Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Unbillige Weitergabe eines tatsächlichen Bezugskostenanstiegs laut Bundesgerichtshof

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RR-E-ft:
Stadtwerke knackten bereits 2005 das Monopol des Vorlieferanten

Rückendeckung für Stadtwerke von der Justiz.

RR-E-ft:
OLG Düsseldorf: Unwirksamkeit von Langfristverträgen

Bestehende Langfristverträge zwischen Gasverorgern und Vorliefernaten waren nichtig (bestätigt durch BGH, B. v. 10.02.2009 KVR 67/07), so dass keine Preiserhöhungen auf darin enthaltene Preisänderungsklauseln gestützt werden konnten. Preisänderungsklauseln mit automatischer HEL- Bindung können  zudem gegen § 307 BGB verstoßen  und  auch zwischen Unternehmen deshalb unwirksam sein, vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 04.11.2008

Gasversorger konnten demnach entsprechende Gaspreiserhöhungen rechtlich abwehren in dem sie sich auf die Unwirksamkeit entsprechender Verträge und darin enthaltener Klauseln beriefen. Hätten die Unternehmen unter Wettbewerbsdruck gestanden, hätten sie solche Möglichkeit auch wahrgenommen und nicht einfach einen beliebigen Bezugskostenanstieg auf einen Teil ihrer Kunden (nämlich alternativlose und somit \"gefangene\" HuK- Gaskunden)  abzuwälzen gesucht.

Wenn Gasversorger behaupten, in Vorlieferantenverträgen seien automatische HEL- Klauseln enthalten und sie hätten in Bezug auf diese keine Wahl gehabt, so müsste es sich dabei wohl denknotwendig um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vorlieferanten gehandelt haben, unabhängig von der Frage, ob es sich dabei nicht zugleich um kartellrechtswidrige Preis- und Konditionenabsprachen (Preis- und Konditionenkartell) zwischen den jeweils marktbeherrschenden  Vorlieferanten handelte, wovon auszugehen ist, wenn es vorgeblich auf dem vorgelagerten Gasbeschaffungsmarkt keine Alternativen gab.

Bei wirksamen Wettbewerb stellt sich der Preis einer Ware bei den Grenzkosten ein, mithin bei importiertem Erdgas Wert der Ware an der deutschen Grenze zzgl. Netzkosten der vorgelagerten Netze zzgl. ggf. Energiesteuer und einen \"Schnaps oben drauf\" (ggf. 10 - 20 Prozent).

Die Erdgasimportpreise werden vom BAFA monatlich ermittelt und verööfentlicht. Die Netzentegelte einschließlich der Kosten aller vorgelagerten Netze werden bei jedem Netzbetreiber ebenso wie die Kosten der Messung und Abrechnung für Standard- Lastprofilkunden aufgrund der gesetzlichen Publizitätspflicht im Internet veröffentlicht. Sie sind auf den Verbrauchsabrechnungen gem. § 40 EnWG gesondert auszuweisen. Ebenso gesondert auszuweisen sind die Energiesteuern un die Konzessionsabgaben gem. § 4 KAV.

Man kann deshalb von den gefortderten Letzverbraucherpreisen (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) die Netzkosten, Kosten der Messung und Abrechnung, Erdgassteuer und Konzessionsabgaben abziehen und erhält so die verbleibende Differenz zu den Erdgasimportpreisen, die oftmals beträchtlich ausfällt. Zudem lässt sich ausmachen, ob diese Differenz sich zwischenzeitlich vergrößert hat, was bei wirksamen Wettbewerb ausgeschlossen sein sollte.
 
Derzeit ist die verbleibende Differenz bei  den Haushalts- Letztverbraucherpreisen jedoch noch so groß, dass der \"Schnaps oben drauf\" schlichtweg einige wohl völlig besoffen machen muss.

Erdgas ist ein sog. commodity, welches sich dadurch auszeichnen müsste, dass es für alle Kunden gleichpreisig ist. Weil es sich um ein commodity handelt, ist es - wie Elektrizität oder Rohöl - grundsätzlich zum Börsenhandel geeignet, wo sich über Angebot und Nachfrage (und Spekulation mit deren zukünftiger Entwicklung) ein Markt- Preis bildet.

Spätestens seit 2007 werden die Börsenpreise für Erdgas, die sich an der EEX für verschiedene Marktgebiete bzw. an anderen virtuellen Handelspunkten (z.B. TTF) bilden, als Marktdaten veröffentlicht.

Tatsächlich ist jedoch bisher noch oft eine Preissegmentierung und mithin eine nicht marktkonforme Preisspaltung bezüglich verschiedener Kundengruppen zu beobachten. Eine solche Preissegmentierung ist nur auf Märkten mit unvollkommen entwickelten Wettbewerb möglich. Sie setzt Marktbeherrschung voraus. Die Börsenpreisbildung führt hingegen zu Einheitspreisen für Gas. Auf einem einheitlichen Markt kann es schließlich für ein commodity auch nur einen Marktpreis geben.

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