Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg

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Woddy:
Hallo zusammen, ich habe gestern auch eine Zahlungsaufforderung bekommen. Gefordert werden die Beträge 2006-2008. Ich kenn mich leider da gar nicht aus. Wie soll ich nun weiter vorgehen? Soll ich das Schreiben Widerrufen, oder gar nicht antworten?
Gruß Woddy

Hoschi Jones:
Ich habe, wie wahrscheinlich viele andere EGS-Kunden auch, die Zahlungsaufforderung erhalten.
Von einem Mahnbescheid ist dieses aber doch noch etwas entfernt.
Ein Mahnbescheid kommt via Einschreiben vom Gericht. Diesem kann man binnen der angegeben Frist widersprechen. Erst dann kann EGS  klagen.
Oder darf die EGS wie z.B. die GEZ jetzt direkt Mahnbescheide verschicken ?

cybered:
Es stellt sich halt jetzt die Frage wie oder ob man weitermachen soll. Das ganze geht wieder nach Augsburg vors Gericht und dann....
Hatte so ein Problem bzgl. Strom auch schon mal am Nördlinger Gericht. Die haben keine Ahnung und das was der Anbieter vorbringt ist ja sowieso richtig und bedarf keiner Überprüfung!
Zum Schluss bleibt dann die Gehörsrüge welche durch den selben Richter bearbeitet wird.....

Gruß
cyber

RuRo:
@all

Grundsätzlich trifft jeder für sich die Entscheidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Versorger. Da gibt es kein Patentrezept auch nicht in Augsburg.

Es bleibt jedoch festzuhalten, dass sich die Rechtsprechung seit der Augsburger Entscheidung im Januar 2009 weiter entwickelt hat. Das gilt es aufzuarbeiten.

Wichtige (ältere) Erkenntnis:

\"Änderungen der Allgemeinen Tarife werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\" (BGB, Urteil vom 13.06.07 – VIII ZR 36/06, RNr. 15)

Anmerkung meinerseits: Nach m.E. muss dieses Formerfordernis durch Vorlage der entsprechenden Veröffentlichungen in den Printmedien belegt werden. Das wird schon spannend, wer da ggf. für wen, wann, was und wo bekannt gemacht haben will  :rolleyes:

Wichtige (neuere) Erkenntnisse:

\"Bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ist ausreichend.\"

\"Wirtschaftsprüfertestate sind Parteigutachten aber keine Beweise\".

\"Jede einzelne Preisbestimmung ist eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB und daher einer eigenen gesonderten Billigkeitsprüfung zu unterziehen. Der Beurteilungszeitraum darf nicht willkürlich gewählt sein.\"

Es gibt viel zu tun – packen wir es an.

cybered:

--- Zitat ---Original von RuRo

Wichtige (ältere) Erkenntnis:

\"Änderungen der Allgemeinen Tarife werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\" (BGB, Urteil vom 13.06.07 – VIII ZR 36/06, RNr. 15)

Anmerkung meinerseits: Nach m.E. muss dieses Formerfordernis durch Vorlage der entsprechenden Veröffentlichungen in den Printmedien belegt werden. Das wird schon spannend, wer da ggf. für wen, wann, was und wo bekannt gemacht haben will  :rolleyes:


--- Ende Zitat ---

Da bin ich auch schon gespannt.

Wie ist das eigentlich mit den Kosten für den Anwalt, den Mahnbescheid und ggf. die angefallenen Zinsen. Kommen diese zum Streitwert dazu. Dies wäre ja dann wieder zum Vorteil für mich, denn dann komme ich über die 600 €. Bis jetzt will EGS diese ja nicht.

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