

Für ein Anerkenntnis fällt mir nach alldem kein Grund ein. Wenn kein sofortiges Anerkenntnis erklärt, ein solches auch nicht vorbehalten wurde, bedarf es dazu auch keiner Diskussion mehr.

Es stellt sich natürlich die Frage, warum man überhaupt unter Vorbehalt gezahlt hat, wenn man der Meinung ust, dass der Anspruch nicht besteht. Nun müsste man ja, ggf. im Wege der Widerklage auf Rückzahlung klagen, wenn man das Geld zurückhaben wollte.

Sie hätten sich einen Anwalt nehmen sollen, dann hätten Sie diesem die Fragen stellen können.

 

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