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Pedro:
@Bowertaste

--- Zitat ---Die Frage ist also nicht die allen bekannte, meist auch ohne Verstand ablaufende EDV, sondern warum diese, wie ich meine, Begünstigung des Lieferanten, per Gesetz festgelegt wurde.
--- Ende Zitat ---

Nun fehlt es auch noch der EDV \'\'an Verstand\'\' und Schuld hat das \'\'Gesetz\'\'.
Wenn mein Hund tot ist und ich ihn beim städt. Steueramt nicht abmelde, schickt mir die \'\'dumme EDV\'\' nächstes Jahr wieder einen Steuerbescheid.
Ich glaube, wir sollten diesen fiktiven \'\'Herrn X-Fall\'\' endlich begraben. Er raubt vielen nur kostbare Lebenszeit!

Black:

--- Zitat ---Original von bowertaste
Die Frage ist also nicht die allen bekannte, meist auch ohne Verstand ablaufende EDV, sondern warum diese, wie ich meine, Begünstigung des Lieferanten, per Gesetz festgelegt wurde. Warum soll der Lieferant nicht in die Pflicht genommen werden, so er schon offenbar unwillig ist ein prepaid-system zu installieren, ungeachtet mal hier der Grundkosten, erst dann Geld zu fordern, wenn tatsächlich die Leistung in Anspruch genommen wurde, also Strom verbraucht wurde, Warum soll der Lieferant, möglicherweise auch per Gesetz, nicht in die Pflicht genommen werden, erst dann Stromkosten fordern zu dürfen, wenn er dies, wie bei Schuldverträgen nicht unüblich, per Zählerablesung nachweisen kann???
--- Ende Zitat ---

Der Gesetzgeber geht vom Regelfall aus. Der praktische Regelfall gestaltet sich so, dass der Kunde einen Versorgungsvertrag abschließt und die Leistungen relativ zeitnah abnimmt (also Strom und Gas verbraucht). Die Fallgestaltung, dass jemand einen Liefervertrag abschließt und dann monatelang keinen Verbrauch hat (Weltreise, Unfall) ist nicht der Regelfall.

Im Regelfall geht also der Energieversorger in Vorleistung. Er liefert ein Jahr lang und rechnet erst nachträglich den Verbrauch ab. Bei einer solchen Vorleistung würde er ohne Abschlagsregelung immer das Risiko tragen, dass der Schuldner nach einem Jahr Energiebezug sagt \"ich habe leider kein Geld, kann nicht zahlen\" . Um dieses Risiko zu mindern, zahlt der Kunde Abschläge. Diese Abschläge spiegeln nicht den echten Verbrauch wieder, sondern sind nur eine Prognose. Woran soll sich eine Prognose sinnvollerweise orientieren um weder erheblich zu geringe noch erheblich überhöhte Abschläge zu produzieren? Natürlich am Vorjahresverbrauch des Kunden. Bei Neukunden zumindest an typischen Vergleichsprofilen.

Wenn der Kunde nun sein Verbrauchsverhalten plötzlich atypisch verändert (Weltreise) liegt es an ihm entweder die Abschläge weiter zu zahlen und die Rückzahlung am Jahresende zu verlangen oder sich beim Versorger zu melden und und eine Reduzierung der Abschläge zu fordern. Beides ist gesetzlich geregelt. Nur muss hier der Kunde aktiv werden.

Man könnte das ganze Abrechnungssystem natürlich umgestalten. Zum Beispiel könnte nach jedem Monat aktuell der Verbrauch abgelesen werden und dann konkret abgerechnet. Das wäre die genaueste Methode. Die würde jedoch einen stark erhöhten Abrechnungsaufwand erfordern (jeden Monat alle Kunden ablesen, auswerten, berechnen, Rechnungen verschicken etc.) Das wäre mit erheblichen Zusatzkosten verbunden und würde sich im Preis niederschlagen.

Vielleicht gibt es auch in Zukunft einmal \"intelligente Zähler\" die den Verbrauch automatisch an das EVU zeitnah melden und so die Abschläge überflüssig machen.

bowertaste:
Nun wenn Herr X das Motto zwischen Lieferant und Verbraucher und die Gewohnheiten wie von h.terbeck erwähnt, Zitat:

\"Das sind nun einmal allerorts übliche Bedingungen, im Voraus zu zahlen. Das gilt nicht nur für Energie, sondern sogar auch für die KFZ-Steuer.\"

annehmen würde, würde er nach den bisher überwiegenden Meinungen vermutlich sich in einen Fahrradsattel hiefen und per Muskelkraft den Generator speisen. Da dies aber genauso Unfug ist wie die zum Teil übertrieben ausgestalteten Meinungsäußerungen und die Detailfragen weiterhin unbeantwortet sind, erwähne ich nochmal, dass Herr X quasi genötigt wird eine Bestellung abzugeben. Herr X hat nach den bisherigen Gesetzen keine Möglichkeit seine Bestellung im Voraus zu regulieren. Um in dem Beispiel eines Bierwirtes zu bleiben, wird Herrn X unterstellt sich betrinken zu wollen, er zeigt dem Wirt die berüchtigte 5 des Sägenmannes, obwohl er lediglich 2 Bier haben wollte, die 5 Bier werden ihm geliefert, er leert jedoch nur 2 und soll nun 5 Bier bezahlen.

