Energiepreis-Protest > Stadtwerke Annaberg-Buchholz

Klage vom Versorger

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 
--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Ein Parallelverfahren ist unmaßgeblich, wenn dieses auf Vortrag/ Bestreiten im dortigen Verfahren beruht. Es schafft keinen Präjudiz.
--- Ende Zitat ---

Soweit die Theorie...
--- Ende Zitat ---

@Black

Das ist keine Theorie.

Das Amtsgericht Erfurt hatte(…)
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von ruedikuehn
... im Anschreiben durch das Amtsgericht Annaberg-Buchholz  darauf verwiesen wird, dass bereits das Landgericht Chemnitz im Rahmen eines Parallelverfahrens (Berufungsverfahrens) die Preiserhöhungen der Klägerin für rechtmäßig erklärt hat (6 S 245/08  ). Der Einwand der Unbilligkeit der Preiserhöhung der Gaspreise könne daher nicht aufrechterhalten werden. Es wird angeregt die Forderung anzuerkennen.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
@Black

Anregen kann das Amtsgericht viel.

Es wäre jedoch unzulässig, darauf zu verweisen, dass das Landgericht Chemnitz in einem Parallelverfahren in der Berufung eine Preiserhöhung für rechtmäßig erklärt habe und dies nun für alle weiteren Verfahren feststünde.

Zutreffend haben sich das Amtsgericht Erfurt und das Landgericht Erfurt in einem ähnlich gelagerten Fall ein solches Berufungsurteil in einem Rechtsstreit zwischen dem gleichen Versorger und einem anderen Kunden nicht als Billigkeitsnachweis gelten lassen.

Mittlerweile hat das Amtsgericht Erfurt bei Zahlungsklagen des Versorgers unter dessen Verweis auf das für ihn günstige Berufungsurteil der Berufungskammer des Landgerichts Erfurt  in einem Parallelverfahren die Verfahren wegen § 102 EnWG an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt abgegeben.

Diese prüft  die Berechtigung der streitigen Preiserhöhungen anhand des konkreten Sach- und Streitstandes (Behaupten/ Bestreiten/ Beweisen) in jedem Verfahren jeweils selbst. Jedes andere Vorgehen wäre mit Art. 103 GG unvereinbar.

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Anregen kann das Amtsgericht viel.

Es wäre jedoch unzulässig, darauf zu verweisen, dass das Landgericht...
--- Ende Zitat ---

Und wieder sage ich, soweit (Ihre) Theorie.

Wenn ich den Fall praktisch sehe, dann gibt das Amtsgericht bereits zu erkennen, wie es zu entscheiden gedenkt. Natürlich kann es noch umgestimmt werden, aber die Ausgangsbasis ist schon mal schlecht. Viele Gerichte scheuen derartig komplizierte Verfahren.

Wenn Sie mal sehen wollen, wie oft jenseits aller Theorie entschieden wird:  Urteilsbegründung AG Rotenburg, im November 2008

\"Die Klägerin behauptet, lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben zu haben und legt hierzu ein entsprechendes Parteigutachten vor (...). Den weltweiten Energiepreisanstieg der letzten ahre kann der Beklagte nicht ernsthaft in Abrede stellen. Hinzu kommt, dass die Klägerin in (...) mit ihrem Gaspreis bereits an (...) Stelle steht. Unter diesen Umständen kann der - der Klägerin obliegende - Beweis zur Billigkeit als geführt angesehen werden. ) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erscheint in Anbetracht des geringen Streitwertes (369,-) völlig unökonomisch (§ 287 ZPO)\"

RR-E-ft:
@Black

Wer sagt denn, dass das Amtgericht überhaupt zuständig sei?

Natürlich liegt es erst einmal am Beklagten, geltend zu machen, dass das Amtsgericht wegen § 102 EnWG für die Entscheiung des Streits sachlich unzuständig ist. Über diesen Punkt waren wir uns ja wohl einig.

Auch andere sächsiche Amtsgerichte haben entsprechende Verfahren bereits an das sachlich ausschließlich zuständige Landgericht Chemnitz- Kammer für Handelssachen - abgeben.

Es ist weiter am Beklagten ggf. geltend zu machen, dass dem Versorger gar kein Preisänderungsrecht zusteht, weil es sich um einen Sondervertrag handelt (Vgl. Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06), bei Vertragsabschluss kein Preisänderungsrecht vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06).

Dann ist es weiter am Beklagten, hilfsweise die Billigkeit der Preiserhöhungen zu bestreiten und dabei die Grundsätze aus den Urteilen des BGH vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) und vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) bei seinem Vortrag und Bestreiten zu berücksichtigen.

Es kommt also ganz entscheidend darauf an, wie der Beklagte konkret seine Verteidigung einrichtet.

Dass bei einem Gegenstandswert nicht über 600 € die Sache nicht berufungsfähig ist und jeder Prozess mit Unwägbarkeiten verbunden ist, wird der Beklagte wissen. Ebenso, dass er sich auf eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verlassen kann, soweit eine solche besteht.

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