Energiepreis-Protest > EVSE - Energieversorgung Schwarze Elster
Hilfe Abrechnung in anderem Tarif
RuRo:
@eislud
Schöner Beitrag in dem Link.
Einziger Diskussionspunkt nach m.E.:
Eine automatische Überführung in einen anderen Sondervertrag des Versorgers kann schon nicht stattfinden, weil es dazu auch der Willenserklärung des Kunden bedarf.
Das halte ich nicht für ausgeschlossen, insbesondere wenn man die Begründung des Kammergerichts Berlin liest:
Kammergericht Berlin, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06: Gasag- Preiserhöhung unwirksam
Ggf. rechnet der Grundversorger nach Bestpreis ab und bietet günstigere Tarife ab definierten Verbrauchsmengen an. Auch hier kann ein Sondervertrag durch Entnahme zustande kommen, unterliegt auch keinem Formerfordernis.
Dein Beitrag ist allerdings auch schon älteren Datums als dieses Urteil ;)
eislud:
@RuRo
Wenn es sich bei einem Sondervertrag um ein verbrauchsabhängiges Modell handelt, wie das vielleicht bei Gasag-Vario 1 und Gasag-Vario 2 der Fall ist, würde ich mal davon ausgehen, dass das gesamte Modell Gasag-Vario sinnvollerweise Bestandteil des Sondervertrages ist. Kommt es zu einer Verbrauchserhöhung oder -verminderung und überschreitet oder unterschreitet man mit dem Verbrauch die angegebenen Schranken, wird man innerhalb des Modells automatisch zu anderen Konditionen abgerechnet. Soweit stimme ich mit Dir überein.
Es handelt sich meines Erachtens dann aber auch nicht um einen neuen Sondervertrag, sondern um die Fortführung des alten Sondervertrages innerhalb eines Modells, dass Bestandteil des Sondervertrages ist.
Anders sieht es meines Erachtens dann aus, wenn ein solches Modell nicht Vertragsbestandteil ist, sondern vielmehr eine Ersteinstufung aufgrund des geschätzten Verbrauches stattfindet. So beispielsweise bei den Stromtarifen Eprimo Familie und Eprimo Single. Hier kann meines Erachtens kein automatischer Wechsel stattfinden, weil es sich nicht um ein solches Modell handelt, es bedarf vielmehr einer Kündigung und anschließend eines neuen Sondervertragsabschluß oder einer Vertragsanpassung, jeweils durch beiderseitige Willenserklärung.
--- Zitat ---Original von RuRo
Ggf. rechnet der Grundversorger nach Bestpreis ab und bietet günstigere Tarife ab definierten Verbrauchsmengen an. Auch hier kann ein Sondervertrag durch Entnahme zustande kommen, unterliegt auch keinem Formerfordernis.
--- Ende Zitat ---
Wenn ein Haushaltskunde ohne Vertrag Strom/Gas aus dem Netz entnimmt, dann ist er meines Erachtens in der Grundversorgung, vielleicht auch in der Ersatzversorgung (auf letzteres kommt es aber jetzt nicht an). Der Grundversorger ist verpflichtet, unabhängig von der Verbrauchsmenge, Haushaltskunden in der Grundversorgung zu versorgen. Deshalb würde ich unabhängig von der Vertragsvielfalt des Grundversorgers davon ausgehen, dass der Haushaltskunde in einem solchen Fall nach dem Gesetz grundversorgt ist. Eine anderslautende Willenserklärung des Kunden ist meines Erachtens nicht ersichtlich.
Für den Abschluß eines solchen verbrauchsabhängigen Sondervertrages, ist es meines Erachtens zumindest notwendig, dass der Versorger dem Haushaltskunden die Vertragseinstufung benennt, also ein Angebot nach Entnahme macht, und der Kunde dieses Angebot annimmt.
Es ist auf jedenfall die Willenserklärung des Haushaltskunden notwendig, in welcher Form auch immer. Eine Entnahme aus dem Netz sehe ich nicht als Willenserklärung für einen Sondervertrag, dem steht schon wie beschrieben die Verpflichtung zur Grundversorgung entgegen.
