Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Widerrufsrecht bei online geschlossenem Strom- bzw. Gasliefervertrag
userD0009:
@Black
Wille des Gesetzgebers.
Aber über den kann man bei Bedarf auch mal großzügig hinwegsehen.
Grüße
belkin
Black:
--- Zitat ---Original von belkin
@Black
Wille des Gesetzgebers.
Aber über den kann man bei Bedarf auch mal großzügig hinwegsehen.
Grüße
belkin
--- Ende Zitat ---
Und den Willen können Sie woran herauslesen? Aus dem Wortlaut des Gesetzes ja wohl nicht, denn dort steht \"aufgrund der Beschaffenheit nicht geeignet\" und nicht \"rechtliche Unmöglichkeit\". Das in den Gesetzemesmaterialien ein Beispiel genannt ist bedeutet nicht, das allein dieses Beispiel maßgeblich sein kann, sonst hätte der Gesetzgeber ja auch eine Ausnahme für Heizöl in Tanks formulieren können.
Außerdem liegt beim Tankbeispiel neben rechtlicher Unmöglichkeit auch tatsächliche unmöglichkeit vor, denn niemand kann aus einem Tank exakt die Ölmoleküle wieder heraustrennen, die zur Lieferung gehörten, selbst wenn das rechtlich möglich wäre. Insoweit gibt auch das Beispiel in der Gesetzesbegründung noch keinen Hinweis auf eine Beschränkung wegen rechtlicher Unmöglichkeit.
userD0009:
Anmerkung zur Pressemitteilung des BGH:
In der Pressemitteilung führt der BGH u.a. aus, \"[...]dass bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren – und damit auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas[...]\", sowie \"Andererseits besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu geben,[...]\"(Hervorhebungen durch den Autor).
Wenn ich die Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, dann handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Situation, in der es bisher noch zu keinem Warenaustausch gekommen ist.
Weshalb der BGH die Notwendigkeit gesehen hat, auch im vorliegenden Fall, also ohne Warenaustausch, die Frage dem EuGH vorzulegen, erschließt sich mir nicht ganz.
Den Willen des Gesetzgebers findet man am Besten in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahrens.
Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht bei Verträgen ausgeschlossen, in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist.(BT-Drs. 14/2658 S. 44)
In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 14/2658 S. 44, BR-Drs. 25/00 S. 118, 119) wird u.a. das Beispiel mit der Vermischung von bereits im Heizöltank befindlichem Heizöl mit neu geliefertem Heizöl aufgeführt.
Der Gesetzgeber meint dazu, \"Heizöl muss den hierfür festgelegten DIN-Normen entsprechen um als Heizöl vertrieben werden zu können. Durch die Vermischung mit im Tank des Kunden vorhandenem Heizöl kann es - je nach dessen Zustand - die nach der DIN-Norm erforderlichen Eigenschaften verlieren.\"
\"Deshalb kann der Widerrufsausschluss auch bei Heizöl greifen.\"
(Hervorhebungen durch den Autor)
Dem Gesetzgeber geht es klar darum, ob die Ware(im vorliegenden Beispiel Heizöl) noch den normierten Vorgaben entspricht, und gerade nicht, ob die selben Moleküle zurück gegeben werden können/könnten.
Die Ware(bspw. Heizöl) an sich kann rein faktisch natürlich zurückgegeben werden, an einer tatsächlichen Unmöglichkeit mangelt es daher nicht.
Hätte der Gesetzgeber einen viel weiteren Anwendungsspielraum für § 312 Abs. 4 BGB gewollt, dann hätte auf ein solch spezielles und enges Anwendungsbeispiel verzichtet, oder noch zusätzliche, rein praktische Unmöglichkeitsbeispiele aufgeführt.
Wie der EuGH entscheiden wird, werden wir sehen.
Der EuGH hat nach ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Ausnahmen von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften eng auszulegen sind. (siehe u.a. EuGH v. 10.5.2001 Rs C-203/99, Slg. 2001, I-3569, Rz. 15, EuGH v. 13.12.2001 Rs 481/99, Slg. 2001 I-9945, Rz. 31).
Zumal es im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Widerrufs wohl überhaupt noch nicht zu einem Warenaustausch bzw. Strom- oder Gaslieferung gekommen ist.
Grüße
belkin
Black:
--- Zitat ---Original von belkin
Anmerkung zur Pressemitteilung des BGH:
In der Pressemitteilung führt der BGH u.a. aus, \"[...]dass bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren – und damit auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas[...]\", sowie \"Andererseits besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu geben,[...]\"(Hervorhebungen durch den Autor).
Wenn ich die Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, dann handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Situation, in der es bisher noch zu keinem Warenaustausch gekommen ist.
Weshalb der BGH die Notwendigkeit gesehen hat, auch im vorliegenden Fall, also ohne Warenaustausch, die Frage dem EuGH vorzulegen, erschließt sich mir nicht ganz.
--- Ende Zitat ---
Weil das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht darauf abstellt, ob tatsächlich ein Verbrauch stattgefunden hat, sondern ob die Ware grundsätzlich zur Rücksendung geeignet ist.
Hätte der Gesetzgeber auf den praktischen Verbrauch abstellen wollen, hätte er formulieren müssen, das (ein formals bestehendes) Widerrufsrecht \"erlischt\" mit dem Verbrauch. Stattdessen ist aber normiert, dass ein Widerrufsrecht von vornherein \"nicht besteht\" wenn die zu liefernde Sache nicht zurückgegeben werden könnte.
tangocharly:
Die Angelegenheit ist nun vom BGH entschieden, nachdem der Versorger beim EuGH kalte Füsse bekommen hatte.
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