hallo ,
heute bin ich endlich dazu gekommen einen brief mit nachfolgendem inhalt an unseren gasversorger zu schicken, ich warte jetzt erst einmal ab wie der versorger reagiert und zahle weiterhin meinen gaspreis von 2004. ich würde jetzt noch keine anwalt bemühen, sollte das notwendig werden, wird sich herr schw... sicher freuen, aber jetzt sehe ich noch keine veranlassung. der versorger will ja schließlich geld und da soll er mich mal verklagen. wir treiben das spiel schon seit 2004 und bisher ist nichts in dieser richtung angelaufen, bis auf die aussage von herrn p: "sobald sich eine gerichtliche tendenz abzeichnet, kommen wir auf die angelegenheit zurück."
Sehr geehrter Herr ...,
gegen die Kündigung meines Sondervertrages 030/040 Heizgasregelung I- Vollversorgung erhebe ich hiermit Einspruch.
Ihre Einstufung in den neuen Grundversorgungstarif 2010 stellt für mich eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Sondervertrag dar.
„Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.
Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene "Ersatztarif" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.
Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig.
Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. "Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen", so Kartellamtspräsident Böge.
Ich hatte bereits mehrfach die Preisbilligkeit gem. § 315 BGB angezweifelt. Ihr neuer Vertrag enthält ein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.
Des weiteren möchte ich nachfolgendes anmerken:
In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB.
Grundsätzlich ist eine Vertragsänderung nur bei Zustimmung beider Parteien wirksam.“
Quelle:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=2021&content_news_detail=5726&back_cont_id=4043Ich bestehe deshalb ausdrücklich auf den Fortbestand des bisherigen Widerspruchs vom 12.01.2005 und folgende. Abschlagszahlungen werden weiterhin, wie am 22.01.2007 mitgeteilt, gezahlt.
Mit freundlichem Gruß