Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sperrandrohung Mainova, Hessen  (Gelesen 9361 mal)

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Offline leguan

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« am: 21. Mai 2005, 10:48:05 »
Hallo Mitstreiter,

nachdem ich meinem Energieversorger Mainova gem. Musterschreiben (315 BGB) den Nachzahlungsbetrag aus 2004 und den monatlichen Abschlag für Erdgas entsprechend gekürzt habe (zzgl. 2% Aufschlag) fordert diese den offenen Betrag von 118 € wie folgt:

Bis zur juristischen Klärung des Einspruchsverfahrens entbindet Sie Ihr Widerspruch bezüglich der Gapreiserhöhung nicht von Ausgleich der in Anspruch genommenen Leistungen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals auf unser Schreiben vom 4.4.2005 (Anm. : hier wurde lediglich sehr allgemein begründet, warum Preiserhöhungen notwendig waren, und kein Einblick in die Kalkulationsunterlagen gegeben werden könne) und bitten Sie daher, unserer offene Forderung unverzüglich auszugleichen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach Ablauf von 2 Wochen (ab Mahndatum) ohne weitere Erinnerung oder Mahnung berechtigt sind, die Energieversorgung einzustellen, wenn Sie bis dahin unsere Forderung noch immer nicht ausgeglichen haben.


Nachdem ich mich hier im Forum schlau gemacht habe würde ich wie folgt vorgehen.

1. Antwortschreiben mit:
- nochmaligem Verweis auf BGH-Urteil vom 30.4.03,
- Fristsetzung die Sperrandrohung bis Datum (Ende nächster Woche) zu   widerrufen,
- Erteilung von Hausverbot
- Hinweis auf Hinterlegung einer Schutzschrift beim Amtsgericht
- Hinweis auf Benachrichtigung der Energieaufsichtsbehörde und Presse

2. Schutzschrift hinterlegen:

Hierzu meine Frage: Gibt es hierzu einen juristisch abgesicherten Musterbrief ?

Aus dem Forum habe ich erfahren, daß man mit Fehlformulierungen Schiffbruch erleiden kann.

3. Adresse/Ansprechpartner/link zu Energieaufsichtbehörde in Hessen?

Über andere Bundesländer steht sehr viel im Forum, über Hessen fast nichts. Kennt jemand die Ansprechpartner ?

Könnte mir bitte jemand die Fragen beantworten.

Und wie ernst ist die Sperrandrohung zu nehmen ? Habe zwei kleine Kinder und möchte nicht ohne Warmwasser dastehen.

Vielen Dank

Offline Fabio

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #1 am: 21. Mai 2005, 11:34:37 »
@ leguan

Die Adresse lautet:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Landeskartellbehörde Energie
Referat IV 10
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65 185   Wiesbaden

bzw.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Landeskartellbehörde
Referat III 1
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185   Wiesbaden


übrigens...

mein EVU ist auch Ihr EVU.  Wortgleich das gleiche Schreiben. Dementsprechend, wie Sie es vorhaben, bin auch ich schon Schritt für Schritt vorgegangen. Die Mainova hat den von mir gesetzten Termin auf Rücknahme / Widerruf der Sperrandrohung zwar verstreichen lassen, ebenso aber auch bis dato (!) selber nicht weiter gehandelt. Wir werden sehen, wie es weiter geht ... Meine Rechtsschutzversicherung ist auf jeden Fall gut und fit !!

Ich empfehle Ihnen ferner die Mitgliedschaft im \"Bund der Energieverbraucher\", die ich parallel dazu beantragte und inzwischen bestätigt bekam!

Gerne können Sie den Kontakt auch persönlich per Privatnachricht zu mir aufnehmen, um uns - da wir beide dem gleichen EVU gegenüberstehen - je nach Bedarf abzusprechen (evtl. auch organisieren?) und auch weiterhin so professionell wie möglich zu agieren oder zu reagieren.

Gruss
Fabio

Offline Cremer

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #2 am: 21. Mai 2005, 21:30:11 »
@ Fabio
@ leguan

Achtung kein Hinweis auf Hinterlegung einer Schutzschrift an den Versorger in irgendeinem Schreiben, sonst macht der das viel schneller wie Sie!!!!!!!!!!!!!