Um auf das zur Sache erwähnte Beispiel der Mahnpraxis zurück zu kommen, wurde Herr X ja nicht nur wegen der säumigen Grundkosten abgemahnt, was noch verständlich wäre, nein Herr X wurde auch für den nicht verbrauchten Strom abgemahnt. Und genau diese Methodik ist weder Gewohnheitsrecht, noch mit dem Schuldrecht vereinbar. Herr X muss also nicht auswandern, nur weil Gewohnheitsrechte ganz offenbaren Wandlungen unterliegen, nur die Mehrzahl wie üblich, aus Bequemlichkeit und oft auch aus Desinformationen, sich an alten Gewohnheiten klammert.

Black:

--- Zitat ---Original von bowertaste
Herr X hat nach den bisherigen Gesetzen keine Möglichkeit seine Bestellung im Voraus zu regulieren. Um in dem Beispiel eines Bierwirtes zu bleiben, wird Herrn X unterstellt sich betrinken zu wollen, er zeigt dem Wirt die berüchtigte 5 des Sägenmannes, obwohl er lediglich 2 Bier haben wollte, die 5 Bier werden ihm geliefert, er leert jedoch nur 2 und soll nun 5 Bier bezahlen.
--- Ende Zitat ---

Zunächst einmal bleibt festzuhalten, dass Abschläge nur eine vorläufige Zahlung sind. Wenn Herr X nur 2 Bier trinkt und für 5 Bier Abschläge gezahlt hat, dann bekommt er bei der Endabrechnung das Geld für 3 Bier zurück.

Das ganze ist also nicht mit der klassischen Bierbestellung vergleichbar, sondern eher mit einer Art Bier \"Flatrate\". Herr X darf in der Kneipe ein Jahr lang soviel trinken wie er möchte und zahlt seine Rechnung erst am ende des Jahres. Da der Gastwirt aber der Zahlungsfähigkeit des Herrn X nicht so ganz vertraut zahlt Herr X monatliche Abschläge. Die Höhe der Abschläge bemisst sich daran, wieviel Bier Herr X üblicherweise im letzten Jahr monatlich getrrunken hat.


--- Zitat ---Original von bowertasteUm auf das zur Sache erwähnte Beispiel der Mahnpraxis zurück zu kommen, wurde Herr X ja nicht nur wegen der säumigen Grundkosten abgemahnt, was noch verständlich wäre, nein Herr X wurde auch für den nicht verbrauchten Strom abgemahnt. Und genau diese Methodik ist weder Gewohnheitsrecht, noch mit dem Schuldrecht vereinbar.
--- Ende Zitat ---

Schön, dass Sie das Schuldrecht erwähnen. Einer der obersten Grundsätze des Schuldrechts lautet \"pacta sunt servanda\" - Verträge sind zu halten. Herr X hat einen Liefervertrag abgeschlossen, der monatliche Abschläge (unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch) und einen Grundpreis vorsieht. Insoweit widerspricht es keineswegs dem Schuldrecht.

Thomas S.:
Eine erfrischende Diskussion... :D

Herr X hat leider Pech, Vertrag ist Vertrag, siehe hierzu die Vorbeiträge.

Das einzige, was er in Frage stellen kann, ist die häufige Mahnung der Außenstände (alle 10 Tage!), die damit zum Selbstzweck verkommen.

Aber das hätte man (Herr X) vielleicht auch gütlich in den Griff bekommen, indem er (Herr X) mal persönlich beim Versorger vorbeihumpelt und den Fall ruhig mit der Bitte um Berichtigung vorträgt.  :rolleyes:

Und nicht so (typischer Fall von \"beidseitiger Hyperventilation\"):


--- Zitat ---Original von bowertaste
[...]
 
Nun ist Herr X erbost über die Dreistigkeit des Stromlieferanten, da er nicht akzeptiert für eine nicht in Anspruch genommene Leistung [...]

Er ruft bei dem Stromlieferanten an und beschwert sich. Der Stromlieferant kennt jedoch kein Pardon und beharrt [...]

Nun ist Herr X noch erboster... [...]  
--- Ende Zitat ---

Wer sich streiten will, findet immer genug Argumente.

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