@RuRo
Wenn es sich bei einem Sondervertrag um ein verbrauchsabhängiges Modell handelt, wie das vielleicht bei Gasag-Vario 1 und Gasag-Vario 2 der Fall ist, würde ich mal davon ausgehen, dass das gesamte Modell Gasag-Vario sinnvollerweise Bestandteil des Sondervertrages ist. Kommt es zu einer Verbrauchserhöhung oder -verminderung und überschreitet oder unterschreitet man mit dem Verbrauch die angegebenen Schranken, wird man innerhalb des Modells automatisch zu anderen Konditionen abgerechnet. Soweit stimme ich mit Dir überein.
Es handelt sich meines Erachtens dann aber auch nicht um einen neuen Sondervertrag, sondern um die Fortführung des alten Sondervertrages innerhalb eines Modells, dass Bestandteil des Sondervertrages ist.
Anders sieht es meines Erachtens dann aus, wenn ein solches Modell nicht Vertragsbestandteil ist, sondern vielmehr eine Ersteinstufung aufgrund des geschätzten Verbrauches stattfindet. So beispielsweise bei den Stromtarifen Eprimo Familie und Eprimo Single. Hier kann meines Erachtens kein automatischer Wechsel stattfinden, weil es sich nicht um ein solches Modell handelt, es bedarf vielmehr einer Kündigung und anschließend eines neuen Sondervertragsabschluß oder einer Vertragsanpassung, jeweils durch beiderseitige Willenserklärung.
Original von RuRo
Ggf. rechnet der Grundversorger nach Bestpreis ab und bietet günstigere Tarife ab definierten Verbrauchsmengen an. Auch hier kann ein Sondervertrag durch Entnahme zustande kommen, unterliegt auch keinem Formerfordernis.
Wenn ein Haushaltskunde ohne Vertrag Strom/Gas aus dem Netz entnimmt, dann ist er meines Erachtens in der Grundversorgung, vielleicht auch in der Ersatzversorgung (auf letzteres kommt es aber jetzt nicht an). Der Grundversorger ist verpflichtet, unabhängig von der Verbrauchsmenge, Haushaltskunden in der Grundversorgung zu versorgen. Deshalb würde ich unabhängig von der Vertragsvielfalt des Grundversorgers davon ausgehen, dass der Haushaltskunde in einem solchen Fall nach dem Gesetz grundversorgt ist. Eine anderslautende Willenserklärung des Kunden ist meines Erachtens nicht ersichtlich.
Für den Abschluß eines solchen verbrauchsabhängigen Sondervertrages, ist es meines Erachtens zumindest notwendig, dass der Versorger dem Haushaltskunden die Vertragseinstufung benennt, also ein Angebot nach Entnahme macht, und der Kunde dieses Angebot annimmt.
Es ist auf jedenfall die Willenserklärung des Haushaltskunden notwendig, in welcher Form auch immer. Eine Entnahme aus dem Netz sehe ich nicht als Willenserklärung für einen Sondervertrag, dem steht schon wie beschrieben die Verpflichtung zur Grundversorgung entgegen.
Unabhängig davon, wird man als Haushaltskunde wohl in den meisten Fällen den Sondervertrag als gegeben akzeptieren wollen, weil man damit besser fährt.
Ich habe mir das Urteil nochmal angesehen, kann aber auch dort nichts anderes entnehmen. Welche Stelle meinst Du.
Gruss eislud