Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009  (Gelesen 22223 mal)

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Offline Wiehler

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #30 am: 31. März 2009, 11:55:31 »
Zitat
Original von nomos
Wer Geld zurück will, muss klagen

FALSCH!! liebe AggerEnergie!
Beim Bund der Energieverbraucher wird eine weniger aufwendige Alternative aufgezeigt:
* \"Gasrechnung selbst kürzen!! ganz unten: So funktioniert der Protest\"[link]

Der Wiehler

Offline WattWurm

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #31 am: 02. April 2009, 14:06:13 »
So wie uns die Kölnische Rundschau heute mitteilt, sieht es ganz so aus, als bekämen die AggerEnergie-Kunden politische Rückendeckung:

Zitat
Zu der Frage, ob die Aggerenergie Erdgaskunden geleistete Zahlungen aus den vergangenen Jahren zurück erstatten muss, verabschiedete der Rat des Aggerenergie-Gesellschafters Engelskirchen gestern mit großer Mehrheit eine Resolution, welche die Grünen beantragt hatten: „Wenn ein Erdgaskunde der Aggerenergie einen berechtigten Rückerstattungsanspruch besitzt, wird die Erstattung an alle Kunden geleistet, die die gleichen Ansprüche besitzen.“ Damit soll verhindert werden, dass nur Recht bekomme, wer sich einen guten Rechtsanwalt leisten könne.

Wollen wir hoffen, dass diese Einsicht auch Einzug in anderen Städten und Kommunen hält, z. B. in Overath (siehe 3 Beiträge weiter oben)!?

Frühlingsgrüße vom WattWurm
\"Die Wahrheit ist ein dreischneidiges Schwert: Meine Meinung, Deine Meinung und das was wirklich passierte.\" (Quelle unbekannt)

Offline Wiehler

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #32 am: 11. April 2009, 15:01:35 »
Rechtsanwalt Ole Jürges aus Bergneustadt empfiehlt, die jetzt kommende Nachzahlung für 2008 nicht zu leisten!!!
 
\"Die AggerEnergie hat wirklich kein einziges Argument, den Kunden jetzt den Schwarzen Peter zuzuschieben\"[link]

Schöne Ostern
Der Wiehler

Offline userD0009

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #33 am: 11. April 2009, 18:08:58 »
Mich verwundert dieser Halbsatz:\"[...] aber die Gasgrundversorgungsverordnung gilt,[...]\"

Es lag doch gerade ein Sondervertrag mit nichtiger Preisanpassungsklausel vor. Wurden die übrigen Vorschriften der GasGVV wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen?

Wurde Herr Jürges falsch zitiert, oder ich hoffe falls nicht, dass es lediglich eine \"Unachtsamkeit\" war?

Grüße
belkin

Offline WattWurm

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #34 am: 11. April 2009, 18:35:06 »
@belkin

Die Preisanpassungsklausel ist fast identisch mit der der Regionalgas Euskirchen und deshalb bestimmt ebenso ungültig.

Die GasGVV gilt - wenn ich das richtig verstanden habe - soweit im Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde. Darauf bezieht sich dann wohl die Aussage von Herrn Rechtsanwalt Jürges in Bezug auf das Aufrechnungs-/Verrechnungsgebot.

Gruß vom Wattwurm
\"Die Wahrheit ist ein dreischneidiges Schwert: Meine Meinung, Deine Meinung und das was wirklich passierte.\" (Quelle unbekannt)

Offline userD0009

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #35 am: 11. April 2009, 19:09:58 »
Zitat
Original von WattWurm
Die GasGVV gilt - wenn ich das richtig verstanden habe - soweit im Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Und das tut sie eben genau nicht. Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GasGVV.

\"Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben.\"

Die GasGVV gilt nur im Grundversorgungsverhältnis kraft Gesetz.

Liegt ein Sondervertrag vor, dann gilt nur, was ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.


Meine vorherige Frage bleibt damit weiter im Raum stehen.

