Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Woraus ergibt sich das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB?

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 In der selben Entscheidung ist der Senat meiner Auffassung (und anderen) ausdrücklich nicht gefolgt, nämlich hinsichtlich der Monopolstellung des örtlichen Gasversorgungsunternehmens. Das musste er nun in der Entscheidung vom 19.11.2008 revidieren.
--- Ende Zitat ---

Sie meinen diese  Aussage, des Senates:


--- Zitat ---BGH, 19.11.2008
Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB wegen einer Monopolstellung der Beklagten ist kein Raum (BGHZ 172, 315, Tz. 33 ff.). Daran hält der Senat im Ergebnis fest.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Black

BGH, Urt. v. 13.06.2007 VIII ZR 36/06 Rn. 34


--- Zitat ---Es fehlt auch an einer Monopolstellung der Beklagten als Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB (Kunth/Tüngler, NJW 2005, 1313, 1314 f.; Schulz-Gardyan, N&R 2005, 97, 100, 102 f.; Ehricke, aaO, 604 f.; Salje, ET 2005, 278, 284; aA OLG Karlsruhe NJOZ 2006, 2833, 2834; Fricke, aaO, 549; Hanau, aaO, 1285)[/I]
--- Ende Zitat ---

BGH, B. v. 10.12.2008 KVR 2/08 Rdn. 12


--- Zitat ---Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon in seiner bisherigen Rechtsprechung den Gasversorgungsmarkt als den für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevanten Markt angesehen (Sen.Urt. v. 29.4.2008 – KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295 Tz. 12 – Erdgassondervertrag, für BGHZ 176, 244 vorgesehen, im Anschluss an BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börnsen). In Übereinstimmung damit geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 138/07 Tz. 18] von einer Monopolstellung des örtlichen Gasversorgers aus[/COLOR].
--- Ende Zitat ---

Black:
Achso....und in dieser Frage ist der BGH Ihnen gefolgt und hat seine Auffassung geändert? Und ich dachte er war an die Feststellung des Landgerichts zur Monopolstellung gebunden.


--- Zitat ---Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Widerklage sei unbegründet, (...) weil die Beklagte für die Lieferung von leitungsgebundenem Erdgas zumindest während des Zeitraums, den die Widerklage umfasse, gegenüber dem Kläger eine Monopolstellung innegehabt habe.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Black

An die Feststellung des LG Heilbronn , dass sich der örtliche Gasversorger nicht in einem wirksamen Substitutionswettbewerb befindet, sah sich der Senat in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 VIII ZR 36/06 offensichtlich nicht gebunden und die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung des Kartellsenats zur Marktabgrenzung (BGHZ 151, 274, 282) hatte er dabei ignoriert. In der Entscheidung vom 19.11.2008 VIII ZR 138/07 hat der Senat dies dann richtig gestellt. Auf die gegenteilige Beurteilung konnte der Senat deshalb seine Entscheidung nicht mehr stützen. Er hat deshalb eine andere Begründung herangezogen, die ebenfalls fragwürdig erscheint und nicht nur mich nicht überzeugt. Keine falschen Schlüsse aus einer doppelten Verneinung ziehen.  ;)

Wir sind auch recht froh darüber, dass der Senat zutreffend § 315 BGB wegen des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts direkt anwendet und  § 315 BGB nicht etwa nur wegen einer Monopolstellung für entsprechend anwendbar erklärte.  Das macht die Rechtsprechung ganz offensichtlich zeitloser.  ;)

Heute ist unumstritten, dass in der Grundversorgung wegen des gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts § 315 BGB direkte Anwendung findet.

Früher sah es so aus, als stünde ich mit dieser Auffassung recht allein. Heute finden das alle großartig, selbst die Versorgeranwälte, wenn man deren Schriftsätzen Glauben schenken darf. Die Welt scheint also bereichert. Heute geht es sogar so weit, dass die Energieversorger auch für ihre Sondervertragspreise nach einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle verlangen. Wer hätte das noch vor Jahren gedacht oder auch nur für möglich gehalten?  Was für eine spannende Entwicklung. Ein Sehnen und Hoffen auf gerichtliche Billigkeitskontrolle auf allen Seiten.

Aber das ist ja nicht das eigentliche Thema dieses Threads.

Hier soll es uns darum gehen, dass sich das - unumstrittene -  gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht wie aus § 6 EnWG 1935, § 6 EnWG 1998 aus § 10 EnWG 1998 bzw. §§ 36, 38 EnWG ergibt und nicht etwa erst aus dazu erlassenen, konkretisierenden Verordnungen. Meine Begründung dazu habe ich gebracht.

Von Ihnen gibt es bisher  leider keine begründete Meinung dazu, außer der Senat sagt, dass...

Entsprach das auch schon immer Ihrer eigenen Meinung und Überzeugung oder sind Sie etwa einer dieser seltsam anmutenden  \"Jacke- Wender\"?!

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Heute finden das alle großartig, selbst die Versorgeranwälte, wenn man deren Schriftsätzen Glauben schenken darf. Die Welt scheint also bereichert. Heute geht es sogar so weit, dass die Energieversorger auch für ihre Sondervertragspreise nach einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle verlangen. Wer hätte das noch vor Jahren gedacht oder auch nur für möglich gehalten?  Was für eine spannende Entwicklung. Ein Sehnen und Hoffen auf gerichtliche Billigkeitskontrolle auf allen Seiten.

--- Ende Zitat ---

Ja seltsam nicht wahr? Nur der Protestkunde, der bislang immer nach Billigkeitskontrolle im Rahmen des § 5 GVV schrie möchte heute davon nichts mehr wissen sondern plötzlich Sonderkunde (schon immer gewesen) sein.

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