Unabhängig davon, wird man als Haushaltskunde wohl in den meisten Fällen den Sondervertrag als gegeben akzeptieren wollen, weil man damit besser fährt.
Ich habe mir das Urteil nochmal angesehen, kann aber auch dort nichts anderes entnehmen. Welche Stelle meinst Du.
Gruss eislud
RuRo:
@eislud
Absatz (4) auf Seite 12 des Urteils enthält die entscheidenden Passagen.
Einleitung beginnt aber schon auf Seite 10.
Erkenntnis:
Es kann nur einen Tarif geben, der den Grundversorger bis zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit preislich benachteiligt, er aber trotzdem zur Lieferung verpflichtet ist, weil eben gesetzlich geregelt.
Dieser Nachteil ist bereits einkalkuliert. Mithin sind alle weiteren angebotenen Tarife, ob Hänsel&Gretel-, Rotkäppchen- oder Schneewittchen-Tarif, Tarife in einem mind. (Norm-)Sondervertragsverhältnis.
eislud:
@RuRo
Deine Erkenntnis aus dem Urteil kann ich nun nachvollziehen, danke für Hilfestellung beim Lesen. :]
Ich bin aber der Meinung, daß das Gericht verkennt, daß der Versorger verpflichtet ist, Haushaltskunden unabhängig von der Verbrauchsmenge in der Grundversorgung zu versorgen - wie ich ja schon beschrieben habe.
Gäbe es also keinen volumenunabhängigen Grundversorgungstarif, sondern mehrere volumenabhängige Grundversorgungstarife, wären alle diese Tarife Grundversorgungstarife.
Deshalb bin ich nach wie vor der Meinung, daß es auch bei solchen Tarifen nicht automatisch zu einer Überführung in einen anderen Sondervertrag kommen kann.
Gruss eislud
RuRo:
@eislud
Ich sehe es anders.
Der allgemeine Tarif, vormals evtl. als gesetzlicher Tarif bezeichnet, ist der Grundversorgungstarif und sonst nichts. Der Plural bezieht sich auf die Gebiete der verschiedenen Grundversorger, siehe nur § 10 EnWG1998 und § 36 EnWG2005 als Grundlage für die Verordnungen. Das ist Inhalt der gesetzlichen Verpflichtung - ein Tarif zu dem jedermann zu versorgen ist. Eben auch denjenigen, den man ansonsten z.B. wegen zu geringen Verbrauchs, weil er nur Haushaltsgas zur Warmwasserbereitung oder zum Kochen verwendet, nicht anschließen wollte. Ob es solche Fälle gibt, weiß ich nicht, es geht um die Intension des Gesetzgebers.
Wenn man dieser Einschätzung folgen will und kann, dann sind eben alle weiteren Tarife Sonderpreise. Weil der vereinbarte Kaufpreis eine vertragliche Notwendigkeit ist, dann eben ein Sondervertrag und kein Grundversorgungsvertrag (siehe § 433 Abs. 2 BGB).
Nachdem die \"günstigeren Preise\" in der Regel mit dem \"Allgemeinen Tarif\" öffentlich bekannt gemacht werden, sehe ich darin das Angebot an Bestands- und Neukunden, bei entsprechender Abnahme eben zu diesen Preisen beliefert zu werden. Ich sehe gerade nicht den Umkehrschluss, dass aus der öffentlichen Bekanntgabe auf einen allgemeinen Tarif geschlossen werden kann.
Die Pflicht des Käufers \"den vereinbarten Kaufpreis\" zu bezahlen und die Sache abzunehmen, basiert gerade auf dieser öffentlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Ich rufe also beim Grundversorger an und bestätige ihm, dass ich seit 01.02.09 Gas entnehme, ich mir sicher bin, dass der, mit seinem unwirtschaftlichsten Preis einhergehende Jahresverbrauch, sicher überschritten wird und freue mich auf ein lang anhaltendes Sondervertragsverhältnis zum Sonderpreis XY.
Die Rechtsunsicherheiten und die evtl. Folgen daraus muss ich doch nicht zu meinen Sorgen machen.
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