Energiepreis-Protest > Vattenfall Berlin

Entgelte für Lastprofilkunden

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Gridpem:
@ superhaase

die netze müssen nach der spitzenlast ausgelegt sein, sonst gibt es engpässe. diese treten aber besimmt nicht in den zeiten auf, in denen nachtspeicherheizungen strom brauchen. -->ist kein grund

netzverluste steigen mit der netzlast. je höher ein netz ausgelastet ist, um so höher sind prozenual die netzverluste. -->kann also auch nicht sein.

regelenergiekosten ? damit hat der netzbetreiber nun gar nichts zu tun. die fallen an, wenn du als lieferant deine lieferung anders bilanzierst wie die tatsächliche abnahme deiner kunden ist. von regelenergie ist der netzbetreiber völlig befreit. --> auch kein grund

welcher soll es also sein ???

Black:

--- Zitat ---Original von bowertaste
Ich verstehe das im Stromsteuergesetz (StromStG) so, dass Versorger identisch mit Netzbetreiber ist, weil den Strom erzeugen im Sinne dieses Gesetzes, kann nur der Kraftwerkbetreiber und Dieser wäre, wenn ich richtig läge, im Sinne dieses Gesetzes, der Versorger. ..
--- Ende Zitat ---

Das EnWG teilt Energieversorgungsunternehmen ein in

1. Netzbetreiber
2. Energielieferanten

§ 3 Nr. 18 EnWG
Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,

beides sind Energieversorgungsunternehmen (EVU). Allerdings darf ein Lieferant nicht gleichzeitig Netzbetreiber sein (§ 7 EnWG legal unbundling).

Der Erzeuger von Strom ist nach dem EnWG dann Energieversorger, wenn er den Strom an andere liefert, das folgt schon aus § 3 Nr. 18 EnWG, ist aber auch in § 3 Nr. 36 noch einmal zu finden.

§ 3 Nr. 36 EnWG
36.Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,

Für das Stromsteuergesetz ist \"Versorger: derjenige, der Strom leistet\" (§ 2 Nr. 1 StromStG). Die Stromsteuer muss also nur der Lieferant zahlen, nicht der Netzbetreiber. Wie man sieht hat das Stromsteuergesetz einen engeren Versorgerbegriff als das EnWG, da für das Stromsteuergesetz der Netzbetreiber nicht Versorger ist.

superhaase:
@Gridpem:
Sie haben den Hintergrund der einzelnen Argumente zwar verstanden, nur kehren Ihre Schlussfolgerungen daraus dann komischerweise die Logik um.


--- Zitat ---Original von Gridpem
die netze müssen nach der spitzenlast ausgelegt sein, sonst gibt es engpässe. diese treten aber besimmt nicht in den zeiten auf, in denen nachtspeicherheizungen strom brauchen. -->ist kein grund
--- Ende Zitat ---
Eben deshalb ist das Netzentgelt für Nachtspeicherstrom geringer als für normalen Haushaltsstrom, welcher die Spitzenlasten mit verursacht.


--- Zitat ---netzverluste steigen mit der netzlast. je höher ein netz ausgelastet ist, um so höher sind prozenual die netzverluste. -->kann also auch nicht sein.
--- Ende Zitat ---
Das ist im Wesentlichen falsch. Die Netzverluste sind für jede übertragene kWh in etwa gleich (ein klein wenig steigen Sie z.B. durch Erwärmung der Leiter schon, aber das ist nicht von Bedeutung). Wenn in einem Zeitraum mehr kWh übertragen werden ist zwar auch die Summe der Netzverluste höher, logisch, aber runtergebrochen auf jede einzelen kWh ergibt sich wieder ungefähr der gleiche Wert.
Allerdings ist die zu beschaffende Verlustenergie zu Spitzenlastzeiten natürlich erheblich teurer als zu Schwachlastzeiten, und das geht selbstverständlich auch in die Netzentgeltkalkulation ein.
-> die für jede übertragene kWh zu beschaffende Verlustenergie ist bei Nachtspeicherheizungsstrom billiger als bei normalem Haushaltsstrom.
(Aber selbst Ihre Behauptung, wenn Sie richtig wäre, wäre eine Begründung für höhere Netzentgelte beim Haushaltstrom im Vergleich zu Nachtspeicherheizungsstrom)


