Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinrede und Fälligkeit
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von nomos Ich gehe immer noch davon aus:
Wenn ein Leistungsbestimmungsrecht vorliegt und in Anspruch genommen wird, ist die Bestimmung des Gaspreises durch den Versorger vorläufig verbindlich. Mit Erhebung der Einrede wird die Bestimmung unverbindlich. Solange Streit über die Billigkeit der Bestimmung herrscht, ist die Gaspreisforderung nicht fällig. Fälligkeit tritt dann erst mit einem rechtskräftigen Urteil ein.?
--- Ende Zitat ---
Und worauf stützen Sie diese Ansicht?
In der Kommentierung zu § 315 BGB steht:
\"Die Bestimmung ist unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht\" (Palandt, 2009, § 315, 16)
Es findet sich weder im Gesetz, noch in der Kommentierung oder der Rechtsprechung eine entsprechende Aussage, dass allein der Widerspruch selbst schon die Fälligkeit entfallen läßt. Wer so etwas behauptet mag Quellen anführen.
--- Ende Zitat ---
@black, unverbindlich ist nicht gleichbedeutend mit nichtig. Es ist eine Form der Unwirksamkeit, die nur durch Urteil gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB beseitigt werden kann. Sie finden darüber sicher auch etwas im Palandt oder anderen Kommentaren.
--- Zitat ---Original von nomos Was die sogenannte \"automatisch vereinbarte Forderung\" betrifft, da darf man sich schon über die Gesetzesauslegung wundern. Was war doch gleich der Wille des Gesetzgebers? War der Zweck der Schutz des Schwächeren vor Missbrauch oder war das Ziel die Gewinnsicherung der Energieversorger?
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Black Dazu kann man stehen wie man will, das ist jedenfalls aktueller Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung und muss HIER nicht noch einmal diskutiert werden.
--- Ende Zitat ---
@black, das mag in einem juristischen Seminar so sein. HIER handelt es sich aber um ein Verbraucherforum und da ist die Diskussion über diese Rechtsprechung geradezu eine Notwendigkeit. Man muss nicht alles kritiklos hinnehmen und akzeptieren, auch wenn es vom BGH kommt.
Sie beziehen sich wohl auf diesen Satz:
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
Entlarvend ist hier schon die Sprache. Es ist nicht die Rede von einer Vereinbarung zwischen Verbraucher und Versorger. Das fehlt es wohl schon an den korrespondierenden Willenserklärungen. Der Preis wird zum vereinbarten Preis per Richterrecht. Das mag man jetzt als juristischen Fakt betrachten und muss das auch in seiner Wirkung zunächst so hinnehmen. Als Bürger muss man das aber noch lange nicht akzeptieren. Wie war das mit dem Volk? Hier besteht Korrekturbedarf und der Gesetzgeber ist gefordert!
Die Billigkeit ist erst erreicht, wenn alle Umstände bekannt und angemessen berücksichtigt sind.
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Schwalmtaler:
@ Black
durch Widerspruch §315 BGB wird die Billigkeit angezweifelt.
Diese kann nur durch ein rechtskräftiges Urteil erklärt werden. Bis zu diesem Urteil ist die Billigkeit nicht klar und damit auch der Betrag nicht fällig!
Ihr eigenes Zitat:
\"Die Bestimmung ist unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht\" (Palandt, 2009, § 315, 16)
Aus ihrem Zitat lässt sich dies im Umkehrschluss deuten. Solange die Billigkeit nicht nachgewiesen ist, bleibt die Forderung strittig und damit nicht fällig!
Man kann auch sagen: Durch den Widerspruch wird die Fälligkeit einer Forderung bis zur gerichtlichen Klärung ausgesetzt!
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
--- Zitat ---Original von Black Dazu kann man stehen wie man will, das ist jedenfalls aktueller Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung und muss HIER nicht noch einmal diskutiert werden.
--- Ende Zitat ---
@black, das mag in einem juristischen Seminar so sein. HIER handelt es sich aber um ein Verbraucherforum und da ist die Diskussion über diese Rechtsprechung geradezu eine Notwendigkeit.
--- Ende Zitat ---
Das mag am Stammtisch so sein, dass man wild durcheinanderschwatzt und vom hundertsten ins tausendste kommt, aber ein Forum ist nach Themen gegliedert, damit spätere Leser anhand des Themas einen Überblick gewinnen.
