Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
reblaus:
@Gas-Rebell
Ich habe Ihnen eine PN geschickt.
Gas-Rebell:
@ reblaus
Meine vorher gestellte Frage hat die allerdings weniger beantwortet. Ihre sonstigen Äußerungen zu Münsteraner werde ich nicht weiter kommentieren.
reblaus:
@Gas-Rebell
Ich habe Ihnen geschildert was passiert ist. Das wird Evitel2004 zum Anlass genommen haben, die ganze Sache zu löschen. Manche Entwicklungen lassen sich sonst nicht mehr einfangen. Wichtige Informationen sind schließlich nicht verloren gegangen.
Gas-Rebell:
Ich weiß nicht genau, ob folgende Frage hier in diesen Thread hineingehört, aber stelle sie mal (@ Moderator: nötigenfalls verschieben):
Angenommen der Versorger wurde zur Rückzahlung aufgefordert, reagiert aber darauf nicht, worauf der Verbraucher dann Rückforderungsklage einreicht. Kann der Versorger in diesem Falle nicht auch sogenannte Widerklage erheben, wenn er der Auffassung ist, nicht nur nichts zurückzahlen zu müssen, sondern im Gegenteil sogar ein Anrecht auf vom Verbraucher einbehaltene Beträge zu haben? Wie entwickeln sich dann auch die Verfahrenskosten?
reblaus:
@Gas-Rebell
Auch der Versorger darf Widerklage einreichen. Der höhere der beiden eingeklagten Beträge bestimmt den Streitwert.
Eine Klage ist für den Verbraucher aber nur dann erforderlich, wenn sein Vertrag ausgelaufen ist. Ansonsten kann er entweder aufrechnen, oder wenn dies vertraglich ausgeschlossen ist, vom Versorger die Erstellung von korrigierten Abrechnungen auf Basis der tatsächlich vereinbarten Preise verlangen, und bis zur Erfüllung von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Sobald die Abrechnungen korrekt erstellt wurden, rechnet er mit der unbestrittenen Forderung auf.
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