Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Widerrufsrecht bei online geschlossenem Strom- bzw. Gasliefervertrag

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userD0009:
Die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 BGB setzt nach dem Wortlaut einen Warenaustausch voraus. Denn man kann etwas nur zurücksenden bzw. etwas kann nicht mehr zurückgesandt werden, wenn man es bereits erhalten hat.

@Black
Kein genereller Ausschluss.

Bei dem Ausnahmekatalog in § 312d Abs. 4 BGB handelt es sich um eng zu fassende Ausnahmen, Staudinger/Gregor Thüsing (2005), § 312d, Rn. 43.


Wobei der Ausnahmetatbestand eher die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit aus rechtlichen Gründen meint. Als Beispiel wird in den Gesetzesmaterialien die Lieferung von Heizöl genannt, das sich im Tank des Kunden dergestalt mit anderem Heizöl vermischt, dass es nicht mehr bestimmten DIN-Normen entspricht und daher entwertet ist, Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 312d, Rn. 26.

M. E. gilt daher für den von @Andiadm geschilderten Fall, da es noch zu keinem Leistungsaustausch gekommen ist, dass ein Widerrufsrecht nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3 BGB ausgeschlossen ist.

@RR-E-ft
Eine Anfechtung wird an einem Anfechtungsgrund scheitern.
Ein Irrtum über den Preis wäre im Rahmen von § 119 Abs. 2 BGB eh kein zulässiger Anfechtungsirrtum. Lediglich Irrtümer über \"wertbildende Faktoren\" können einen Anfechtungsgrund im Rahmen des § 119 Abs. 2 BGB darstellen.

In dem von @Andiadm geschilderten Fall unterliegt der Kunde keinem Irrtum(über Tatsachen), denn Tatsachen sind Vorgänge und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, aber nicht der Zukunft.

Und ob die Voraussetzungen von § 123 BGB vorliegen, wird wohl eine sehr spezielle Einzelfallprüfung verlangen.

Grüße
belkin

RR-E-ft:
@belkin

Sauber.

RR-E-ft:
Vorlagenbeschluss des BGH an den EuGH zur Frage der Widerruflichkeit von Energielieferungsverträgen im Fernabsatz

Black:

--- Zitat ---Original von belkin
Wobei der Ausnahmetatbestand eher die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit aus rechtlichen Gründen meint. Als Beispiel wird in den Gesetzesmaterialien die Lieferung von Heizöl genannt, das sich im Tank des Kunden dergestalt mit anderem Heizöl vermischt, dass es nicht mehr bestimmten DIN-Normen entspricht und daher entwertet ist, Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 312d, Rn. 26.
--- Ende Zitat ---

Ich sehe keinen Grund warum rechtliche Unmöglichkeit ein bevorzugter Ausschlussgrund gegenüber praktischer Unmöglichkeit sein soll. Zumal der § 312 d nicht differenziert von rechtlicher Unmöglichkeit spricht und auch im Bereich der Leistungsstörung rechtliche und praktische Unmöglichkeit gleichgestellt hat. Gelieferter Strom, geliefertes Gas können noch weniger zurückgegeben werden als vermischtes Heizöl.

Palandt spricht übrigens ganz pragmatisch davon, dass die Frage der Geeignetheit zur Rücksendung praktische Tatfrage im Einzelfall ist. (Palandt, 68. Auflage 2009, zu § 312d, Rdn. 9)

Andiadm:
Naja, das beruhigt mich einigermaßen.

Wenn schon der BHG den EuGH braucht um meine Frage hier zu beantworten, dann war das wenigstens keine dumme Frage.

Was ich an dem geschilderten Fall interessant finde ist, dass ja zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar keine Lieferung stattgefunden hat und somit verstehe ich die Diskussion über die \"Rücksendung\" nicht ganz, da ja noch nichts geliefert wurde.

Wenn jetzt der Stromanbieter sagen würde \"Ich habe aber im Moment des Vetragsabschlusses mich mit Stromfutures eingedeckt, um Herrn Xs Strom über ein Jahr liefern zu können\" könnte man antworten \"dann hätten Sie das besser mal gemacht, erst nachdem die Widerrufsfrist abgelaufen ist\".

Spannend wirds schon.

Eigentlich ist der Sinn des Widerrufsrechts dass Verbraucher es sich in einem kurzen Zeitraum nochmals anders überlegen kann, weil er ja nicht mit Personen sondern mit Maschinen gedealt hat. Und wenn man dann dieses einfach aushebeln könnte, wäre der Diktus des Gesetztes nicht getroffen meine ich.

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