Energiebezug > Strom (Allgemein)
stromsperre
bowertaste:
Zum Mahnrecht sollte man der Verbrauchsnation freilich nicht unterschlagen, dass das Bürgerrecht in § 286 (4) eine Argumentationsmöglichkeit für Herrn X bereit hält, die dagegen spräche, dass Herr X über den genannten Grundkosten hinaus, abgemahnt werden durfte.
Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\"
Die Stromsperre wäre aus BGB 286 (4) mit den im Ganzen oder zumindest im Teil abzurechneneden Mahnkosten, zweifelhaft, zumindest verhandlungsbefähigt, da die 100 Euro Grenze für eine Stromsperre, gar nicht erreicht worden wäre.
Aber nun gut. Bisher haben hier 7 User ihre Meinung geäußert und für mich doch ziemlich desaströs im Ergebnis, für den Rechtsvertreter des Stromanbieter und gegen Herrn X, votiert. Das Resultat ist bisher 6:1 gegen Herrn X.
6 User votierten dafür, dass Herr X zu Recht abgemahnt wurde, zu Recht mit einer Stromsperre belastet wurde und zu Recht von ihm 319,96 Euro für 0 KW/h Verbrauch, gefordert wurden. Der einzige User der bisher einen moderaten Ton anschlug, war meiner Meinung nach bjo. Vergleichsvorschläge wurden bisher gar keine abgegeben!
userD0010:
Wie ignorant muss man sein, um die vorgetragenen Argumente nicht zur Kenntnis nehmen oder verstehen zu wollen.
1. Man schließt mit einem Energielieferanten einen Versorgungsvertrag ab.
2. Dieser Versorgungsvertrag beinhaltet monatliche Abschlagzahlungen,
die zunächst bei Beginn des Vertrages auf Vergleichswerten beruhe.
3. Nach Ablauf eines vollen Lieferjahres kann der Lieferant auf der
Basis des bisherigen Verbrauches eine Hochrechnung auf den kommenden
Jahresverbrauch erstellen und darauf basierend monatliche Abschlag-
zahlungen verlangen.
4. Diese Abschläge sind monatliche Forderungen an den Verbraucher, die er
zu begleichen hat, sofern er keine anderslautende Information, d. h.
Minderverbrauch, Abwesenheit etc. dem Versorger meldet und deshalb
eine niedrigere Abschlagzahlung vereinbart.
5. In der hier allseits akzeptierten und existierenden Zivilisation gibt es
zahlreiche Möglichkeiten der Kommunikation, um dem Versorger
Änderungen, Unregelmäßigkeiten oder Sonderwünsche mitzuteilen.
6. Der Verbraucher hat letztendlich die Bedingungen des Energielieferanten
akzeptiert und hat sich daran zu halten.
7. Wenn er anschließend aus Dummheit, sonstigem eigenen Verschulden
seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat er mit den
Konsequenzen aus dem Vertrag zu leben.
Da hilft weder ein Hinweis aif BGB 286, denn letztendlich hat er allein die von ihm verursachten Handlungen des Versorgers zu vertreten, denn er hat seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Aber für ihn und seinen Berichterstatter ist die Idee des per Muskelkraft zu bedienenden Generators vielleicht die Günstigste, denn damit entledigt er sich sämtlicher künftigen Verpflichtungen gegenüber einem Energieversorger.
Und der Berichterstatter kann, wenn sein leidgeplagter Kunde X kräftig genuig ist, über den Generator Musik in höchster Qualität und bestem Klang genießen, statt uns hier im Forum mit seinen Wortklaubereien zu belästigen.
bowertaste:
h.terbeck wird etwas unsachlich, um ihm gegenüber im Bürokratendeutsch zu bleiben.
Alle Beiträge wurden gelesen und entgegen h.terbeck\'s Meinung, auch berücksichtigt. Ein Resume zu machen ist freilich manchmal ganz nützlich, zwecks overfly..., sie wissen was ich meine. Warum gibt es beispielsweise von h.terbeck keinen Vergleichsvorschlag, sondern eher uralturteilsvermögen aus gewohnheiten die mit der gegenwart und insbesondere der vehementen, an einem x-beliebigen Beispiel dargestellten Geldeintreibepraxis der Stromanbieter, einem Opferlamm: Herr X, rein gar nix mehr zu tun haben?
Zitat BGB § 286 (4): \"Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.\"
userD0010:
bowertaste:
Ich habe doch zwei Vorschläge gemacht, wie das Thema Kunde X endgültig einem akzeptablen Ende zugeführt werden kann.
1. Vorschlag: AUSWANDERN
2. Vorschlag: In die Pedale treten und selbst den Generator antreiben.
Im Übrigen hat der vermeintliche Schuldner doch den Umstand zu vertreten, dass er die von ihm vertraglich akzeptierte Leistung nicht abgenommen hat.
Was soll also der Hinweis auf 286 BGB.
Black:
--- Zitat ---Original von bowertaste
Herr X ist, was seine Kosten betrifft, ein akurater Mensch, sodass er, bevor er am 11. Januar 2008 die von Ihm bewohnte Wohnung verlässt, gewohnheitsmäßig alle elektrischen Geräte per FI-Schutzschalter ausschaltet. Sein Stromverbrauch ist 0 KW/h, der Ferrarisläufer (Zählerscheibe) steht bewegungslos still, als er die Wohnung verlässt.
--- Ende Zitat ---
Herr X scheint weder Kühlschrank noch Eisschrank zu besitzen und heizt vermutlich mit Holz und Kohle.
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