Siehe hierzu  Thread
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=984&sid=ea3be9e7c8ba686b560177411d4802ed

U.a. Hinweis auf den Beschluss des AG Bad Kreuznach vom 16.5.2005, Az. 2 C 635/05, dass das Gericht dem Versorger, Stadtwerke Kreuznach, deutlich mitgeteilt hat, dass die Billigkeitsprüfung (§315BGB) nicht durch den § 30 AVB ausgeschlossen ist. Abschift liegt leider vom Gericht noch nicht vor.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #3 am: 22. Mai 2005, 22:42:07 »
@leguan

Verweisen Sie auch auf die neueste Rechtsprechung zu Sperrandrohungen:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=975


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline leguan

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #4 am: 23. Mai 2005, 09:17:58 »
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für den Hinweis.
Nach intensiven Studium des Forums am Wochenende habe ich noch Fragen zur Schutzschrift, die für alle interessant sein könnten.
Aus den Antworten zu meinen Fragen s.o. wurde ich darauf hingewiesen, daß auch die Energieversorger Ihrerseits Schutzschriften hinterlegen, was zur Sperrung des im Forum behandelten u. mittlerweile (glücklicherweise positiv) entschiedenen Falles geführt hat.

1. Zu welchem Zeitpunkt kann der Versorger Schutzschrift hinterlegen ?
Nach Ablauf der von Ihm gesetzten 14-Tägigen Frist (Androhung der Sperre) ?
Nach Erteilung des Hausverbotes durch mich ?
Unter Umständen ist dies für die Formulierung des Antwortbriefes an den Versorger wichtig.

2. Welche Fristsetzung an den Versorger zur Rücknahme der Androhung ist angemessen ?
z.B. Datum Mahnschreiben 18.5 , Erhalten am 21.5, Ablauf der Mahnfrist lt. Versorger 14 Tage ab Mahndatum wäre der 1.6,

Ist eine Fristsetzung zur Rücknahme der Androhung bis 27. od. 28.5 o.k. ?
Bei heutiger Absendung sind dies 4 Tage inkl. Feiertag.

Sorry für die detaillierte Darlegung im Forum, aber man sollte hierbei keine Formfehler begehen.


Vielen Dank

Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #5 am: 23. Mai 2005, 10:43:20 »
@leguan

Der Versorger sollte aufgefordert werden, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zurückzunehmen.

Die neuesten Gerichtsentscheidungen sollten genannt werden.

24 Stunden Frist können angemessen sein.

Die Frist muss danach bestimmt werden, wieviel Zeit der Verbraucher ggf. braucht, um bei Nichterfüllung der Forderung zur Rücknahme effektiv gerichtlichen Schutz zu erreichen.

Es ist daran zu denken, dass ein Antrag bei Gericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden muss, möglichst mit Anwalt, zumal wenn eine RSV die Kosten trägt.

Über den Antrag muss durch das Gericht entschieden werden.

Das kann u. U. einige Zeit in Anspruch nehmen, wie Erfahrungsberichte hier zeigen. Wenn das Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erklässt, muss diese dann auch noch mit einem Gerichtsvollzieher dem Versorger zugestellt werden.

Erst mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beim Versorger entfaltet sie Wirkung und der Versorger kann die angedrohten gesetzlichen Ordnungsmittel: Ordnungsgeld/ Haft verwirken.




Der Versorger wird  allenfalls dann eine Schutzschrift hinterlegen, wenn er seinerseits einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Kunden besorgt.

Deshalb dem Versorger nicht mitteilen, man werde eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen!

Unter einer gerichtlichen Auseinandersetzung mag sich der Versorger alles mögliche vortstellen, z. B. auch eine Klage oder einfach nur Säbelrasseln.

Der Verbraucher muss eine Schutzschrift hinterlegen, wenn er durch ein erteiltes Hausverbot dem Versorger verunmöglicht (tolles Wort) hat, dass dieser ohne gerichtliche Schritte die Sperrung vornehmen kann.

Der Versorger wird dann auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwiesen sein. Hiergegen kann schon vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt werden.


Dabei muss man angeben, von wem man einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit welchem Antrag besorgt.


Der Versorger beantragt zumeist den Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung, mancherorts auch überzogen gleich den Ausbau der Messeinrichtung.

