@eislud
andersherum: warum sollte § 852 bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln denn nicht zur Anwendung kommen können?
Leuchtet mir nicht ein, da m.E. 812 und 852 unabhängig von einander in Frage kommen können.
Es heisst im u. a. Absatz der Urteilsbegründung
\"auch\" auf kartellrechtl. Ansprüche anwendbar.
Die Frage ist wahrscheinlich eher die nach der Definition einer \"unerlaubten Handlung\" und vor allem der \"Berücksichtigung subjektiver Erfordernisse\".
Und damit scheint es vor allem wieder einmal eine Frage nach der Wahl der richtigen Strategie zu sein.
Denn
§852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
= Schadensersatz aufgrund
\"unerlaubter Handlung\"§812 Herausgabeanspruch
= Rückforderung aufgrund
\"ungerechtfertigter Bereicherung\"Im Schuldrecht sind das zwei verschiedene Themen.
Schau Dir noch mal hier die Seite 1 an.
So verkehrt haben wir damals nämlich gar nicht gelegen. Und die 3 Jahre regelmäßige Verjährungsfrist als ausschliesslich \"grundsätzlich wirksame\"
und unumstößliche Dead-Line hat mich, und auch andere, noch nie wirklich überzeugt.
Die \"vorläufige Akzeptanz\" ergab sich doch lediglich aus Ermangelung anderer Alternativen bzw. Informationen und RA-Auskünfte.
Also, wir werden es sehen und erleben, panta rhei
z. B. RR-E-ft vom 02.04.07
Wie sollte der Kunde vor dem Versorger positive Kenntnis gehabt haben?
Und wenn der Versorger schon früher die positive Kenntnis hatte, warum hat er dann noch das nicht Geschuldete vom Konto des Kunden abgebucht?
Schafft das dann nicht ggf. wieder eine ganz besondere Konstellation (Bösgläubigkeit, Treu und Glauben)?
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der GegenrechnungenErfolgte Mehrzahlungen über den vertraglich vereinbarten Preis hinaus begründen einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung, wobei es für den Beginn der Verjährung auf das subjektive Element der Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
Wurde in 1997 ein Sondervertrag abgeschlossen, könnte demnach auch weiter der dabei vertraglich vereinbarte Preis gegolten haben. Alle darüber hinausgehenden Mehrzahlungen können einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz aus culpa in contrahendo, mithin auf Rückzahlung, begründen.
Dieser Rückzahlungsanspruch, der bereits jeweils mit der - konkret zu errechenden - Zuvielzahlung entstanden war, unterliegt der Verjährung, für deren Beginn es auf die Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit ankommen kann.
Kenntnis haben die Kunden oft erst durch Pressemitteilungen der Versorger selbst. Zuvor hatten ihnen die Versorger oftmals sogar mitgeteilt, dass die Forderungen zu recht bestünden. Die Kunden konnten deshalb zuvor selbst gar keine Kenntnis von der teilweisen Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlungen haben. Oftmals buchten die Versorger auch rechtsgrundlos Beträge von den Bankkonten der Kunden ab.
Demnach kann im konkreten Fall ein weitergehender Anspruch als nur für die letzten drei Jahre bestehen, der sich zudem nicht erst aus der Differenz zu den vor drei Jahren geltenden Preisen ergibt.
OLG Düdo, Urt. v. 26.11.08 Az. VI- 2 U (Kart) 12/07 Vollständige Rückzahlung unbilliger TarifeDie Entscheidung befasst sich mit den Fragen der Darlegungs- und
Beweislast im Rückforderungsprozess im Hinblick auf als unbillig und kartellrechtswidrig angegriffene Entgelte und mit der Frage der Verjährung, insbesondere des Beginns der Verjährung von Rückforderungsansprüchen unter Berücksichtigung subjektiver Erfordernisse.
cc) Hinzuweisen ist lediglich darauf, ohne dass es noch darauf ankäme, dass auch Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus unerlaubter Handlung - gerichtet auf Herausgabe der Bereicherung - nicht verjährt sind. Zu Recht weist der Kläger insoweit auf § 852 BGB hin; die Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGB ist noch nicht abgelaufen. Diese Vorschrift ist auch auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche anzuwenden (vgl. BGH NJW 1995, 2788, 2790 zu Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb; vgl. allgemein zum Anwendungsbereich des § 852 BGB: Vieweg, in Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, § 852 Rdnr. 7; Wagner, in Münchener Kommentar, a.a.O., § 852 Rdnr. 4).
@RuRo
Wer hat schon einen Idealfall
Die meisten dürften wohl nicht so rigoros wie möglich - und nötig - gekürzt haben, vermute ich.
Deswegen könnte § 852 nicht uninteressant sein für viele, die aufgrund der 3-J. eine Erstattung schon verloren glaubten.
Unangemessenheit hat hier keinen besonderen Stellenwert,
es handelt sich um Sonderverträge.
Spannend ist es allemal.
EDIT 18:40: rote Markierungen
Und manchmal zahlen sich gesunder Menschenverstand, Beharrlichkeit und Geduld tatsächlich aus...