Hierzu regelt § 305 BGB, insbesondere Abs. 2, folgendes:
\"Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.\"
(Hervorhebungen durch den Autor)
Erst wenn die AGB wirksamer Bestandteil eines Vertrages geworden sind, folgt auf der zweiten Stufe die Prüfung, ob die Klauseln rechtmäßig sind nach §§ 307ff. BGB.
Grüße
belkin