Grüße
belkin

Offline WattWurm

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #36 am: 11. April 2009, 20:11:25 »
Werden denn die GasGVV bzw. AVBGas wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen, wenn z. B. folgender Passus im Sondervertrag vereinbart wurde?

Zitat
Soweit in diesem Sondervertrag nicht anderes vereinbart ist, gelten die jeweils gültigen \"Allgemeinen Bedinungen für die Gasversorung (AVBGasV)\" und die hierzu veröffentlichten Anlagen der Gasgesellschaft, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.

Falls ja, musste dann die AVBGasV dem Kunden zusammen mit dem Vertrag ausgehändigt werden? Bin für jeden guten Rat dankbarWattwurm
\"Die Wahrheit ist ein dreischneidiges Schwert: Meine Meinung, Deine Meinung und das was wirklich passierte.\" (Quelle unbekannt)

Offline userD0009

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #37 am: 11. April 2009, 20:52:55 »
Hierzu regelt § 305 BGB, insbesondere Abs. 2, folgendes:

\"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
   1.    die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

   2.    der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.\"

(Hervorhebungen durch den Autor)

Erst wenn die AGB wirksamer Bestandteil eines Vertrages geworden sind, folgt auf der zweiten Stufe die Prüfung, ob die Klauseln rechtmäßig sind nach §§ 307ff. BGB.

Grüße
belkin

Offline bolli

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #38 am: 14. April 2009, 09:04:23 »
Hallo,

die Aussage vom \"Wiehler\" bezog sich ja vor allem auf die Tatsache, dass man eine mögliche Nachzahlung wegen der fehlerhaften Preisanpassungsklausel nicht leisten solle (Voraussetzung ist meines Erachtens natürlich, dass man seine Rückfordungsansprüche gegenüber der Aggerenergie schnellstens schriftlich geltend macht) um die Rückforderungsansprüche zu reduzieren, denn bei Geltung von AVBGas oder GVVGas wäre eine Aufrechnung mit zukünftigen Abschlägen ja nicht zulässig.  Diese Aufrechnung einer Nachzahlung mit einer Rückforderung ist aber unabhängig davon ob GVVGas oder AVBGas Geltung haben oder nicht. Lediglich für eine Aufrechnung mit zukünftigen Abschlagszahlungen wäre dieses von Bedeutung. Natürlich hat es auch grundsätzliche Bedeutung, aber dieses ist für die Rückforderung dann erstmal zweitrangig.

Wenn ich das Zitat von WattWurm richtig lese und es gegen die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB setze, wäre aus meiner Sicht zweierlei fraglich:
1. Handelt es sich bei der AVBGas denn um eine AGB, denn darauf bezieht sich ja § 305 Abs 2 BGB und
2. wäre für den Fall der Bejahung ja höchstens die Ziffer 2 von belkins Aufzählung fraglich, denn 1. drauf hingewiesen wurde ja eben in dem Sondervertrag und 3. einverstanden war man ja wohl auch, wenn man den Sondervertrag mit besagter Klausel unterschrieben hat. Bleibt also nur die Frage was \"der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, ... von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen\" bedeutet.

Gruß
bolli

Offline eislud

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #39 am: 14. April 2009, 18:57:54 »
@bolli

Zu AVBGas in Sonderverträgen siehe hier.

Zur Kenntnisnahme von AGB siehe LG Gera, Urt. v. 07.11.2008, Az. 2 HK O 95/08; dort Seite 9 Punkt c).

Offline WattWurm

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Pressemeldungen AggerEnergie ab 21.02.2009
« Antwort #40 am: 21. April 2009, 10:01:19 »
Die AggerEnergie hat ihr Abrechnungssystem umgestellt und aus diesem Grund im April ihren Stromkunden ein nachträgliches Osterei versteckt. Wer genau sucht/prüft stellt fest, dass zu diesem Zweck keine Ablesung sondern eine Schätzung des Stromverbrauches erfolgte, die dann offensichtlich flächendeckend zu hoch ausfiel (bei WattWurms z. B. > 10 %).

Die AggerEnergie gibt sich zurzeit wirklich Mühe, ihre Kunden zu vergrätzen.
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