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Sperrandrohungen

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RuRo:
@belkin

Ich bin gedanklich und inhaltlich voll bei Ihnen.

Auch Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung (siehe § 41 EnWG), eben Sondervertragskunden, fallen darunter, weil im EnWG geregelt, auch wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Verordnung (noch) nicht erlassen hat.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Der Versorger wird den Kunden regelmäßig bei dem für den Wohnsitz des Kunden/ Ort der Abnahmestelle zuständigen Gericht in Anspruch nehmen.

Neben dem Amtsgericht kommt wegen §§ 102, 108 EnWG auch das Landgericht für einen solchen Antrag in Betracht. Man sollte sich von Anfang an einen Anwalt nehmen, schon damit man einen hat, wenn es zur Gerichtsverhandlung  kommt. Die Schutzschrift soll geradewegs dazu führen, dass beim Gericht über den Antrag des Versorgungsunternehmens erst mündlich verhandelt wird. Und zu einer solchen  Verhandlung will man sicher nicht ohne Anwalt gehen. Das wäre völlig untunlich.

--- Ende Zitat ---

Die Ausgangsfrage zielte in Richtung Amtsgericht. Ich interpretiere die Antwort aus Jena so, dass der Fragesteller doch mal in die zitierten §§ schauen soll, weil sich daraus die Zuständigkeit der Landgerichte ergibt.

Hier der Link als Ergebnis einer Suchabfrage:

Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher

Kampfzwerg:
Theorie und Praxis. \"Synonym\" für Recht haben und Recht bekommen.
Wir bekommen aber leider nicht immer das, was wir gerne hätten.

Und vielleicht sollte man darüber mal nachdenken:
Was ist möglich? Und was ist wahrscheinlich?
Möglich ist auch, dass mir der Himmel auf den Kopf fällt.

Auch wenn wir glauben, wahlweise davon überzeugt sind, dass die Landgerichte zuständig sind/wären, nützt uns das leider überhaupt nichts.
Denn was passiert, wenn wir eine Schutzschrift beim LG hinterlegen würden (falls das überhaupt möglich wäre, was ich nicht weiss) und der Versorger Anträge etc.  beim AG stellt?

Denn, wie RR-e-ft schrieb:

--- Zitat ---Der Versorger wird den Kunden regelmäßig bei dem für den Wohnsitz des Kunden/ Ort der Abnahmestelle zuständigen Gericht in Anspruch nehmen.

Neben dem Amtsgericht kommt wegen §§ 102, 108 EnWG auch das Landgericht für einen solchen Antrag in Betracht.
--- Ende Zitat ---
gleicher Text, andere Betonung!

Und wahrscheinlich ist eben , dass der Versorger für sämtliche Streitereien zunächst entweder das für den Wohnsitz des Kunden zuständige AG in Anspruch nimmt, es sei denn, vertraglich wäre ein anderer zuständiger Gerichtsstand vereinbart worden, was durchaus möglich wäre, gerade bei Sonderverträgen.
Siehe eben vielleicht doch einmal hier?
http://dejure.org/gesetze/ZPO/38.html

Überlegung/Hypothese:
Unter der Berücksichtigung, dass alle Versorger gerne automatisierte Verfahren (z.B. Textbausteine, Mahnbescheide) in Anspruch nehmen und in dieser Hinsicht auch alle Kunden gleich behandeln (ohne Unterschied TK/SVK)
- was ist wahrscheinlich?

RuRo:
@Kampfzwerg

Wir stimmen wohl überein, dass der Gesetztext des EnWG2005 eindeutig ist, oder?

Damit ist die rechtliche Frage abschließend und zutreffend beantwortet.

Durch die Praxis haben wir gelernt, dass dieses \"junge\" Gesetz noch nicht bei allen, die es handhaben sollen, inhaltlich angekommen ist. Das ändert aber nichts am Regelungsgehalt. Trotzdem bleibt die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass auch mir der Himmel auf den Kopf fällt.

