Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

einspruch gegen preiserhöhung

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Barista:
danke für ihre antwort.

den text habe ich reingestellt um im vorfeld für informationen über mein geschriebenes und den momentanen status zu bieten.

da ich von eon nie einen bestimmten vertrag erhalten oder unterschrieben habe, gehe ich davon aus, dass ich kunde im grundversorgungstarif bin.

wie kann ich hierbei feststellen ob eon ein recht auf die von ihnen erwähnte einseitige Leistungsbestimmung hat?

Barista:
danke für ihre antwort.

selbstverständlich werde ich an meiner strategie festhalten, denn diesen abzockern gehört endlich das handwerk gelegt.
auch von den gelben und deren masche habe ich schon gehört.
man kann sich vorstellen, nix gutes.

natürlich werde ich meine abschläge weiterhin punktlichst überweisen um eon keine angriffsfläche zu bieten.

Cremer:
@Barista,

aber hallo,

99% der Kunden im Strombereich hier im Forum sind Tarifkunden.

Sofern Sie jetzt Widerspruch einlegen/eingelegt haben, wird dieser nach §c 315 und 307 BGB nicht mehr \"ziehen\", da, wie gesagt man die Wahl unter vielen Vwersorgern hat und somit kein Monopolist mehr besteht

RuRo:

--- Zitat ---Original von Barista
wie kann ich hierbei feststellen ob eon ein recht auf die von ihnen erwähnte einseitige Leistungsbestimmung hat?
--- Ende Zitat ---

Indem Sie sich intensiv in diesem Forum über Ihren eigenen Vertragsstatus informieren - dazu gibt es die Suchfunktion.

Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht kann sich aus einer gesetzlichen oder einer vereinbarten vertraglichen Regelung ergeben. Suchen und lesen Sie die StromGVV

userD0009:
@Cremer


--- Zitat ---Original von Cremer

Sofern Sie jetzt Widerspruch einlegen/eingelegt haben, wird dieser nach §c 315 und 307 BGB nicht mehr \"ziehen\", da, wie gesagt man die Wahl unter vielen Vwersorgern hat und somit kein Monopolist mehr besteht
--- Ende Zitat ---

Wie kommen Sie denn auf eine solche Idee?

Es ist doch gerade so, dass es auf eine Monopolstellung überhaupt nicht ankommt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 315 BGB ist, ob es ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (entweder vertraglich oder gesetzlich) gibt.

Und dass eine Monopolstellung bei der Anwendbarkeit der §§ 305-310 BGB in irgendeiner Art und Weise Voraussetzung sein sollte, ist mit Verlaub, Quatsch.

Im Übrigen eine kühne Behauptung, dass 99% der Kunden im Strombereich hier im Forum Tarifkunden seien.
Wer seinen Stromanbieter wechselt, ist Sondervertragskunde.

Grüße
belkin

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