Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinrede und Fälligkeit
Black:
Ein verbreiteter Irrtum, ist die Rechtsauffassung allein schon aufgrund einer erhobenen Unbilligkeitseinrede sei eine Versorgerforderung nicht fällig.
Das ist falsch.
Aus § 315 BGB ergibt sich nur, dass eine Forderung dann nicht fällig wird, wenn sie unbillig ist. Auf den Widerspruch kommt es für die Fälligkeit gar nicht an.
Es findet sich weder im Gesetz, noch in der Kommentierung oder der Rechtsprechung eine entsprechende Aussage, dass allein der Widerspruch selbst schon die Fälligkeit entfallen läßt. Wer so etwas behauptet mag Quellen anführen.
Das bedeutet:
1. Eine billige Forderung ist trotz Widerspruch fällig.
2. Eine unbillige Forderung ist auch ohne Widerspruch nicht fällig.
Jetzt kann man natürlich Fragen, wozu es dann den Widerspruch gibt, wenn eine unbillige Forderung auch ohne Widerspruch nicht fällig werden soll. Ganz einfach, weil der BGH sagt, dass eine unwidersprochene Forderung zu einer akzeptierten (vereinbarten) Forderung wird. Diese vereinbarte Forderung wird dann wiederum fällig. Klingt kompliziert? Ist aber so.
Wer also der Meinung ist einer unbilligen Forderung ausgesetzt zu sein sollte Widerspruch einlegen um ein Fälligwerden zu verhindern. Aber mit dem Widerspruch allein macht ein Kunde aus einer billigen Forderung noch keine nicht-fällige Forderung.
nomos:
@Black, das klingt nicht nur kompliziert - es wird verkompliziert.
Ich gehe immer noch davon aus:
Wenn ein Leistungsbestimmungsrecht vorliegt und in Anspruch genommen wird, ist die Bestimmung des Gaspreises durch den Versorger vorläufig verbindlich. Mit Erhebung der Einrede wird die Bestimmung unverbindlich. Solange Streit über die Billigkeit der Bestimmung herrscht, ist die Gaspreisforderung nicht fällig. Fälligkeit tritt dann erst mit einem rechtskräftigen Urteil ein.
Was die sogenannte \"automatisch vereinbarte Forderung\" betrifft, da darf man sich schon über die Gesetzesauslegung wundern. Was war doch gleich der Wille des Gesetzgebers? War der Zweck der Schutz des Schwächeren vor Missbrauch oder war das Ziel die Gewinnsicherung der Energieversorger?
jroettges:
--- Zitat ---....Aber mit dem Widerspruch allein macht ein Kunde aus einer billigen Forderung noch keine nicht-fällige Forderung.
--- Ende Zitat ---
Vermutlich richtig.
Erst wenn ein Tarifunde die Zahlungen um den seiner Auffassung nach \"unbilligen\" Teil kürzt, wird die Sache griffig.
Dann ist es Sache des Versorgers, eine Klärung bei Gericht herbeizuführen, wobei die durch den 8. Zivilsenat des BGH aufgestellten Grundsätze greifen würden.
Solange der Versorger - kein Kunde sollte so dumm sein - nicht vor Gericht geht, sind die Einbehalte des Kunden nicht fällig.
Mein unmaßgebliche Meinung dazu!
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Ich gehe immer noch davon aus:
Wenn ein Leistungsbestimmungsrecht vorliegt und in Anspruch genommen wird, ist die Bestimmung des Gaspreises durch den Versorger vorläufig verbindlich. Mit Erhebung der Einrede wird die Bestimmung unverbindlich. Solange Streit über die Billigkeit der Bestimmung herrscht, ist die Gaspreisforderung nicht fällig. Fälligkeit tritt dann erst mit einem rechtskräftigen Urteil ein.?
--- Ende Zitat ---
Und worauf stützen Sie diese Ansicht?
In der Kommentierung zu § 315 BGB steht:
\"Die Bestimmung ist unverbindlich, wenn sie nicht der Billigkeit entspricht\" (Palandt, 2009, § 315, 16)
Es findet sich weder im Gesetz, noch in der Kommentierung oder der Rechtsprechung eine entsprechende Aussage, dass allein der Widerspruch selbst schon die Fälligkeit entfallen läßt. Wer so etwas behauptet mag Quellen anführen.
--- Zitat ---Original von nomosWas die sogenannte \"automatisch vereinbarte Forderung\" betrifft, da darf man sich schon über die Gesetzesauslegung wundern. Was war doch gleich der Wille des Gesetzgebers? War der Zweck der Schutz des Schwächeren vor Missbrauch oder war das Ziel die Gewinnsicherung der Energieversorger?
--- Ende Zitat ---
Dazu kann man stehen wie man will, das ist jedenfalls aktueller Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung und muss HIER nicht noch einmal diskutiert werden.
RuRo:
--- Zitat ---Original von Black
Ein verbreiteter Irrtum, ist die Rechtsauffassung allein schon aufgrund einer erhobenen Unbilligkeitseinrede sei eine Versorgerforderung nicht fällig.
Das ist falsch.
--- Ende Zitat ---
Das ist wohl richtig. Da sind wir ausnahmsweise einer Meinung.
Stellt das Gericht die Angemessenheit des Versorgerpreises und damit die Richtigkeit der Rechnungstellung fest, wird die, bis dahin strittige Forderung zur fälligen Forderung von Anfang an. Aber auch erst dann.
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