--- Zitat ---regelenergiekosten ? damit hat der netzbetreiber nun gar nichts zu tun. die fallen an, wenn du als lieferant deine lieferung anders bilanzierst wie die tatsächliche abnahme deiner kunden ist. von regelenergie ist der netzbetreiber völlig befreit. --> auch kein grund
--- Ende Zitat ---
Ich dachte, Netzregelung und somit Regelenenergie ist Sache der Übertragungsnetzbetreiber. Das hat mit Bilanzkreisen nichts zu tun.
Allerdings gehen die Regelenergiekosten nicht direkt in die Netzentgeltkalkulation von z.B. Stadtwerksnetzbeteibern ein, insofern ist dieser Punkt wohl keine Begründung, da haben Sie Recht.

Insgesamt gibt es also durchaus Gründe dafür, dass das Netzenrgelt für Nachtspeicherheizungsstrom und Wärmepumpenstrom (sofern vom Netzbeteiber steuerbar) niedriger ist als für normalen Haushaltsstrom, der zu Spitzenlasten beiträgt und somit die Netzkosten höher treibt.

ciao,
sh

Gridpem:
@ superhaase

mal eine Frage ? haben sie schon einmal netzentgelte kalkuliert ?  all diese schlussfolgerungen ergeben sich aus den vorgegebenen kalkulationsgrundlagen der bundesnetzagentur.

- ein netzentgelt wird nach höchstlast in kw im jahr kalkuliert unabhängig davon, wieviel nachtspeicherheizung im netz vorhanden ist. (eigentlich müsste nachtspeicherheizung, wenn sie mit rundsteuerung ausgerüstet ist sogar teurer sein, da diese technik meist nur dafür genutzt wird)

- verlust: für die leitungsverluste haben sie sicherlich recht, nicht aber für die verluste durch transformatoren, die ebenfalls zum netz gehören und einen nicht unwesentlichen anteil an den verlusten haben. diese steigen nicht linear mit der belastung, sondern deutlich stärker. bei der netzentgeltkalkulation werden ebenfalls die aufgetretenen verluste zum zeitpunkt der netzhöchstlast hinzugezohen.

- die bereitstellung der regelenergie ist schon sache der übertragungsnetzbetreiber. die kosten dafür werden aber den bilanzkreisen zugeordnet und sind kein bestandteil von netzentgelten

superhaase:
@Gridpem:

Wie begründet denn die Bundesnetzagentur die unterschiedlichen Netzentgelte.
Oder anders gefragt:
Welche Berechnungsposten der BNA unterscheiden sich denn so deutlich zwischen Haushaltstrom und Nachtspeicherheizungsstrom?
Der Unterschied muss ja irgendwo herkommen.
Aus der unterschiedlichen Berechnungsweise lässt sich dann ja schlussfolgern.
Sie scheinen die Berechnungsgrundlagen ja genau zu kennen.....

Die wirtschaftlichen und technischen Gründe für unterschiedliche Netzentgelte habe ich als Außenstehender (der noch keine Netzentgelte selbst berechnen musste - Gott sei Dank ;)) zu erläutern versucht. Sie liegen für einen technisch und wirtschaftlich vorgebildeten Laien auf der Hand.

Wenn Sie darlegen können, dass diese genannten Gründe für die Festlegung der Kalkulationsgrundlagen gar keine Rolle spielen, dann nur zu!
Bisher haben Sie kein überzeugendes Argument geliefert.

(Mit den Tranformatoren haben Sie Recht: die Verlustleistung steigt überproportional. Wie gesagt ist das dann aber ein Grund mehr, für zur Spitzenlast beitragenden Strom ein höheres Netzentgelt zu verlangen als für Strom, der nur zu Schwachlastzeiten geliefert wird.)

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