Energiepreis-Protest > Stadtwerke Annaberg-Buchholz
Klage vom Versorger
RR-E-ft:
Es kommt darauf an.
In einigen Bundesländern ist vor Klagen vor Amtsgerichten ein sog. Schlichtungsverfahren notwendig. Eines solchen bedarf es jedoch nicht, wenn der Klage ein gerichtliches Mahnverfahren vorausging.
So können nach besonderen Vorschriften Klagen bei den Amtsgerichten dann unzulässig sein, wenn kein Schlichtungsverfahren oder ein diesen gleichgestelltes gerichtliches Mahnverfahren vorausgingen. Solche Vorschriften bestehen zB. in BaWü.
Ein Parallelverfahren ist unmaßgeblich, wenn dieses auf Vortrag/ Bestreiten im dortigen Verfahren beruht. Es schafft keinen Präjudiz.
Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin, Urt. v. 28.10.2008 (21 U 160/06) besteht ein Erdgas- Sondervertrag, wenn die Belieferung zu einem günstigeren Sondertarif erfolgt.
Bei Sonderverträgen kommt es regelmäßig auf die Billigkeit der Preiserhöhungen nicht an, weil oft schon kein Recht zu einseitigen Preisänderungen besteht (BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07 und Urt. v. 17.12.2008 VIII ZR 274/06).
Preiserhöhungen sind bereits dann unwirksam, wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde (vgl. AG Gotha Urt. v. 08.11.2007) oder sich eine solche gemessen an § 307 BGB als unwirksam erweist [vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 und LG Gera, Urt. v. 07.11.2008].
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Parallelverfahren ist unmaßgeblich, wenn dieses auf Vortrag/ Bestreiten im dortigen Verfahren beruht. Es schafft keinen Präjudiz.
--- Ende Zitat ---
Soweit die Theorie...
RR-E-ft:
@Black
Das ist keine Theorie.
Das Amtsgericht Erfurt hatte die Klage eines Gaskunden der Stadtwerke auf Feststellung der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhungen abgewiesen. Die Berufung hiergegen vor dem Landgericht Erfurt hatte keinen Erfolg.
Ein anderer Kunde dieses Versorgers, der den Gaspreiserhöhungen widersprochen und Zahlungen gekürzt hatte, wurde vor dem AG Erfurt auf Zahlung verklagt. Der Versorger berief sich darauf, die Billigkeit seiner Gaspreiserhöhungen sei bereits vor dem Landgericht Erfurt geklärt.
Das Amtsgericht hat das Verfahren an das gem. § 102 EnWG ausschließlich sachlich zuständige Landgericht Erfurt - Kammer für Handelssachen - abgegeben.
Diese Kammer sah den Billigkeitsnachweis als nicht erbracht an, verlangte eine Offenlegung der Preiskalkulation vom Versorger und setzte hierfür eine Frist. Der klagende Versorger gab hierzu eine Stellungnahme ab. Das Verfahren ist weiter anhängig.
Ergo:
Weder aus der Entscheiung des Amtsgerichts noch des Landgerichts im Parallelverfahren ergibt sich für die Kammer für Handelssachen des LG Erfurt ein Präjudiz.
Es ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn auf das Ergebnis eines anderen Verfahrens abgestellt würde, auf dessen Ausgang die daran nichtbeteiligte Partei durch eigenen Sachvortrag gar keinen Einfluss nehmen konnte. Deshalb erwächst eine gerichtliche Entscheidung nur zwischen den daran beteiligten Parteien in Rechtskraft.
ruedikuehn:
Nach Sichtung der Unterlagen ergab sich, dass die älteste Rechnung die noch bei uns vorhanden ist aus dem Jahr 2000 stammt Dort wird Bezug genommen auf die Berechnung nach allg. Tarif-Gas Umseitig im Kleingedruckten heißst es, das die AVBGasV dem Tarif zugrundeliegt.
Rechnungsempfänger war bis zur Rechnung 28.01.2003 mein Vater, der bis dahin die Verwaltrung des Objektes innehatte und auch die Nebenkosten auf eigene Rechnung mit den anderen Mietern abgerechnet hat. Er ist zwischenzeitlich leider verstorben, so dass die erste Gasabrechnung an mich am16.01.2004 für das Jahr 2003 erging.. Darin heißst es Gas Kleinkunden - Tarif: Gas Best >600m.
Meine Fragen:
-In wieweit kann man hier noch von einem Sonderabkommen-Vertrag ausgehen. wenn nein lohnt sich überhaupt noch eine Verteidigung gegen die Klage des Versorgers?
-In wieweit ist es Rechtens, das in der Klage Differenzen aus Abschlagszahlungen des Jahres 2008 mit eingeklagt werden. Die entsprechende Schlussrechnung war erst am 02.02.2009 fällig (Klage vom 21.01.2009)
- In wieweit ist es statthaft daß im Anschreiben durch das Amtsgericht Annaberg-Buchholz darauf verwiesen wird, dass bereits das Landgericht Chemnitz im Rahmen eines Parallelverfahrens (Berufungsverfahrens) die Preiserhöhungen der Klägerin für rechtmäßig erklärt hat (6 S 245/08 ). Der Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhung der Gaspreise könne daher nicht aufrechterhalten werden. Es wird angeregt die Forderung anzuerkennen.
Ich danke für Ihre schnellen Antworten auf meine Fragen, da mir die Zeit wegläuft und ich natürlich keine unnötigen Kosten produzieren will.
MfG
ruedikuehn
Schwalmtaler:
Haben sie sich ihre Unterlagen erst jetzt nach Eingang der Klage genau angesehen?
Man sollte prüfen lassen, ob nach dem Tod ihres Vaters ein neuer Vertrag zustande kam! Wenn sie in den Vertrag ihres Vaters übernommen haben, sollten si e sich die Rechnungen ab Vertragsbeginn zusenden lassen!
Und was sagt denn ihr Anwalt? Wenn sie noch keinen haben, sollten sich schnellstmöglich einen suchen!!!
Schon mal Kontakt nach Jena hergestellt?
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