Die Versorgungseinstellung ist immer ultima ratio. Sie muss selbst wenn deren Voraussetzungen vorliegen verhältnismäßig sein.

Der Versorger hat auch die Möglichkeiten nach §§ 28, 29 AVBV und muss diese erwägen. Dabei steht ihm bei der Wahl der Mittel ein Ermessen zu.

Dieses muss sich gem. § 315 BGB gerichtlich überprüfen lassen und schon geht alles wieder von vorn los.

Wenn jedoch die Unbilligkeit eingewandt wurde, kann schon wegen fehlender Verbindlichkeit gem. § 315 III BGB und somit fehlender Fälligkeit die Voraussetzung einer Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2 AVBV nicht vorliegen (BGH NJW 2003, S. 3131f. = Urteil vom 30.04.2003).


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline leguan

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #6 am: 25. Mai 2005, 10:49:10 »
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die Hinweise.
Ich habe aus allen bislang im Forum genannten Hinweisen einen Entwurf einer Muster-Schutzschrift erstellt. Falls von Ihrer Seite keine Bedenken bestehen, könnte dieser von vielen anderem auch verwendet werden.





An das                           
Amtsgericht .......
..................
........

               
Absender   .......
....................
.............   
               
Datum........   


S C H U T Z S C H R I F T

Es ist zu erwarten, dass \"Name der Versorgers\",Straße...., Ort......, gegen mich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird.

Ich habe von \"Name des Versorgers\" mit Schreiben vom ......eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten (Sperrandrohung).
Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit  mit Schreiben vom .........an \"Name des Versorgers\" die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003 (NJW 2003, 3131ff) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Mit Schreiben vom ...........habe ich \"Name des Versorgers\" zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und ihm Hausverbot für mein Grundstück und Gebäude erteilt.
Ich rechne damit, dass \"Name des Versorgers\" Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung beantragen wird.
Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt, ebenso wie die bislang erfolgten Beschlüsse von Gerichten in ähnlichen Angelegenheiten.

Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu erwartenden Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #7 am: 25. Mai 2005, 11:01:01 »
@leguan

Gute Idee.

Gleichwohl werde ich das \"Muster\" nicht bearbeiten.
Das hat Gründe, die hier nicht erörtert werden können.

Im Forum sind viele vertreten, die schon erfolgreich bei Gericht tätig geworden sind.

Es gibt also Erfahrungsträger in größerer Anzahl.

Sie haben die Möglichkeit, über pnp untereinander Kontakt aufzunehmen und sich bisher schon bewährte Schriftsätze auszutauschen.

Überhaupt sollte eine größere Vernetzung untereinander erfolgen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline leguan

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #8 am: 25. Mai 2005, 13:10:21 »
Hallo Herr Fricke,
Danke für die Antwort.

Ich habe mich gerade beim Amtsgericht Frankfurt am Main erkundigt, wo die Schutzschrift dort zu hinterlegen ist. Nach ewig weiterverbindenden Telefonaten die Auskunft:\" bei der Poststelle eben\".
Dies nur am Rande.

Ich habe noch eine Bitte an Sie:
Falls weitere juristische Schritte notwendig werden sollten, würde ich gerne einen Anwalt einschalten, der im Raum Frankfurt am Main ansässig ist und sich in der Sache auskennt (evtl. schon einige \"Leidensgenossen\" vertritt) Kennen Sie hier Kollegen ? Falls Sie dies nicht hier im Forum oder als Privatnachricht können oder möchten,

Frage an alle: Kennt jemand oder nutzt bereits einen solchen ? (Nachricht bitte über Privat-Button).

Laut Aussage meiner Rechtsschutzversicherung macht es Sinn sich zusammenzuschließen und Aktionen zu bünndeln.


Vielen Dank

Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #9 am: 25. Mai 2005, 13:42:07 »
@leguan

Es ist erfreulich, wenn die Rechtschutzversicherer zu der Überzeugung gelangt sein sollten.

Bekanntlich unterstützen die Verbraucherzentralen Hamburg und Bremen entsprechende Sammelklagen von Verbrauchern.

Vielleicht ist es auch in Frankfurt eine Überlegung wert, einen entsprechenden Anlauf zu nehmen.

Hierzu bedarf es aber immer Aktiver vor Ort, welche die Sache in die Hand nehmen und einen Anlaufpunkt für weitere Mitstreiter schaffen.

