Energiepreis-Protest > E.ON Bayern
einspruch gegen preiserhöhung
Barista:
hallo ihr lieben
wie auch anderen hat mir eon bayern zum 01.02.2009 die strompreise erhöht.
das erhöhungsschreiben dürfte ja allen bekannt sein.
anzumerken wäre evtl. noch, dass ich von alg_II lebe und meine whg. lediglich knapp 45 qm hat.
hier nun mein einspruch.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf Ihre angekündigte Strompreiserhöhung vom 03.12.2008 und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten. Sollten Sie zu einer einseitigen Preisfestsetzung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise. Auch das BGH-Urteil VIII ZR 144/06 kommt hier nicht zur Geltung, da es sich hierbei um Preiserhöhungen handelt, die ein Versorgungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen Leistungsänderungsrechts erfolgen. Ferner habe ich bereits mit Schreiben vom 12.05.2007 gegen ihre Preiserhöhungen Einspruch erhoben. Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach. Bitte weisen Sie mir auch die adäquate Kostenschlüsselung auf die unterschiedlichen Verbrauchergruppen nach. Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist auch nach § 17, Abs. 1 GasGVV und StromGVV unzulässig und möglicherweise sogar strafbar. Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind mir in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Einer Aufrechnung Ihrerseits widerspreche ich gemäß § 366, Abs.1, BGB. Bis der billige Preis feststeht, zahle ich unter Vorbehalt einen geringeren als den von Ihnen verlangten Preis. Die Abschlagszahlungen reduziere ich ebenfalls von bisher 96 € auf 50 €. Auch werde ich künftig keine Nachforderungen mehr bezahlen. Auf den verminderten Preis beschränke ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung. Des Weiteren übersenden sie mir doch bitte zur Prüfung meine Jahresabrechnungen der Jahre 04/ 05/ 06/ 07. Des Weiteren erteile ich der Firma E.ON GmbH und ihren Beauftragen Hausverbot, und untersage insbesondere den Zutritt zu den Zählern mit dem Ziel der Leistungssperre. Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Mit freundlichen Grüssen
selbstverständlich habe ich vorher bei gericht folgendes beantragt.
SCHUTZSCHRIFT Hohes Gericht, sehr geehrte Damen und Herren Mit Wirkung zum 01.02.2009 hat mir die E.ON GmbH erneut die Strompreise erhöht. Gegen diese Forderungen des Energieversorgers habe ich gemäß § 315 BGB die Einrede der Unbilligkeit erklärt. Ferner habe ich dem Energieversorger und seinen Beauftragten Hausverbot ausgesprochen, und den Zugang zu den Zählern zum Zwecke der Leistungssperre untersagt. Um zu Verhindern, dass sich der Energieversorger eine Einstweilige Verfügung holt um trotz Zutrittsverbot zwecks Sperrung an die Zähler zu kommen, beantrage ich dem Energieversorger die Einstweilige Verfügung und somit den Zutritt zu den Zählern zu versagen und ihn auf den normalen Klageweg zu verweisen. Hierbei berufe ich mich auf Urteile des Bundesgerichtshofes (siehe o.a. Links unter \"BGH-Urteile\") und zahlloser anderer Ober- und Mittelgerichte (siehe o.a. Links unter \"Urteile\"). Urteil Landgericht Köln vom 11. Januar 2007 - Az: 84 O 106/06 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=803&file=dl_mg_1170584419.pdf Beschluss Landgericht Magdeburg vom 5. Oktober 2007 - Az: 2 T 662/07 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1037&file=dl_mg_1217606261.pdf Urteil Landgericht Limburg vom 24. September 2007 - Az: 5 O 56/07 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=953&file=dl_mg_1225438282.pdf Anerkenntnisurteil Amtsgericht Lübeck vom 8. Mai 2007 - Az: 30 C 1271/07 http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=879&file=dl_mg_1183296406.pdf
nun hat mir eon folgendes geantwortet.
Sehr geehrter Herr ... wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, nehmen wir Ihren Widerspruch zur Kenntnis, werden ihn aber weiterhin nicht akzeptieren. Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach zu unseren Preisen Stellung genommen. Zu unseren Argumenten und unseren Preisen stehen wir. Wir bitten um Verständnis, das wir die Korrespondenz dazu jetzt abschließen. Die von Ihnen geforderte vollständige Offenlegung unserer Kalkulation werden wir nicht vornehmen, weil diese Daten für uns wettbewerbsrelevant und damit sensibel sind. Leider ist es uns nicht möglich, Ihre Einzugsermächtigung Ihrem Wunsch entsprechend zu beschränken, deshalb haben wir diese deaktiviert. Wir weisen Sie vorsorglich daraufhin, dass wir an unseren Rechnungsbeträgen festhalten und bei Nichtbegleichung oder Kürzung die Forderung entsprechend anmahnen.
meine frage an die kompetenten hier im forum wäre nun wie ich mich weiter verhalten soll, bzw. was ich als antwort an eon schreiben muss.
ich bedanke mich für jeden brauchbaren rat, würde allerdings schon wert auf sachgemäße auskunft legen.
Cremer:
@Barista,
es dürfte sich rumgesprochen haben, dass im Strombereich man sich bei anderen Versorgern mit Strom versorgen lassen kann.
Barista:
wieso sollte ich den versorger wechseln?
nur damit eon so weitermachen kann?
sehe ich ganz ehrlich keinen anlass!
vielen dank für ihren schlauen ratschlag, in meinen augen unnütz und ot!!
userD0010:
Barista:
Auch ich würde den Lieferanten nicht welchseln, sondern an meiner Strategie festhalten.
Dabei gilt allerdings zu beachten, dass Sie pünktlich Monat für Monat Abschlagzahlungen auf den von Ihnen anerkannten Strompreis, Basis letztjähriger Verbrauch in kWh, entrichten.
Sie müssen aber sicherstellen, dem EVU keine Chance zu bieten, wegen ausgebliebender Zahlungen Maßnahmen zu ergreifen.
Ansonsten nehmen Sie doch einfach die Ankündigung von Eon zu Kenntnis, dass man Ihnen Mahnungen zukommen lässt, falls Sie zwar pünktlich, aber nicht den von Eon gewünschten Preis entrichten.
Übrigens habe ich selbst einmal vor Jahren den Versorger gewechselt und bin den Verlockungen gelben Stroms erlegen. Genau zwei Jahre hat es gedauert, bis deren Strompreis sich schleichend dem meines vorherigen EVU angepasst hat.
RuRo:
@Barista
Sie sollten sich im 1. Schritt Klarheit über Ihr Vertragsverhältnis verschaffen.
Mal im Ernst, den Mustertext des Unbilligkeitseinwands hier reinzustellen ist überflüssig wie ein Kropf.
Besteht innerhalb des Vertragsverhältnisses ein Recht auf einseitige Leistungsbestimmung oder bedarf es dazu einer gültigen Preisanpassungsklausel - sprich: sind Sie in der Grund- bzw. Ersatzversorgung oder sind Sie Sondervertragskunde.
Wenn ersteres zutrifft sollten Sie wirklich einen Versorgerwechsel in Betracht ziehen. Trifft zweiteres zu kann man nachdenken und überlegen wie man sich verhält.
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