Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung und Unterschrift

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RR-E-ft:
@Andreas Hofer

Es kommt darauf an, was bei Vertragsabschluss (nichtschriftlich) vereinbart wurde.

Wer sich auf die vereinbarte Schriftsform beruft, hat nachzuweisen, dass eine solche tatsächlich bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist. Wer sich auf ein Preisänderungsrecht beruft, hat nachzuweisen, dass ein solches bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

Black:

--- Zitat ---Original von Andreas Hofer
@Black

Und was gilt, wenn bei einem Gassondervertag aus dem Jahr  1995 nur ein mündlicher Vertrag vorliegt?

Gibt es dann auch ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht?
oder eine Preisanpassungsklausel?
--- Ende Zitat ---

Hinsichtlich der hier besprochenen Form der Kündigung gilt das oben gesagte. Ob ein Kündigungsrecht vorliegt oder ein Recht auf Preisanpassung sollte in den hierfür gesonderten Threads diskutiert werden.

Verträge ohne Kündigungsregelung

Andreas Hofer:
@ RR-E-ft

Und wie soll man das beweisen, was vor ca. 15 Jahren vereinbart wurde?
Behauptung der Stadtwerke, Wiederspruch des Kunden und umgedreht?

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine Kündigung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens ist nur möglich, soweit dieser Vertretungsmacht besitzt, bevollmächtigt wurde.
--- Ende Zitat ---

Natürlich. Aber an einer Kündigung, die ein Sachbearbeiter ohne erforderliche Vollmacht im Innenverhältnis eigenmächtig ausgesprochen hat, wird ein Versorger ohnehin kein Interesse haben.

Christian Guhl:
In den mir bekannten Sonderverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die AVBElt gelten. Also Schriftform gem. gesetzlicher Verordnung.Die GVV wurden meist überhaupt nicht wirksam in bestehende Sonderverträge einbezogen.
@Black
Offensichtlich kennen Sie die Praxis einiger Energieversorger nicht.
Ich habe viele Kündigungsschreiben gesehen, die zweimal \"i.A.\", also ohne Vollmacht, unterschrieben waren. Fordert der Kunde dann einen Nachweis der Bevollmächtigung an, wird überhaupt nicht mehr reagiert. Anscheinend sind bestimmte Versorger mit rechtswirksamen Kündigungen überfordert.

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