Verbraucherzentralen können ersichtlich entsprechende Unterstützung leisten.

Hierzu ist es jedoch erforderlich, aus einem Forum herauszutreten und mit Mitstreitern vor Ort weitere gemeinsame Aktivitäten zu entfalten.


Ihr Versorger ist der Landeskartellbehörde schon aufgefallen, die jedoch einen geringen Handlungsspielraum hat. Zudem trägt diese die Darlegungs- und Beweislast für überhöhte Preise. Langwierige Prozesse will man nach Möglichkeit vermeiden. Das wissen auch die Versorger.

Bei einer Zahlungsklage gegen Verbraucher liegt die Darlegungs- und Beweislast hingegen beim Versorger (BGH NJW 2003, 2449f.; BGH NJW 2003, 3131 f.)

So soll es nach dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn auch bei Festellungsklagen der Kunden sein. Das geht auch gar nicht anders. Schließlich kennen die Kunden die konkrete Kostensituation des Versorgers nicht.


Vgl. auch hier:

http://www.meinepolitik.de/rhiel2.htm

http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=5712&key=standard_document_4633982

http://www.wirtschaft.hessen.de/presse/hmwvl/Gaspreis.HTM

http://www.mainova.de/uebermainova/198_9187.jsp

Bemerkenswert ist der  Zeitungsbericht in der FR vom 02.03.2005, wonach sich Mainova einem Musterprozess des BGW anschließen wolle.

Der BGW verkauft gar kein Erdgas und hat deshalb keine Kunden und auch kein Klagerecht. Als Lobbyverband kann er nur immer wieder öffentlich \"wehklagen\".

Wenn solche Meldungen an die Presse gegeben werden, ist es bezeichnend. Es gibt bis heute keinen \"BGW- Musterprozess\".
So einen wird es auch nicht geben.

Statt dessen gibt es die Klagen der Verbraucher gegen Gasversorger.

Darüber haben sich nun bestimmt auch die Fachleute Ihres Versorgers informiert:

http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?id=458&a=veranstaltungen

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/brennpunkt_gaspreisdisk_april.pdf

Es könnte jedoch auch so sein, dass die Mainova- Mitarbeiter die \"interne Kommunikation\" bis dahin  nicht verstanden hatten, wonach wohl alle Prozesse, die etwas mit Unbilligkeit zu tun haben, ggf.  zentral vom BGW betreut und begleitet werden sollen, so wie es schon in Heilbronn der Fall war.

Dieses Verfahren ist ja im SWR- Film \"Betrifft: Das Gaskartell\", Erstausstrahlung 04.04.2005 gut filmisch dokumentiert.

\"Interne/ externe Kommunikation\" ist eben immer wieder ein leidiges Problem, dem man durch Schulungen begegnen muss.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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Sperrandrohung Mainova, Hessen
« Antwort #10 am: 19. Juni 2005, 01:59:55 »
In der Veröffentlichung auf den Seiten der Mainova zur letzten Preiserhöhung

http://www.mainova.de/uebermainova/198_9187.jsp


heißt es:

\"Kein lokaler Gasversorger kann sich diesem vertraglich vereinbarten Mechanismus entziehen.\" - Gemeint ist die Ölpreisbindung.


Meines Erachtens reicht allein dieser Satz aus, um die Kartellbehörden auf den Plan zu rufen, damit diese prüfen, ob da nicht etwa ein \"Gaskartell\" am Werke ist:

Bisher war immer nur von einer Branchenüblichkeit die Rede, mithin einer freiwilligen Regelung.

Die Aussage von Mainova macht jedoch deutlich, dass wohl ein Zwang dahintersteckt.

Ein solcher Zwang kann nur von den marktbeherrschenden Ferngasgesellschaften ausgeübt werden.


Betroffene Kunden sollten die Behörden darüber informieren.


Nicht vergessen, die entsprechende Mainova-Seite auszudrucken und dem Schreiben an die Kartellbehörden beizufügen.

Die Geschichte ist deshalb sehr interessant, weil das Bundeskartellamt schon länger den Verdacht hegt, dass ein deutsches \"Gaskartell\" bestehen könnte.

Dies will das Bundeskartellamt  nach Abschluss der noch  laufenden Missbrauchsverfahren gesondert prüfen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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