Und die Frage wie die Ansicht des BGH zum Preissockel zu bewerten ist, ist nicht Teil dieses Themas (und auch schon hinreichend diskutiert).
--- Zitat ---Original von SchwalmtalerBis zu diesem Urteil ist die Billigkeit nicht klar und damit auch der Betrag nicht fällig!
--- Ende Zitat ---
Die Streitigkeit einer zivilrechtlichen Forderung hat keinen Einfluss auf ihre Fälligkeit. Daher erhält der Kläger bei Obsiegen neben der titulierten Hauptforderung auch Verzugszinsen zugesprochen.
--- Zitat ---Original von SchwalmtalerAus ihrem Zitat lässt sich dies im Umkehrschluss deuten. Solange die Billigkeit nicht nachgewiesen ist, bleibt die Forderung strittig und damit nicht fällig!
--- Ende Zitat ---
Strittigkeit über den Bestand einer Forderung führt nicht zum Wegfall der Fälligkeit. Das sind verschiedene paar Schuhe.
Wenn Sie wegen des Unbilligkeitseinwandes Ihre Zahlungen kürzen und der Versorger Sie daraufhin verklagt und gewinnen sollte, dann kann er aus dem Urteil nicht nur die Forderung selbst, sondern auch Mahnkosten und Verzugszinsen verlangen (sofern er dies mit beantragt hat).
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Das mag am Stammtisch so sein, dass man wild durcheinanderschwatzt und vom hundertsten ins tausendste kommt, aber ein Forum ist nach Themen gegliedert, damit spätere Leser anhand des Themas einen Überblick gewinnen.
Und die Frage wie die Ansicht des BGH zum Preissockel zu bewerten ist, ist nicht Teil dieses Themas (und auch schon hinreichend diskutiert).
--- Ende Zitat ---
@black, es mag sein, dass am Stammtisch \"durcheinandergeschwatzt\" wird. Ein Stichwort reicht. Wer das nicht erörtern möchte sollte das Stichwort vermeiden, in jeder Diskussion. Es war Ihr \"ganz einfacher\" Hinweis:
\"Ganz einfach, weil der BGH sagt, dass eine unwidersprochene Forderung zu einer akzeptierten (vereinbarten) Forderung wird. Diese vereinbarte Forderung wird dann wiederum fällig. Klingt kompliziert? Ist aber so.\"
Sorry, das ist nicht einfach, sondern für meinen Geschmack etwas zu oberkompliziert. Fragen Sie mal betroffene Verbraucher was sie von der höchstrichterlich festgestellten Akzeptanz halten. ;)
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--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie wegen des Unbilligkeitseinwandes Ihre Zahlungen kürzen und der Versorger Sie daraufhin verklagt und gewinnen sollte, dann kann er aus dem Urteil nicht nur die Forderung selbst, sondern auch Mahnkosten und Verzugszinsen verlangen (sofern er dies mit beantragt hat).
--- Ende Zitat ---
@black, das steht aber erst nach einem Urteil fest. Solange sollte man die Widersprüchler nicht als \"Säumige Zahler\" titulieren. Das war doch der Ursprung dieser Diskussion? Eon Verschickt Gerichtliche Mahnbescheide ;) [/list]
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Ein Stichwort reicht. Wer das nicht erörtern möchte sollte das Stichwort vermeiden, in jeder Diskussion. Es war Ihr \"ganz einfacher\" Hinweis:
\"Ganz einfach, weil der BGH sagt, dass eine unwidersprochene Forderung zu einer akzeptierten (vereinbarten) Forderung wird. Diese vereinbarte Forderung wird dann wiederum fällig. Klingt kompliziert? Ist aber so.\"
Sorry, das ist nicht einfach, sondern für meinen Geschmack etwas zu oberkompliziert.
--- Ende Zitat ---
Jura ist kein Ponyhof, sondern manchmal eben kompliziert.
Das \"Stichwort\" habe ich in Kontext zu der Aussage getroffen, das eine unbillige Forderung auch ohne Widerspruch nicht fällig wird. Das Stichwort belegt aber warum dann trotzdem der Widerspruch notwendig ist.
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