Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Sondervertragskunden - Zeit der Gegenrechnungen
Black:
Es gibt da eigentlich nicht viel zu debattieren. Das Verjährungsrecht ist in dieser Frage eindeutig. Anknüpfungspunkt der Verjährung ist Tatsachenkenntnis. Davon abzugrenzen ist die Rechtskenntnis bzw. die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Tatsachen.
Wäre das anders, müßte man auf die individuellen geistigen Schlussfolgerung des einzelnen Anspruchsinhabers abstellen. Das führt zu erheblichen Unsicherheiten und benachteiligt den rechtlich informierten Kunden gegenüber dem uninformierten Kunden. Letztendlich würde das zum Leerlauf der Verjährung führen, denn letzte Rechtssicherheit über das rechtliche bestehen eines Anspruches ergibt sich immer erst bei einem Urteil bzw. Titel über diesen Anspruch. Wäre dies dann erst der regelmäßige Verjährungsbeginn, dann bräuchte es keiner Verjährungseinrede mehr als Rechtsininstitut mehr.
Aus diesen Gründen knüpft das Verjährungsrecht an Tatsachenkenntnis an und gerade nicht an Rechtskenntnis.
Black:
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Black\'s Ansicht, die Verjährung beginne bereits mit der Kenntnisnahme des Wortlautes einer Preisanpassungsklausel, ist sicher zu eng gefasst. Was geschieht beispielsweise, wenn der Versorger erst nach vier Jahren zum ersten Mal von dieser Gebrauch machen würde? Dann wäre der Verbraucher darauf verwiesen, noch vor der Entstehung eines Rückzahlungsanspruches innerhalb von drei Jahren die Unwirksamkeit der Klausel gerichtlich feststellen zu lassen.
--- Ende Zitat ---
Falsch, denn die Verjährung beginnt erst wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen. Wenn der Versorger 4 Jahre ein (vermeintliches) Preisänderungsrecht nicht ausübt läuft in dieser Zeit auch keine Verjährungsfrist für Rückzahlungsforderungen, da Zahlungen auf diese Klausel hin bis dahin eben nicht erfolgt sind. Erst ab dem Zeitpunkt zu dem etwas zurückgefordert werden könnte beginnt auch die Verjährung.
--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Wenn unter Umstände bereits der reine Wortlaut eines Vertragstextes zu verstehen wäre, dann hätte dies wiederum zur Folge, dass jeder Vertrag innerhalb von drei Jahren anwaltlich zu prüfen wäre um nicht jegliche Ansprüche zu verlieren.
--- Ende Zitat ---
Wie bei jedem Anspruch, der zu verjähren droht, ja.
--- Zitat ---Original von ESG-RebellDie Behauptung, eine Preisanpassungsklausel sei unwirksam, kann durch ein Gericht bestätigt oder widerlegt werden - was inzwischen ja auch in mehreren Fällen geschehen ist. Das ist eine Tatsachenfeststellung. Was sonst? Die weiteren Rechtsfolgen hängen entscheidend von dieser Tatsache ab. .
--- Ende Zitat ---
Nein. Umgangssprachlich mag es eine Tatsache sein. Rechtlich unterscheiden wir aber zwischen Tatsachen und Rechtswertungen.
Tatsachen sind z.B. die Lage eines Grundstückes, das Material aus dem ein Gegenstand hergestellt ist, die Echtheit einer Antiquität etc. Tatsachen stellt ein Gericht durch Beweisaufnahme fest.
Rechtliche Wertungen dagegen sind z.B. die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, die Zulässigkeit einer Vertragsklausel etc.. Diese stellt das Gericht nicht per Beweisaufnahme fest, sondern urteilt sie durch rechtliche Schlußfolgerungen aus. Insoweit handelt es sich rechtlich dabei nicht um Tatsachen.
RR-E-ft:
Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Anspruch enststanden ist, ggf. auf welchen Anspruchsgrundlagen.
Für den Beginn der Verjährung eines so entstandenen Anspruchs kommt es dann auf die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen an.
Das ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Bei Black vermisse ich eine Aussage dazu, was überhaupt die anspruchsbegründenden Umstände sein sollen, auf deren Kenntnis es für den Verjährungsbeginn ankommt.
Ohne diese zu benennen, hängt die Argumentation in der Luft.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei Black vermisse ich eine Aussage dazu, was überhaupt die anspruchsbegründenden Umstände sein sollen, auf deren Kenntnis es für den Verjährungsbeginn ankommt.
Ohne diese zu benennen, hängt die Argumentation in der Luft.
--- Ende Zitat ---
Es sind die Umstände, die der Kunde im Rahmen seiner (Rück)Zahlungsklage mindestens zwingend vortragen muss, um eine Schlüssigkeit der Klage zu erreichen.
RR-E-ft:
@Black
Das weiß ich schon.
Aber welche Umstände sind das nun Ihrer Meinung nach konkret bei der Rückforderungsklage eines Sondervertragskunden?
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