Auch beim Landgericht kann eine Schutzschrift hinterlegt werden; ich habe es nach Erhalt der Sperrandrohung selbst praktiziert. Gürtel und Hosenträger für den sicheren Halt des Beinkleids zu tragen, waren mir seinerzeit so wichtig, dass der Schutzbrief auch beim Amtsgericht hinterlegt wurde (in Augsburg sind beide Instanzen sogar in einem Gebäude untergebracht) - man weiß ja nie, wie der Versorger so agiert  ;)

In § 38 ZPO lese ich fortwährend Vereinbarung verbunden mit Sachverhalten (unter Kaufleuten, jurist. Person des öffentlichen Rechts, öffentliches Sondervermögen) die auf 99 % der Energiekunden überhaupt nicht zutreffen. Warum sollte der Verbraucher einen anderen Gerichtsstand vereinbaren? - ich sehe da keinen plausiblen Grund.

userD0009:
@Kampfzwerg

Gegen eine Sperrandrohung muss der Verbraucher vorgehen, und nicht das EVU.

Eine Schutzschrift hinterlegt immer der jenige, der meint in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren der Antragsgegner zu sein. Mithin ist das bei einer Sperrandrohung, wenn zunächst das EVU.

Sollte sich das EVU Zutritt verschaffen müssen zum Ausbau der Zählereinrichtung, so dreht sich das Ganze.

Es besteht in aller Regel für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Ausbau der Zählereinrichtung kein Verfügungsgrund.

Denn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sperrung stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
Dieser Grundsatz kann zwar im Rahmen einer sog. Leistungsverfügung durchbrochen werden, allerdings nur dann, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und/oder die Leistungshandlung so kurzfristig zu erwirken ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist.

Warum die Einstellung der Energieversorgung so dringlich sein soll, ist in aller Regel nicht nachzuvollziehen, ganz im Gegenteil dazu, dass die Versorgung mit Energie für den Abnehmer von existenzieller Bedeutung ist, und daher ein Verfügungsgrund besteht.

Damit spielt die Frage, wo man eine Schutzschrift hinterlegt, oder hinterlegen kann, für den Verbraucher in aller Regel keine Rolle.
Im übrigen sei als Beispiel der Arbeitskampf zwischen der GdL und der Deutschen Bahn AG vor zwei Jahren angeführt. Damals habe die GdL an allen deutschen Arbeitsgerichte Schutzschriften hinterlegt.

Sollte man als Verbraucher die Befürchtung haben, dass das EVU gegen einen vorgeht, so kann ich nur empfehlen beim AG und LG eine Schutzschrift zu hinterlegen. Dies sollte jedoch ein/e Anwalt/in machen, der/die dann auch auf die Problematik der Vorwegnahme der Hauptsache hinweisen kann/wird.

Zu Ihrem Verweis auf § 38 ZPO sei angemerkt, dass gem. § 40 ZPO eine solche Vereinbarung unulässig ist.
Und wie @RuRo hinweist, gilt es nie, wenn ein Verbraucher beteiligt ist.


Die Frage ist daher allein, ob §§ 102, 108 EnWG eine solche Streitigkeit(Sperrandrohung) erfassen oder nicht.
M.E. ist dies der Fall, ebenso LG Köln, Urt. v. 11.01.2007, Az. 84 O 106/06, IR 2007, 89-90.
Es mag auch andere Ansichten dazu geben.

Grüße
belkin

RR-E-ft:
Der Streit könnte wegen §§ 102, 108 EnWG deshalb vor die dort genannten Landgerichte gehören, wenn etwa um die gesetzliche Verpflichtung zur Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG gestritten wird.

Der grundversorgte Kunde wird sich auf die gesetzliche Versorgungspflicht des Grundversorgers berufen, der Grundversorger hingegen darauf, dass er von dieser Verpflichtung ausnahmsweise suspendiert sei, weil ein Recht zur Einstellung der Versorgung nach der Grundversorgungsverordnung bestehe. Gestritten wird dabei über Rechte und Pflichten aus dem Energiewirtschaftsgesetz.

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