Energiepreis-Protest > Erdgas Schwaben

EGS-Kunden unterliegen vor LG Augsburg

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RuRo:
Die Streitgemeinschaft ist sich einig - es geht weiter - gut so.

Siehe hier:

LG Augsburg, Urt. v. 27.01.09 Az. 2 HK.O 1154/08 (Erdgas Schwaben)  Kunden unterliegen in I. Instanz

Auf die Erwiderung zur Gehörsrüge darf man gespannt sein. Evtl. sind die Requisiten der juristischen Trickkiste auf Klägerseite schon alle aufgebraucht worden, ist mit der \"zersägten Dame\" kein Blumentopf zu gewinnen.

Ich sag\'s frei raus: \"Ich freu\' mich schon riesig\".

RuRo:
Der Augsburger Landgerichtsentscheidung bleibt die Anerkennung oberhalb des Weißwurst-Äquators versagt.  :rolleyes:

Die bayer. Justiz beschreitet offenbar einen eigenwilligen Hohlweg, wenn es um Verbraucherrechte geht.

OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.09

RuRo:
Auszüge aus der Urteilsbegründung des Landgerichts Augsburg vom 27.01.09:

Seite 26 - zu den Wirtschaftsprüfertestaten

Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden sind geeignete Beweismittel insbesondere im Sinne des Urteils des BGH vom 19.11.08. Dabei ist zu sehen, dass die Wirtschaftsprüfergutachten nicht nur wie von der Klägerin geltend gemacht als Parteivortrag zu werten sind. Die Gutachten liegen - wenngleich auch nur in Ablichtung - urkundlich vor und ermöglichen der Klägerin damit den Urkundenbeweis ihres Tatsachenvortrags. ...

Ob der Beweiswert eines derartigen Parteigutachtens im Urkundenbeweis für die Vornahme der gerichtlichen Kontrolle der Ausübung des billigen Ermessens ausreicht ist anhand der Substanz des Beklagtenvorbringens zu würdigen.

Seite 27 - unten

Soweit der Beklagtenvertreter in seinen Schriftsätzen teilweise auf die Kriterien der Preiserhöhung und die vorgelegten Beweismittel eingeht, handelt es sich um bloßes Bestreiten mit Nichtwissen. Dies mag noch zulässig sein, ist aber von so geringem Substantiierungsgrad, dass die Klägerin den Nachweis im Urkundenbeweis führen kann.
Seite 28 - mitte

Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Messeinrichtungen geeicht seien, ist zunächst fraglich, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen überhaupt zulässig ist.

Das passt wohl nicht zu dem hier: Terminsbericht BGH vom 08.07.09

Wer erklärt mir jetzt bitte, wie man Nichtwissen substantiierter vorbringt, als mit der Aussage \"ich weiß es nicht\".

RR-E-ft:
@RuRo

Hätten die Beklagten dem Vorsitzenden eine handschriftliche Erklärung irgendjemandes im Orginal vorgelegt:

\"Im Zeitraum von ... bis ... gab es keinen Bezugskostenanstieg der EGS, vielmehr hatte die Gesellschaft in diesem Zeitraum rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren, namentlich bei den Netzkosten zu verzeichnen. Unterschrift\",

dann hätte dieser Vorsitzende nach der verqueren Logik die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen  als urkundlich bewiesen würdigen müssen, zumal ihm sogar die Originalurkunde vorgelegt worden wäre. Das ist selbstredend völlig abwegig.

Der Senatsvorsitzende Ball hat es in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2009 zutreffend auf den Punkt gebracht.


--- Zitat ---
Ball:

Das LG sprach nicht von unstreitig sondern von bewiesen.

Eine Urkunde ist kein Beweis sondern eine urkundlich unterlegte Darlegung.

Die Ausführung des LG, pauschales Bestreiten sei unerheblich, ist falsch.
Der Kunde darf bestreiten mit den Worten: \"Ich weiß es nicht.\"
--- Ende Zitat ---

RuRo:
@RR-E-ft

Besten Dank für die hilfreiche Vorformulierung. Ich hoffe, Sie beanspruchen keinen Urheberrechtschutz  ;)

Ich werde den bereits mit Mahnbescheid angegangenen Mitgliedern unserer Interessengemeinschaft gleich entsprechende Vordrucke übermitteln. Dieser kann einer notwendigen Klageerwiderung gleich im Original mit fühlbarer Unterschrift beigegeben werden.

Unbilligkeitseinwand light - hätte man schon früher drauf kommen können.  :rolleyes:

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