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Autor Thema: Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU  (Gelesen 7024 mal)

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Offline Unsigned

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Hallo zusammen,

nachdem ich den Preiserhöhungen unseres EVU mit Musterschreiben widersprochen und die Jahresrechnung (mit Begründung) sowie die Abschlagszahlung entsprechend gekürzt habe, erhielt ich nun eine Mahnung unseres EVU mit folgendem Inhalt:
Zitat

(...)
Bis zur juristischen Klärung des Einspruchsverfahrens entbindet Sie Ihr Widerspruch (...) nicht von dem Ausgleich der in Anspruch genommenen Leistungen.
(...)
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach Ablauf von zwei Wochen (ab Mahndatum) unseren Außendienst mit dem Direktinkasso bei Ihnen beauftragen werden. Sie können diese für Sie kostenpflichtige Maßnahme vermeiden, wenn Sie bis dahin unsere Forderung vollständig überweisen. (...)


Ich hatte das EVU ja bereits darauf hingewiesen, dass deren Forderung unbillig und mithin unwirksam ist. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bin ich aber unsicher - genügt es, wenn ich auf mein Schreiben mit dem Widerspruch verweise und den Burschen Hausverbot erteile? Oder reicht das nicht? Muss ich z.B. beim Hausverbot irgendeine besondere Klausel/Formulierung beachten?

Vielen Dank für Unterstützung!
unsigned

Offline RR-E-ft

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #1 am: 18. Juni 2005, 17:03:11 »
@Unsigned


Ihr Versorger ist wahrscheinlich der irrigen Auffassung, es handele sich um ein Verwaltungsverfahren über Gebühren und Abgaben. Nur dort haben Widerspruch und Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, so dass man zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung/ einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das Gericht stellen muss.

Nicht so im vorliegenden Fall,vgl. nur BGH- Urteil vom 30.04.2003.

Lesen Sie hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1040


Es ist nichts fällig, also ein Inkasso auch unberechtigt.

Eine Sperre wurde nicht angedroht.

Inkassokosten zahlen Sie mit Verweis auf die Rechtslage nicht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Unsigned

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #2 am: 18. Juni 2005, 17:54:40 »
Vielen Dank! Dass da nichts fällig ist, hatte ich ja schon geahnt. Aber was mache ich, wenn das EVU weiter seiner irrigen Meinung folgt und mir einen Inkassomenschen ins Haus schickt? Doch Hausverbot?
Dank und Grüße!
Unsigned

Offline RR-E-ft

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #3 am: 18. Juni 2005, 18:06:29 »
@Unsigned

Eine Sperrung muss 14 Tage vorher schriftlich angedroht werden.

Das haben wir hier nicht.

Wenn der Inkassobeauftragte kommt, kann der allenfalls das Geld mitnehmen, was Sie ihm freiwillig in die Hand drücken.

Weil Sie ihm wohl nichts geben werden, muss er unverrrichteter Dinge von dannen ziehen.

Streit gibt es dann nur über die Kosten des \"Inkassogangs\", immerhin wurden die Schuhsohlen des Inkassobeauftragten abgenutzt.

Solche Kosten zahlen Sie nicht, weil Sie sich doch schon nach der BGH- Rechtsprechung gar nicht im Verzug befinden.

Auch ohne Hausverbot kann ein Inkassobeauftragter weder in Ihre Wohnung eindringen, noch diese nach Barmitteln durchsuchen, noch sich anderweitig Wertgegenständen bemächtigen.


Er kann eigentlich gar nichts machen außer klingeln, \"Guten Tag\" wünschen und mitteilen, dass sein Auftraggeber der Meinung sei, es gäbe offene Forderungen und fragen, wie es um die Bezahlung bestellt sei.

Dass der Versorger der Auffassung ist, wussten Sie ja bereits vorher. Dafür muss man keinen schicken.

Wünschen Sie also einfach auch einen \"Guten Tag\" und verabschieden Sie diesen Mitarbeiter sogleich höflich.

Sie schulden keinerlei weitere Unterhaltung mit diesem Mitarbeiter, der schon vorher weiß, dass sein Besuch unerwünscht ist.

Sie können Ihrem Versorger auch schon jetzt mitteilen, dass  sich der Inkassobeauftragte den Sohlenabrieb speren kann, weil Sie freiwillig nichts zahlen werden.


Übrigends stand in der  FR, dass Mainova von einem Kartellverfahren betroffen sei, so jedenfalls die Zeitungsartikel zum Gaspreis in Frankfurt.
Das wird sich in Eppstein wohl nicht viel anders verhalten wegen der Gleichpreisigkeit im Versorgungsgebiet.

Lesen Sie deshalb auch die anderen Beiträge zur Mainova.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #4 am: 18. Juni 2005, 19:10:18 »
Hallo,

schon wieder eine neue Masche der Versorger mit der \"Androhung des Direktinkasso-Einzuges\"  durch einen \"Außendienstmitarbeiter\".

Bald haben wir in Deutschland alle Möglichkeiten des \"Geldbegehrens\" von den Versorgern durchgespielt. Bin gespannt auf welche Masche sie dann verfallen werden.

Bliebe noch offen die \"Münzzählermasche\" Alle Gas- und Stromzähler gegen Münzzähler ersetzen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Fabio

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #5 am: 18. Juni 2005, 20:56:00 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"


@RR-E-ft
[...]

Übrigends stand in der  FR, dass Mainova von einem Kartellverfahren betroffen sei, so jedenfalls die Zeitungsartikel zum Gaspreis in Frankfurt.

[...]
Lesen Sie deshalb auch die anderen Beiträge zur Mainova.



Guten Abend!

Wäre an der Quelle aus der FR zum oben erwähnten Sachverhalt sehr interessiert. Eine erste Recherche ergab keine Ergebnisse auf der FR-Website!

Vielen Dank,
Fabio

Offline RR-E-ft

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #6 am: 19. Juni 2005, 01:48:39 »
@Fabio


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http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1024


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Unsigned

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Frage: Bestes Verhalten bei Inkasso-Androhung durch EVU
« Antwort #7 am: 19. Juni 2005, 18:59:16 »
@RR-E-ft
@Cremer

Danke für die ausführlichen Antworten, jetzt weiß ich Bescheid. Werde hier wieder berichten, wie\'s weiterging.

@Fabio
Setzen Sie sich doch mal direkt mit mir in Verbindung, wir haben es mitdem gleichen EVU zu tun. Bin aber wohl erst nächstes Wochenende wieder erreichbar.

Unsigned

 

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