Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Woraus ergibt sich das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB?

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Stern:
Komisch, bei den meisten Versorgern gab es doch bis vor ca. einem Jahr überhaupt keine Sondervertragsverhältnisse für Normal- und Kleinverbraucher, egal ob sie mit Gas heizen oder kochen u. heizen oder nur kochen.

Das was ich seltsam finde \"black\" ist Ihre häufige Verwandlung in letzter Zeit...

jroettges:
@Black


--- Zitat ---Black schrieb : ...Nur der Protestkunde, der bislang immer nach Billigkeitskontrolle im Rahmen des § 5 GVV schrie möchte heute davon nichts mehr wissen sondern plötzlich Sonderkunde (schon immer gewesen) sein.
--- Ende Zitat ---

Man ist kein Sondervertragskunde, wenn man einen der angebotenen Grundversorgungstarife nimmt, bei dem der Versorger auch die Konzessionsabgabe in der für die Grundversorgung vorgesehenen Höhe weiterleitet, bei dem eine Kündigungsfrist von einem Monat und ein gesetzliches Preisbestimmungsrecht besteht.

Man ist Sonderkunde, weil man dies in seinem Vertrag zusammen mit einem vereinbarten Preis so nachlesen kann, weil der jeweilige Versorger diese seine Tarife ausdrücklich als Tarife \"außerhalb der Grundversorgung\" anpreist, er sie neben mengengestaffelten Grundversorgungstarifen anbietet und auch nur die für Sonderverträge geltende Konzessionsabgabe  abführt.

Die Versorger haben versucht, diese beiden Systeme miteinander zu mischen, indem sie sich über den Einbezug der ABVGasV bzw der GVVGas in die AGB ihrer Sonderverträge ein einseitiges Preisbestimmungsrecht konstruieren wollten, wogegen nur eine Billigkeitskontrolle Erfolgsaussichten gehabt hätte. Die Gerichte haben dies aus guten Gründen nicht mitgemacht.

Dass in diesen Jahren alle dazugelernt haben ist ebenso natürlich wie die Inanspruchnahme von Verbraucherrechten, die sich aus den verschiedenen Verfahren herauszuschälen beginnen.

Dass Ihnen das nicht schmeckt, ist übrigens auch gut zu verstehen.

RR-E-ft:
@Black

Ich kenne keinen Protestkunden, der nach Billigkeitskontrolle im Rahmen des § 5 GVV schrie.

In der Grundversorgung wird zutreffend nach wie vor der Billigkeitsnachweis für die einseitigen  Preisneufestsetzungen verlangt.

Wenn Kunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, sich darauf berufen, dass bei Vertragsabschluss schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart wurde, so ist dies doch zutreffend. Andernfalls unterläge doch der gesamte Preis von Anfang an der Billigkeitskontrolle. Das Entsprechendes mit den Kunden vertraglich vereinbart worden sei, behaupten auch die Versorger nicht....

Aber wie steht es nun mit dem gesetzlichen Leistungsbetimmungsrecht?
Entsprach es schon immer Ihrer Auffassung und Überzeugung, dass § 315 BGB darauf direkte Anwendung findet?

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Aber wie steht es nun mit dem gesetzlichen Leistungsbetimmungsrecht?
Entsprach es schon immer Ihrer Auffassung und Überzeugung, dass § 315 BGB darauf direkte Anwendung findet?
--- Ende Zitat ---

Sie meinen von Kindesbeinen an? Nein.

Wobei ich irgendwie dogmatisch noch immer zur analogen Anwendung bei nichtvertraglichem Leistungsbestimmungsrecht tendiere.

RR-E-ft:
@Black

Nicht?
Seit wann dann?

Dogmatisch liegen wohl schon die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor.

Woraus wollten Sie denn die Analogie herleiten?
Wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen, hat dann der Versorger schon kein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1 BGB?

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